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Existenzgründung als Freiberufler*in

Wie kann ich mich als Freiberufler*in selbständig machen?

Viele Menschen träumen davon sich selbständig zu machen und ihr eigener Chef zu sein. Sei es um selbstbestimmt arbeiten zu können oder um eine eigene Geschäftsidee zu verwirklichen. Wenn Sie neu in die Selbständigkeit starten, nennt man das Existenzgründung. Als Selbständige*r entscheiden Sie selbst, welche Aufträge Sie annehmen oder wie und wann Sie arbeiten. Selbständigkeit bedeutet aber auch viel Arbeit: Sie sind für alles selbst verantwortlich und müssen sich um viele zusätzliche Dinge kümmern. Und Sie bekommen kein regelmäßiges festes Gehalt.

In diesem Kapitel finden Sie nützliche Informationen, wenn Sie sich in einem sogenannten „Freien Beruf“ selbständig machen möchten. Wenn Sie kein Freiberufler sind, finden Sie alle Informationen über Selbständigkeit in unserem Kapitel „Existenzgründung als Gewerbetreibender“.

Was muss ich wissen?

Sie sind in der Regel Freiberufler*in, wenn Sie einen der folgenden Berufe ausüben ohne bei einem Unternehmen angestellt zu sein:

  • 1. Ärzt*in, Tierärzt*in, Zahnärzt*in, Rechtsanwält*in, Steuerberater*in, Notar*in, Ingenieur*in, Architekt*in, Dolmetscher*in (diese Berufe werden auch „Katalogberufe“ genannt.)
  • 2. Lehrer*in, Dozent*in, Journalist*in, Musiker*in, Schriftsteller*in, Designer*in, Künstler*in, sowie andere wissenschaftliche, schriftstellerische, künstlerische oder unterrichtende Berufe (diese Berufe werden auch „Tätigkeitsberufe“ genannt.)
  • 3. Designer*in, Baustatiker*in, Fotograf*in, Grafiker*in oder ähnliche technische oder gestalterische Berufe (diese Berufe werden als „Ähnliche Berufe“ bezeichnet)

Eine erste Entscheidung, ob Sie als Freiberufler*in gelten, trifft das Finanzamt, wenn Sie sich dort anmelden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie ein*e Freiberufler*in sind, fragen Sie einfach direkt beim für Sie zuständigen Finanzamt nach. Die Mitarbeiter*innen dort helfen Ihnen bei der richtigen Einordnung. Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie beim Behördenwegweiser. Wählen Sie links einfach „Finanzamt“ aus und geben Sie rechts Ihre Postleitzahl ein.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich fälschlicherweise als Freiberufler*in anmelden, aber eigentlich ein Gewerbe betreiben, müssen Sie die Gewerbesteuer nachzahlen. Mehr zum Thema Gewerbesteuer erfahren Sie in unserem Kapitel „Existenzgründung als Gewerbetreibender“.

    Um selbstständig arbeiten zu dürfen, muss in Ihrem Aufenthaltstitel ausdrücklich „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „selbstständige Tätigkeit gestattet“ stehen. Wenn Sie als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sind, steht diese Information meistens in einem grünen Beiblatt, das Sie zusammen mit Ihrem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde bekommen. Wenn Ihr Aufenthaltstitel keine selbstständige Tätigkeit erlaubt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach §21 Abs. 6 AufenthG beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Migration“.  

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie geduldet sind oder Ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können Sie keine Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit bekommen.

      Als Freiberufler*in müssen Sie sich direkt beim für Sie zuständigen Finanzamt anmelden. Dieses finden Sie beim Behördenwegweiser. Wählen Sie links einfach „Finanzamt“ aus und geben Sie rechts Ihre Postleitzahl ein. Haben Sie ihr Finanzamt ermittelt, dann können Sie sich dort formlos mit einem kurzen Brief anmelden. Das müssen Sie spätestens vier Wochen nach Ihrem Start als Selbständiger machen. Danach schickt Ihnen das Finanzamt den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, den Sie ausfüllen müssen. Dort geben Sie auch an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten (mehr dazu im Abschnitt „Was ist die Kleinunternehmerregelung?“). Sie können den Fragebogen auch direkt beim Finanzamt abholen und anschließend ausgefüllt an das Finanzamt zurückschicken. So sparen Sie Zeit. Sobald Sie den Fragebogen ausgefüllt ans Finanzamt geschickt haben, erteilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer. Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens finden Sie zum Beispiel auf der Website www.fuer-gruender.de. Außerdem können Sie auch eine*n Steuerberater*in um Hilfe bitten. Steuerberater*innen kosten aber Geld. Steuerberater*innen können Sie z .B. über die Website steuerberater.de finden.

      Für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung benötigen Sie Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer (IdNr.). Die IdNr bekommen Sie automatisch per Post zugeschickt, wenn Sie sich zum ersten Mal in Deutschland polizeilich registrieren. Diese Nummer gilt ein Leben lang. Auch jedes Kind, das in Deutschland geboren wurde, bekommt automatisch eine IdNr zugeschickt. Falls Sie Ihre IdNr verloren haben, können Sie sie beim Bundeszentralamt für Steuern neu anfordern.

      Bitte beachten Sie: Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden müssen Sie kein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden.

        Die Rechtsform Ihres Unternehmens müssen Sie bei der Anmeldung angeben. Die Rechtsform hat großen Einfluss auf die Haftung und die Steuer. Die meisten Freiberufler*innen, die allein tätig sind, wählen als Rechtsform das Einzelunternehmen. Freiberufler*innen, die zusammen mit anderen Freiberufler*innen ein Unternehmen gründen, schließen sich meistens in einer GbR zusammen. Wenn Sie zusammen mit einem oder mehreren anderen Freiberufler*innen selbständig werden möchten, ist die Partnerschaftsgesellschaft möglicherweise die richtige Rechtsform für Sie. Wenn Sie eine Partnergesellschaft gründen, müssen Sie sich beim Partnerschaftsregister anmelden. Dazu benötigen Sie die Hilfe eines Notars oder einer Notarin. Notar*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf notar.de.

        All die genannten Rechtsformen sind Personengesellschaften. Bei Personengesellschaften haften Sie für Schulden nicht nur mit Ihrem Geschäftsvermögen, sondern auch mit Ihrem Privatvermögen. Sie können als Freiberufler*in auch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, KG, OHG, AG,…) wählen. In diesem Fall haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Sie gelten dann aber nicht mehr als Freiberufler*in und müssen Gewerbesteuer bezahlen.

        Mehr Informationen zu den verschiedenen Rechtsformen finden Sie auf der Website firma.de.

          Wenn Ihr Jahresumsatz die Summe von 22.000 € voraussichtlich nicht überschreitet, können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Als Kleinunternehmer*in müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeben. Damit sind Sie auch von der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit. Außerdem genügen in der Regel eine einfache Buchführung und Gewinnermittlung. Sie können bereits bei der Anmeldung beim Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Bitte beachten Sie: Als Kleinunternehmer*in dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer angeben, müssen jedoch darauf hinweisen, z.B. so: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“. Und Sie können natürlich auch keine Vorsteuer abziehen.

          Sobald Ihre Umsätze steigen oder Sie aus anderen Gründen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten wollen, können Sie dies dem Finanzamt formlos mitteilen und zur Regelbesteuerung wechseln.

          Mehr zum Thema Kleinunternehmerregelung erfahren Sie auf der Website existenzgruender.de.

            Einige Freie Berufe sind sogenannte „kammerpflichtige Freie Berufe“. Das betrifft Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Tierärzt*innen, Apotheker*innen, Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Patentanwält*innen, Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Architekt*innen und beratende Ingenieur*innen. Wenn Sie sich in einem dieser Berufe selbständig machen möchten, müssen Sie sich bei der für Ihren Beruf zuständigen berufsständischen Kammer oder Standeskammer registrieren. Die für Sie zuständige Kammer finden Sie beim Behördenwegweiser. Wählen Sie dazu einfach links „Kammern“ aus und geben Sie rechts Ihre Postleitzahl ein. Bei der Registrierung müssen Sie nachweisen, dass Sie für Ihren Beruf qualifiziert sind. Sie müssen also Ihre Zeugnisse vorlegen. Wie Sie ausländische Zeugnisse anerkennen lassen können, erfahren Sie in unserem Kapitel „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“.

            Alle nichtärztlichen Heilberufe wie z.B. Physiotherapeut*innen müssen sich beim Gesundheitsamt melden und dort Ihre Qualifikation nachweisen. Das für Sie zuständige Gesundheitsamt finden Sie beim Behördenwegweiser. Wählen Sie dazu einfach links „Gesundheitsämter“ aus und geben Sie rechts Ihre Postleitzahl ein.

              Als Freiberufler*in zahlen Sie Einkommenssteuer und in der Regel die sogenannte Vor- und Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch „Mehrwertsteuer“ genannt wird. Für all diese Steuern gibt es feste Termine, zu denen Sie diese Steuern vorauszahlen oder voranmelden müssen.

              • Die Höhe Ihrer Einkommenssteuer ist abhängig vom Gewinn Ihres Unternehmens. Je höher Ihr Gewinn ist, desto höher ist Ihre zu zahlende Einkommenssteuer. Betriebsausgaben wie die Kosten für ein Firmenauto und ein Arbeitszimmer oder Werbekosten können Sie von der Steuer absetzen. Als Freiberufler*in müssen Sie Ihre Einkommenssteuer in der Regel im Voraus bezahlen. Nur wenn Ihre voraussichtliche Einkommenssteuer niedriger als 400 Euro im Jahr ist, müssen Sie keine Vorauszahlungen leisten. Eine Vorauszahlung ist auch nicht nötig, wenn Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (Stand Juni 2023) liegt. Die Vorauszahlung ist jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember fällig. Sie erhalten vorab einen Bescheid des Finanzamts über die Höhe der Vorauszahlung. Diese ist abhängig vom im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ von Ihnen geschätzten (wenn Sie neu angefangen haben) oder früheren Gewinn (wenn Sie schon mindestens ein Jahr als Freiberufler*in arbeiten). Sobald Sie dann Ihre Steuererklärung für das gesamte Jahr abgegeben haben, wird berechnet, ob Sie zu viel oder zu wenig vorausgezahlt haben. Wenn Sie zu viel bezahlt haben, bekommen Sie Geld zurück. Wenn Sie zu wenig bezahlt haben, müssen Sie die fehlenden Steuern innerhalb eines Monats nachzahlen. Wenn Ihr Gewinn unterhalb von 10.908 Euro liegt, müssen Sie keine Einkommenssteuer bezahlen. Eine Steuererklärung müssen Sie aber auch in diesem Fall abgeben. Mehr zum Thema Steuerklärung, finden Sie in unserem Kapitel "Steuererklärung".
              • Wer mit seiner Arbeit finanziellen Umsatz erzielt, muss darauf in der Regel Steuern zahlen. Diese Steuern nennt man Umsatzsteuer. Wenn die Kleinunternehmerregelung für Sie nicht gilt, müssen Sie in der Regel 19% auf die von Ihnen in Deutschland erzielten Umsätze bezahlen. Einige Freie Berufe wie Schriftsteller*in, Künstler*in und ähnliche Berufe zahlen nur 7% Umsatzsteuer (§12 Umsatzsteuergesetz). Einige Dienstleistungen im humanmedizinischen Bereich sind komplett von der Umsatzsteuer befreit (§4 Umsatzsteuergesetz). Ihre Umsatzsteuer müssen Sie in der Regel bis zum 10. jeden Monats beim Finanzamt voranmelden. Dazu müssen Sie Ihre Umsatzsteuerschuld berechnen. Die Umsatzsteuer berechnen Sie, indem Sie von der von Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer, die von Ihnen für Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen im Rahmen Ihrer Selbständigkeit bezahlten Umsatzsteuer (die Vorsteuer genannt wird) abziehen und dieses Ergebnis an das Finanzamt übermitteln. Das nennt man Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie über das Programm www.elster.de machen. Wenn die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer höher ist als die von Ihnen bezahlte Vorsteuer, müssen Sie Geld an das Finanzamt überweisen. Wenn Ihre Vorsteuer höher ist als Ihre Umsatzsteuer, bekommen Sie Geld vom Finanzamt zurück. Die Jahresabrechnung erfolgt dann mit der Umsatzsteuererklärung im Folgejahr. Diese müssen Sie jeweils bis zum 31. Juli abgeben. Bitte beachten Sie: Kleine Unternehmen können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (Kleinunternehmerregelung). Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sie müssen aber trotzdem eine Umsatzsteuererklärung einreichen.
              • Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden müssen Freiberufler*innen in der Regel keine Gewerbesteuer bezahlen. Mehr zu den Ausnahmen erfahren Sie im Abschnitt „Welche Rechtsform soll ich wählen?“

              Lassen Sie sich spätestens vor der Abgabe Ihrer ersten Steuererklärung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten. Die Beratung kostet zwar Geld, aber ohne Hilfe durch einen Experten ist es schwierig alles richtig zu machen. Steuerberater*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von steuerberater.de .

              Bitte beachten Sie: Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Fristen bis ins Jahr 2024 bzw. 2026 verlängert. Sie können Ihre Steuer später abgeben.

              Wenn Sie Ihre Steuererklärung ohne Steuerberater*innen machen, gelten diese Fristen:

              • Für das Jahr 2021: 31. Oktober 2022
              • Für das Jahr 2022: 02. Oktober 2023
              • Für das Jahr 2023: 02. September 2024

              Wenn Sie Ihre Steuererklärung ohne Steuerberater*innen machen, gelten diese Fristen:

              • Für das Jahr 2021: 31. August 2023
              • Für das Jahr 2022: 31. Juli 2024
              • Für das Jahr 2023: 02. Juni 2025
              • Für das Jahr 2024: 30. April 2026

                Die Steuerklärung können Sie nur elektronisch abgeben. Das können Sie entweder auf dem offiziellen Portal www.elster.de machen oder indem Sie andere kostenpflichtige Tools wie z.B. smartsteuer nutzen. Das Portal elster.de erklärt Ihnen zwar, was Sie machen müssen – es ist aber teilweise schwierig zu verstehen. Kostenpflichtige Tools sind dagegen leichter bedienbar. Sie können Ihre Steuererklärung natürlich auch mit Hilfe von Steuerberater*innen machen. Die Beratung kostet zwar etwas, aber durch eine professionelle Steuererklärung können Sie möglicherweise Steuern sparen. Steueberater*innen können Sie z.B. über die Website steuerberater.de finden. Mehr Informationen zum Thema Steuererklärung finden Sie in unserem Kapitel "Steuererklärung".

                  Als Freiberufler dürfen Sie die Buchführung in der Regel als einfache EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) machen. Nur wenn Sie eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform gewählt haben, müssen Sie eine sogenannte „doppelte Buchführung“ erstellen. Bei der EÜR müssen Sie alle Einnahmen und Ausgaben in einem analogen oder digitalen Kassenbuch erfassen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website fuer-gruender.de.

                  Sie müssen alle Rechnungen, die Sie ausstellen und erhalten, für 10 Jahre aufbewahren. Wenn das Finanzamt Ihre Buchführung überprüft, kann es alle Rechnungen und Unterlagen von Ihnen anfordern.

                    Wenn Sie eine Dienstleistung für eine Person erbringen, müssen Sie eine Rechnung ausstellen. Das müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung machen. Alle Rechnungen, die Sie ausstellen, müssen Sie zehn Jahre lang aufbewahren. Das Finanzamt kann diese Rechnungen jederzeit anfordern, um zu überprüfen, ob Sie alles korrekt versteuern.

                    Ihre Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten. Das sind:

                    • Ihr Name und Ihre Anschrift
                    • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
                    • das Rechnungsdatum
                    • den Leistungszeitraum, also das Datum, an dem Sie die Leistung erbracht haben
                    • Art, Umfang und Datum der erbrachten Dienstleistung
                    • Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer
                    • die Rechnungsnummer
                    • der Umsatzsteuersatz sowie der Netto- und Bruttobetrag (oder wenn Sie Kleinunternehmer sind: Den zu zahlenden Betrag und den Hinweis, dass Sie gemäß §19 UstG keine Umsatzsteuer erheben)

                    Es ist außerdem sinnvoll, wenn Ihre Rechnung die Kundennummer des Rechnungsempfängers, die von Ihnen festgelegte Zahlungsfrist und Ihre Bankverbindung enthält. Auf der Website fuer-gruender.de finden Sie weitere Informationen. Ein Muster für eine Rechnung finden Sie auf der Website rechnungsvorlagen.de.

                      Wenn Sie offiziell zwar als Selbständiger arbeiten, tatsächlich aber nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und dort nicht wirklich eigenverantwortlich tätig sind, sind Sie vermutlich „scheinselbständig“. Das bedeutet, dass Sie nur auf dem Papier selbständig sind, aber eigentlich wie ein Angestellter behandelt werden. In diesem Fall müsste das Unternehmen Sie eigentlich regulär anstellen und Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer zahlen. Eine scheinselbstständige Beschäftigung ist in Deutschland strafbar. Das gilt sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer. Mehr zum Unterschied zwischen Scheinselbständigkeit und echter Selbständigkeit erfahren Sie auf der Website des DGB.

                        Ja. Sie können neben Ihrem Job als Angestellte*r nebenberuflich auch selbständig arbeiten. Bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit gelten die gleichen Regeln wie für hauptberufliche Selbständige. Bitte beachten Sie, dass Sie sowohl für Ihren Lohn als Angestellte*r als auch für Ihren Gewinn als Selbständige*r Steuern bezahlen müssen.

                          Wenn Sie in die Selbständigkeit starten und nicht genügend eigenes Kapital für die nötigen Investitionen haben, können Sie verschiedene Fördermittel beantragen. Es gibt verschiedene Arten von Fördermitteln, die Sie entweder beim Staat oder bei einer Förderbank beantragen können. Bei all diesen Fördermitteln steht in der Regel Ihr Businessplan im Vordergrund. Wie Sie einen guten und überzeugenden Businessplan schreiben, erfahren Sie auf der Website von unternehmenswelt.de.

                          Folgende finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten stehen zur Auswahl:

                          Zuschüsse von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter

                          Gründerzuschuss

                          Wenn Sie seit mindestens einem Tag arbeitslos sind und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und hauptberuflich selbständig sein möchten, können Sie den sogenannten "Gründerzuschuss" der Agentur für Arbeit beantragen. Das machen Sie direkt bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur. Um den Gründerzuschuss zu bekommen, müssen Sie einen guten Businessplan, eine Kopie Ihrer Anmeldung beim Finanzamt und eine sogenannte „Tragfähigkeitsbescheinigung“ vorlegen - das ist eine Bestätigung von Unternehmensberater*innen oder Expert*innen aus einem Gründerzentrum, dass Ihr Businessplan gut durchdacht ist. Außerdem müssen Sie einen Lebenslauf und all Ihre Zeugnisse und Nachweise, die Ihre Qualifikationen beweisen, bei der Arbeitsagentur abgeben. Wenn Sie den Gründerzuschuss bekommen, erhalten Sie für sechs Monate weiterhin monatlich Ihr Arbeitslosengeld I und zusätzliche 300€ für Ihre Krankenversicherung und Altersvorsorge. Zudem besteht die Möglichkeit kostenfrei an Seminaren und Workshops zu verschiedenen Themen (Buchhaltung, Marketing, …) teilzunehmen. Nach den ersten sechs Monaten besteht die Möglichkeit für weitere neun Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe von 300€ zu bekommen. Ob Sie den Gründerzuschuss bekommen, hängt von Ihren  Sachbearbeiter*innen ab. Es ist ihre Entscheidung und Sie haben keinen Anspruch auf den Gründerzuschuss.

                          Einstiegsgeld

                          Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen und hauptberuflich selbständig werden möchten, können Sie das sogenannte „Einstiegsgeld“ beantragen. Um das Einstiegsgeld zu bekommen, müssen Sie einen guten Businessplan, Ihren Lebenslauf und eine Kopie Ihrer Anmeldung beim Finanzamt vorlegen. Möglicherweise werden die Sachbearbeiter*innen beim Jobcenter zusätzlich ein Gutachten von Expert*innen über Ihren Businessplan fordern. Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der Dauer Ihrer vorausgegangenen Arbeitslosigkeit und der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft und wird in der Regel individuell bemessen. Sie haben außerdem die Möglichkeit zusätzlich Geld für wichtige Anschaffungen (z.B. einen Computer), die Sie für Ihre Arbeit benötigen, zu beantragen. Sie können insgesamt bis zu 24 Monate gefördert werden. Ob Sie das Einstiegsgeld bekommen, hängt von Ihren Sachbearbeiter*innen ab. Es ist ihre Entscheidung und Sie haben keinen Anspruch auf das Einstiegsgeld.  

                          Vergünstigte Kredite von einer Förderbank

                          Ein Kredit von einer Förderbank wie z.B. der KfW-Förderbank ist in der Regel günstiger als ein normaler Kredit. Die Förderbanken nehmen weniger hohe Zinsen. Außerdem können Sie in der Regel eine tilgungsfreie Zeit vereinbaren – so müssen Sie nicht schon zu Beginn Ihres Business mit der Rückzahlung beginnen. Diese vergünstigten Kredite müssen Sie vorab beantragen. Sie können ihn nicht direkt über die Förderbank beantragen, sondern müssen sich dafür an Ihre normale Bank wenden. Ihre Bank wird dann den Antrag auf einen Kredit an die Förderbank weiterleiten.

                          Bürgschaften für Darlehen bei Bürgschaftsbanken

                          Hier übernimmt eine sogenannte Bürgschaftsbank die Haftung für die von Ihnen beantragten Kredite. Um einen Kredit zu bekommen, müssen Sie in der Regel nachweisen, dass Sie den Kredit auch bei Misserfolg zurückzahlen können. Wenn Sie selbst keine Sicherheiten haben, kann eine Bürgschaftsbank das für Sie übernehmen. Damit steigen Ihre Chancen auf eine Zusage für einen Kredit. Sie können diese Bürgschaft nicht direkt über die Bürgschaftsbank beantragen, sondern müssen sich dafür an Ihre normale Bank wenden.

                          Fördermittel der Bundesländer

                          Auf der Website deutschland-startet.de und fuer-gruender.de können Sie nach Fördermitteln für  Ihre Geschäftsidee suchen. Je nachdem in welchem Bundesland Sie wohnen und je nach Ihrer persönlichen Situation, kommen verschiedene Förderprogramme für Sie in Frage. Auf beiden Seiten finden Sie einen kurzen Fragebogen. Wenn Sie diesen Fragebogen ausfüllen, bekommen Sie anschließend kostenlos für Sie passende Förderprogramme zugeschickt. Sie können Ihre Fragen zur Förderung auch kostenlos unter der Telefonnummer 0800-5895505 stellen und dort direkt mit einem Experten auf Deutsch sprechen.

                          Weitere Informationen zu den verschiedenen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten von Banken oder dem Staat finden Sie auf unternehmenswelt.de.

                            Als Selbständige*r haben Sie die Wahl zwischen der sogenannten „freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung“ oder einer „privaten Krankenversicherung“. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Krankenversicherung“. In Deutschland herrscht Krankenversicherungspflicht. Das heißt, dass Sie sich versichern müssen. Für Künstler*innen und Publizist*innen gibt es neben der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung eine dritte Möglichkeit: Sie können sich auch bei der Künstlersozialkasse (KSK) anmelden. Bei der KSK wird die Hälfte Ihres Beitrags zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von der Regierung und anderen Unternehmen bezahlt. Man wird dort allerdings nicht automatisch mit der Anmeldung Mitglied. Die KSK wird zunächst Ihre Selbständigkeit überprüfen.

                            Einige der sogenannten "Freien Berufe" müssen eine Rentenversicherung abschließen. Für andere ist die Rentenversicherung freiwillig. Wenn Sie einen der kammerpflichtigen Berufe (siehe Abschnitt „Wo muss ich mich noch melden?“) ausüben, müssen Sie sich im sogenannten Versorgungswerk Ihrer Kammer rentenversichern. Wenn Sie einen sogenannten „besonders schutzbedürftigen“ Beruf wie z.B. selbständige*r Lehrer*in, selbständige Hebamme oder selbständiger Entbindungspfleger, selbständige*r Pfleger*in oder Krankenhelfer*in ausüben, sind Sie ebenfalls verpflichtet eine Rentenversicherung abzuschließen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Alle anderen können sich freiwillig rentenversichern oder aber privat vorsorgen. Irgendeine Art von Vorsorge sollten Sie aber auf jeden Fall für die Zeit Ihrer Rente treffen.

                            Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen. Das können Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer Selbständigkeit bei der Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort machen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website existenzgruender.de.

                            In der Regel müssen Sie eine Berufsunfallversicherung haben. Dazu müssen Sie sich bei der für Ihren Beruf zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Bei einem Arbeitsunfall oder wenn Sie an einer Berufskrankheit erkranken, werden Sie von der Berufsgenossenschaft unterstützt. Wenn Sie Angestellte haben, müssen Sie diese ebenfalls dort versichern lassen. Die Berufsgenossenschaften unterstützen Sie außerdem mit Ratschlägen zum Arbeitsschutz.

                            Nicht verpflichtend, aber möglicherweise sinnvoll ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn Sie Ihren Beruf aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr ausüben können, bezahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung Ihnen eine monatliche Rente. Auf dem Portal Check24 können Sie verschiedene Berufsunfähigkeitsversicherungen vergleichen.

                            Je nachdem welchen Beruf Sie ausüben und welche Dienstleistungen Sie verkaufen, sind möglicherweise auch eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Sachversicherung sinnvoll. Die Berufshaftpflichtversicherung bezahlt für Sie, wenn durch Ihre falsche Beratung ein Vermögensschaden entstanden ist. Das ist vor allem für Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen, Architekt*innen, Ingenieur*innen, Ärzt*innen und Dolmetscher*innen wichtig. Die Betriebshaftpflichtversicherung bezahlt für Sie, wenn durch Ihren Fehler Personen- und Sachschäden entstehen. Ohne Betriebshaftpflichtversicherung kann ein Fehler sonst Ihre gesamte berufliche Existenz gefährden. Mit einer Sachversicherung (z.B. einer Equipmentversicherung) können Sie die für Ihre Arbeit nötigen Sachen wie z.B. Elektrogeräte gegen Schäden versichern lassen. Wenn etwas kaputt geht, bezahlt die Versicherung Ihnen das Ersatzgerät. Auf der Website finanzchef24.de können Sie die Leistungen und Kosten verschiedener Versicherungsanbieter vergleichen.

                              Ja. Allerdings müssen Sie die für Ihren Beruf geltenden Regeln über die Art und Anzahl der Mitarbeiter*innen beachten. Nur wenn Sie weiterhin alle Aufträge eigenverantwortlich erledigen, gelten Sie als Freiberufler*in. Wenn Ihre Mitarbeiter*innen fachliche Verantwortung tragen, kann Ihnen der Status als Freiberufler*in aberkannt werden. Dann gelten Sie als Gewerbe und müssen Gewerbesteuer bezahlen.

                              Ob Sie Ihre Mitarbeiter*innen in Vollzeit, Teilzeit oder für einen Minijob einstellen, ist Ihre Entscheidung. Sie können natürlich auch einen anderen Freiberufle*innen für bestimmte Aufträge bezahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie für Mitarbeiter*nnen, die mehr als 520 Euro pro Monat verdienen, Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Diese Beiträge betragen ungefähr 23% des Lohns, den Sie an den Mitarbeiter*innen bezahlen. Für einen Minijobber*in bezahlen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern eine pauschale Abgabe in Höhe von ca. 30% des Lohns an die Minijobzentrale.

                              Wenn Sie Mitarbeiter*innen einstellen, müssen Sie folgendes beachten:

                              • Sie müssen eine Betriebsnummer für Mitarbeiter*innen beim Betriebsnummern-Service (BMS) der Agentur für Arbeit beantragen. Diese Nummer benötigen Sie für die Anmeldung Ihrer Mitarbeiter*innen bei der Sozialversicherung oder der Minijob-Zentrale.
                              • Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich verfasst werden. Nur so können Sie Missverständnisse und arbeitsrechtliche Konflikte vermeiden. Es gibt bestimmte Regeln, die Sie beim Verfassen eines Arbeitsvertrages beachten müssen. Informationen dazu finden Sie in einer Broschüre auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Ein Muster für einen Arbeitsvertrag finden Sie auf der Website der IHK.
                              • Sie müssen Ihre Mitarbeiter*innen bei der Sozialversicherung oder der Minijob-Zentrale anmelden und die Beiträge für Sie bezahlen. Auch dann, wenn Sie Familienmitglieder beschäftigen. Wenn Sie das nicht machen, ist das eine Straftat. Die Anmeldung müssen Sie elektronisch über das Portal sv.net machen.
                              • Sie müssen Ihre Mitarbeiter*innen bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
                              • Sie müssen Ihren Mitarbeiter*innen mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlen. Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anrufen. Die Mitarbeiter sind Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Telefonnummer 030-60280028 erreichbar. Die Beratung ist kostenlos.
                              • Sie müssen monatlich die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website fuer-gruender.de.

                                Beim Institut für Freie Berufe können Sie eine kostenlose Erstberatung bekommen. Die Mitarbeiter können Ihnen alle Fragen rund um das Thema Existenzgründung als Freiberufler beantworten. Sie erreichen das Institut für Freie Berufe unter der Telefonnummer 0911-235650. Sie können auch das Infotelefon für Existenzgründerinnen und Existenzgründer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie anrufen. Sie erreichen die deutschsprechenden Mitarbeiter Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 030-340606560. Die Beratung ist kostenlos. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch.

                                Eine ausführliche Existenzgründungsberatung bei einer Unternehmensberatung oder einer Existenzgründungsberatung kostet in der Regel Geld. In einigen Bundesländern können Sie aber Zuschüsse zu den Beratungskosten erhalten. Welche Angebote es in Ihrem Bundesland ergibt, erfahren Sie auf der Website deutschland-startet.de.

                                Wenn Sie aktuell arbeitslos sind und darüber nachdenken sich selbständig zu machen, können Sie einen sogenannten „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ (AVGS nach §45 I 1 Nr. 4 SGB III - MAT) bei der Arbeitsagentur beantragen. Mit einem AVGS können Sie eine kostenlose Beratung rund um das Thema Existenzgründung in Anspruch nehmen und z.B. an einem Seminar über Marketing oder Buchhaltung teilnehmen oder die Unterstützung von Coaches bei der Erstellung Ihres Businessplans oder Finanzkonzepts in Anspruch nehmen. Ob Sie einen AVGS bekommen, hängt von Ihren Sachbearbeiter*innen ab. Nur wenn Sie seit mindestens sechs Wochen Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen, haben Sie einen Anspruch auf einen AVGS.  Sie können den AVGS entweder direkt bei Ihren Sachbearbeiter*innen in der Arbeitsagentur oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Den schriftlichen Antrag können Sie formlos stellen. Sie müssen aber Ihre Arbeitslosennummer nennen und mitteilen seit wann Sie arbeitslos sind. Bitte beachten Sie, dass Sie den AVGS noch während Ihrer Arbeitslosigkeit, also noch vor Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit einlösen müssen.

                                  Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit aufgeben möchten, müssen Sie sich beim Finanzamt abmelden. Das dafür notwendige Formular finden Sie in der Regel auf der Website Ihres Finanzamts. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen und an das Finanzamt schicken. Wenn Sie das Formular nicht finden, können Sie sich per Brief oder E-Mail an Ihr Finanzamt wenden. Dieser Brief kann formlos sein. Sie müssen aber Ihre Steuernummer angeben. Das Finanzamt schickt Ihnen das Formular für die Abmeldung dann zu.

                                  Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich während des Kalenderjahres abmelden, müssen Sie trotzdem noch Ihre Steuererklärung für das Jahr, in dem Sie sich abgemeldet haben, abgeben.

                                  Wenn Sie statt hauptberuflich nur noch nebenberuflich als Freiberufler*in arbeiten möchten, müssen Sie sich nicht beim Finanzamt abmelden. Falls Sie jetzt aber unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sollten Sie dies dem Finanzamt mitteilen, damit Sie nicht weiter die Vorsteuer bezahlen. Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie nebenberuflich weiter als Freiberufler*in arbeiten, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

                                    Wichtig

                                    Wenn Sie offiziell zwar als Selbständige*r arbeiten, tatsächlich aber nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und dort nicht wirklich eigenverantwortlich tätig sind, sind Sie vermutlich „scheinselbständig“. Das ist in Deutschland strafbar. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des DGB.

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