Arbeitserlaubnis für Geflüchtete
Darf ich arbeiten?
Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Ob sie eine Arbeitserlaubnis bekommen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Hier erfahren Sie welche Regeln für Sie gelten.
Wenn Sie nicht geflüchtet sind, finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis auf unserer Kategorieseite „Migration“.
Bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Ich bin noch im Asylverfahren
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung bzw. einen Ankunftsnachweis haben, ist Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt. Eine selbständige Tätigkeit ist generell nicht erlaubt. Für eine Arbeit als Beschäftigte*r müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor Sie anfangen zu arbeiten.
Asylbewerber*innen können eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn sie bereits seit 3 Monaten in Deutschland sind und nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, können Sie nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn Sie minderjährige Kinder haben. Wenn Sie keine minderjährigen Kinder haben und noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, können Sie nach 9 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen.
Asylbewerber*innen können keine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde, weil ein anderes EU-Land dafür zuständig ist (Dublin-Verfahren) oder wenn sie aus einem "sicheren" Herkunftsland kommen und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Asylbewerber*innen, deren Antrag vom BAMF als Dublin-Fall abgelehnt wurde, und bereits neun Monate in Deutschland leben, haben das Recht eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Mehr zu den sicheren Herkunftsländern erfahren Sie in unserem Kapitel "Sichere Herkunftsländer".
Wichtig: Ihre Arbeitserlaubnis gilt nicht generell, sondern für eine ganz bestimmte Arbeitsstelle. Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in muss dazu ein Formular über die Bedingungen der Arbeitsstelle ausfüllen, und Sie selbst müssen den "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" ausfüllen. Sind beide Formulare vollständig ausgefüllt, sollte die Ausländerbehörde Ihnen innerhalb von zwei Wochen antworten. Wenn Sie keine Antwort oder eine Absage bekommen, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Sie können auch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie z.B. auf proasyl.de.
Ich habe eine Duldung
Wenn Sie eine Duldung haben, ist Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt. Eine selbständige Tätigkeit ist generell nicht erlaubt. Für eine Arbeit als Beschäftigte*r müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor Sie anfangen zu arbeiten.
Personen mit Duldung können eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn sie bereits seit 3 Monaten in Deutschland sind und nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Wenn sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, können sie nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen.
Sie können keine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn sie ihre Abschiebung durch "fehlende Mitwirkung oder Täuschung" verhindert haben oder wenn sie aus einem "sicheren" Herkunftsland kommen und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Mehr zu den sicheren Herkunftsländern erfahren Sie in unserem Kapitel "Sichere Herkunftsländer".
Wichtig: Ihre Arbeitserlaubnis gilt nicht generell, sondern für eine ganz bestimmte Arbeitsstelle. Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in muss dazu ein Formular über die Arbeitsstelle ausfüllen, und Sie selbst müssen den "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" ausfüllen. Sind beide Formulare vollständig ausgefüllt, sollte die Ausländerbehörde Ihnen innerhalb von zwei Wochen antworten. Wenn Sie keine Antwort oder eine Absage bekommen, kann es von Vorteil sein, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Sie können auch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie z.B. auf proasyl.de.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis
Wenn Ihr Asylantrag positiv entschieden wurde, Sie also einen Schutzstatus als Asylberechtigte*r, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte*r erhalten haben, dürfen Sie ohne Einschränkungen als Arbeitnehmer*in oder als Selbständige*r arbeiten. Für Sie gelten auf dem Arbeitsmarkt dieselben Regeln wie für deutsche Staatsbürger*innen.
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, Sie aber eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots erhalten haben, entscheidet die Ausländerbehörde darüber, ob Sie eine Arbeitserlaubnis bekommen oder nicht. Sie finden diese Information auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. in einem Zusatzblatt, das Ihnen mit der Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt wird.
Wichtig
Früher gab es die Regelung, dass Asylbewerber*innen und Geduldete nur dann eine Arbeitserlaubnis für eine Stelle bekommen haben, wenn sich keine deutschen Staatsbürger*innen oder EU-Bürger*innen für den Job fanden. Das nannte sich "Vorrangsprüfung". Diese Regel gibt es nicht mehr.
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