Ukraine

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تحديث 28.02.2024

Wichtige Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine

Der russische Einmarsch in die Ukraine zwingt viele Menschen aus der Ukraine zu fliehen. Hier finden Sie Informationen zur Situation an den Grenzen und zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt in Deutschland für ukrainische Staatsbürger*innen und Menschen anderer Nationalitäten, die in der Ukraine gelebt haben. Auch Ukrainer*innen, die bereits in Deutschland sind, finden hier zuverlässige und aktuelle Informationen.

Wir bemühen uns, auf alle Fragen Antworten zu finden. Sobald wir Neuigkeiten haben, werden wir Sie hier und auf Facebook sofort informieren.

Wenn Sie weitere Fragen zu den Themen Aufenthalt, Wohnungssuche, Behördengänge, staatliche finanzielle Hilfen, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung, Kita, Schule oder Arbeit haben, können Sie diese anonym und kostenlos auf unserer Community-Plattform „Together in Germany“ stellen. Dort bekommen Sie auf all Ihre Fragen eine zuverlässige und geprüfte Antwort von unseren Moderator*innen, Expert*innen oder anderen Ratsuchenden.

Alle Informationen finden Sie auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch.

Weitergehende Informationen:

Verbleib in Deutschland

Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?

Geflüchtete aus der Ukraine benötigen bis zum 04.03.2025 kein Visum für die Einreise nach Deutschland. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Darf ich nach Deutschland einreisen?". Allerdings beschränkt sich Ihr visumsfreier Aufenthalt auf 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland. Sie müssen also innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.

Beachten Sie: Wenn Sie nach den 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, so wird Ihr weiterer Aufenthalt in Deutschland illegal sein.

Um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bekommen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Sie beantragen ein längerfristiges Visum. In der Regel müssen Sie ein längerfristiges Visum in der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen. Aktuell gibt es hier aber eine Ausnahme für alle von der Visumspflicht befreiten Personen. Ob Sie dazugehören, erfahren Sie im Abschnitt „Darf ich nach Deutschland einreisen?“. Wenn Sie die Voraussetzungen für ein längerfristiges Visum (z.B. ein Studentenvisum, ein Visum als Fachkraft, Familiennachzug, etc.) erfüllen, können Sie es ausnahmsweise auch bei den deutschen Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten der Ukraine  beantragen. Mehr zu den verschiedenen längerfristigen Visa finden Sie in unserem Kapitel „Nationales Visum“.

2. Sie stellen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der „vorübergehende Schutz“ und wer kann ihn bekommen?

3. Sie stellen einen Asylantrag. Das wird aktuell nicht empfohlen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Soll ich einen Asylantrag stellen?“.

4. Wenn Sie jüdischer Abstammung sind, können Sie außerdem einen Antrag auf jüdische Zuwanderung stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ich bin jüdischer Abstammung. Welche Möglichkeiten habe ich?“.

Ich habe nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft, habe aber in der Ukraine gelebt. Welche Möglichkeiten habe ich?

Die im Abschnitt „Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?“ genannten Möglichkeiten gelten auch für Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft. Ob Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 erfüllen, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der vorübergehende Schutz und wer kann ihn bekommen?“.

Falls Sie die Voraussetzungen für den §24 nicht erfüllen, sollten Sie sich unbedingt so schnell wie möglich beraten lassen. Ihr visumsfreier Aufenthalt in Deutschland ist bis zum 04.03.2025 erlaubt. Allerdings dürfen Sie sich nur 90 Tage ab dem Zeitpunkt Ihrer ersten Einreise nach Deutschland visumsfrei in der Bundesrepublik aufhalten. Das bedeutet, dass Ihr Aufenthaltsrecht auf 90 Tage beschränkt ist. Sie müssen innerhalb 90 Tagen, nachdem Sie in Deutschland eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Überprüfen Sie deshalb innerhalb dieser 90 Tage, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis z.B. als Fachkraft oder zum Studium oder für eine Ausbildung in Deutschland bekommen können.

Überprüfen Sie deshalb innerhalb dieser 90 Tage, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis z.B. als Fachkraft oder zum Studium oder für eine Ausbildung in Deutschland bekommen können.

Mehr zu den verschiedenen längerfristigen Visa finden Sie in unserem Kapitel „Nationales Visum“ auf Englisch und Russisch.

Weitere Informationen speziell für Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft finden Sie im Abschnitt „Aufenthalt für nicht-ukrainische Staatsbürger*innen".

Ich bin in der Ukraine geboren, hatte aber nie einen Pass oder Ausweis. Welche Möglichkeiten habe ich?

Es gibt aktuell noch keine Informationen der Bundesregierung darüber, welchen Status Menschen aus der Ukraine bekommen können, die nie Papiere besessen haben. Sobald wir dazu Neuigkeiten haben, informieren wir Sie hier und auf Facebook.

Wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Weitere Hilfen“.

Ich bin jüdischer Abstammung. Welche Möglichkeiten habe ich?

Menschen jüdischer Abstammung können zusätzlich zu den generellen Möglichkeiten auch einen Antrag auf jüdische Zuwanderung stellen. Sie können den Antrag direkt bei der Jüdischen Gemeinde in der Stadt oder Region, in der Sie sich aufhalten, stellen. Eine jüdische Gemeinde in Ihrer Nähe finden Sie auf zentralratderjuden.de. Die Jüdische Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiter. Dort wird über Ihren Antrag entschieden. Voraussetzung ist, dass Sie am 24.02.2022 in der Ukraine gelebt haben und entweder die ukrainische Staatsbürgerschaft oder einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorweisen können. Außerdem müssen Sie Ihre jüdische Abstammung mit Originaldokumenten belegen können.

Sie können auch zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 stellen und erst später den Antrag auf jüdische Zuwanderung stellen. Die Aufenthaltserlaubnis, die Sie durch einen erfolgreichen Antrag auf jüdische Zuwanderung bekommen, ist unbefristet.

Mehr zu den generellen Möglichkeiten auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erfahren Sie im Abschnitt „Welche Möglichkeiten auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht habe ich?“.

Ich war bereits vor dem 24.02.2022 als Tourist*in in Deutschland. Welche Möglichkeiten habe ich?

Ukrainische Staatsbürger*innen und Personen mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Ukraine, die kurz vor dem 24.02.2022 als Tourist*innen oder Geschäftsreisende in Deutschland waren, können auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen. Da Tourist*innen bis zu 90 Tage in Deutschland bleiben dürfen, bedeutet „kurz vor“ bis zu 90 Tage vorher. Falls die Ausländerbehörde Probleme macht, sollten Sie sich beraten lassen. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Weitere Hilfen“.

Ich bin als Student*in nach Deutschland gekommen. Mein Visum endet bald. Was kann ich tun?

Falls Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann, müssen Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Sie können dort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG stellen. Mehr Information finden Sie im Abschnitt: „Was ist der 'vorübergehende Schutz' und wer kann ihn bekommen?“.

Ich bin Ukrainer*in und lebe in Deutschland. Kann ich jetzt ausreisen und später wiederkommen?

Das hängt von Ihrem Aufenthaltstitel ab.

  • Wenn Sie aktuell nur eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung haben, gilt: Diese Papiere erlöschen, wenn Sie ausreisen. Sie dürfen damit nicht wieder nach Deutschland einreisen.
  • Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, gilt in der Regel folgendes: Wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland sind, erlöscht Ihre Aufenthaltserlaubnis.

Wichtig für Auszubildende: Eine Unterbrechung einer Ausbildung ist in der Regel nur bei Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit möglich. Wehrdienst im Ausland gehört nicht dazu.

Bitte beachten Sie: Möchten Sie für einen längeren Zeitraum in die Ukraine fahren, so müssen Sie dies den Behörden mitteilen und eventuell einige Verträge kündigen. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Was muss ich tun, wenn ich dauerhaft in die Ukraine zurückkehren möchte?“.

Kann ich mit meiner Aufenthaltserlaubnis in andere EU-Länder oder Schengen-Staaten reisen?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG, dürfen Sie für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in andere EU-Staaten oder Schengen-Staaten reisen. Voraussetzung ist, dass Sie selbst in der Lage sind, diese Reisen zu finanzieren. Für Ihre Reise brauchen Sie einen biometrischen Reisepass oder einen Reiseausweis für Ausländer. Sie brauchen kein Visum. Falls Sie keinen biometrischen Reisepass haben, benötigen Sie in der Regel ein Visum. Aktuell erlauben viele Staaten, ukrainische Staatsbürger*innen die Einreise auch ohne biometrischen Pass und ohne Visum. Wenn Sie sicher kennen wollen, sollten Sie vorab bei der Botschaft des gewünschten Reiselandes nachfragen.

Bitte beachten Sie: Die Fiktionsbescheinigung allein berechtigt Sie nicht, ins Ausland zu reisen und wieder einzureisen. Sie bestätigt Ihnen nur Ihren Aufenthalt und Reisemöglichkeit innerhalb Deutschlands.

Auf ec.europa.eu finden Sie weitere Informationen zum Reisen innerhalb der EU auf Englisch.

Mehr zum Thema Reisen erfahren Sie in unserem Kapitel „Reisen als Geflüchteter“ auf Englisch und Russisch.

Bekomme ich Unterstützung bei der Rückreise in mein Herkunftsland?

Nicht-ukrainische Staatsbürger*innen, die die Ukraine nach dem 24.02.2022 verlassen haben und nicht in Deutschland bleiben wollen, bekommen Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise. Sie werden vom Rückkehrförderungsprogramm REAG/GARP und ggf. StarthilfePlus gefördert. Mehr dazu finden Sie in unserem Kapitel „Freiwillige Rückkehr".

Die Antragsstellung ist ab dem 19.04.2022 über das Online-Antragsmodul OAM möglich. Voraussetzung ist, dass Sie bereits in Deutschland registriert sind.

Bitte beachten Sie: Ihr Aufenthalt in Deutschland ist bis 04.03.2025 erlaubt. Visumsfrei dürfen Sie sich aber nur 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland in der Bundesrepublik aufhalten. Sie müssen innerhalb 90 Tagen, nachdem Sie in Deutschland eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Mehr zu Ihren langfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten erfahren Sie im Abschnitt „Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?“.

Wichtig: Die freiwillige Rückkehr in die Ukraine wird momentan nicht unterstützt.

Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG

Was ist der „vorübergehende Schutz“ und wer kann ihn bekommen?

Die EU hat sich darauf geeinigt, dass Menschen aus der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten „vorübergehenden Schutz“ bekommen können. In Deutschland wird das eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz sein. Dieser Status stammt aus der europäischen Richtlinie über "Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen" (Richtlinie 2001/55/EG).

Am Donnerstag, dem 03.03.2022 hat die EU sich auf die Aktivierung dieses Schutzes geeinigt. Der Schutzstatus gilt für folgende Gruppen:

  • Menschen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die ab dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind. Sie brauchen dafür nicht unbedingt einen Pass. Ein anderes offizielles Dokument, das Ihre Identität beweist, sollte ausreichen.
  • Nicht-ukrainische Staatsbürger*innen anderer Länder und Staatenlose, die in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren oder einen anderen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten und die Ukraine ab dem 24.02.2022 verlassen haben. Als Nachweis genügt hier die Vorlage eines ukrainischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder ein Reisedokument über den komplementären Schutz („Travel Document for Person Granted Complentary Protection“).
  • Die Kernfamilie der oben genannten Gruppen, falls sie schon in der Ukraine zusammengelebt haben. Die Kernfamilie sind Ehepartner*innen und minderjährige Kinder und Stiefkinder bzw. die Eltern von minderjährigen ledigen Kindern. Die Staatsbürgerschaft der Familie ist egal. Wenn ein anderes Familienmitglied in der Ukraine mit Ihnen zusammengelebt hat und von Ihnen abhängig ist (z.B. weil er oder sie pflegebedürftig ist oder finanziell von Ihnen abhängig ist), kann auch dieses Familienmitglied eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen. Auch unverheiratete Partner, die in einer dauerhaften Beziehung leben, gelten als Kernfamilie.
  • Nicht-ukrainische Staatsbürger*innen anderer Länder und Staatenlose, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie keinen Pass haben, Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind zu reisen oder es gar keine Flugverbindung in Ihr Herkunftsland gibt. Auch die Dauer Ihres Aufenthalts in der Ukraine und ob Sie dort Familie haben oder hatten, spielt eine Rolle. Ob Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren können, entscheidet die Ausländerbehörde.

Deutschland hat den vorübergehenden Schutz außerdem auf folgende Gruppen ausgeweitet:

  • Nicht-ukrainische Staatsbürger*innen anderer Länder und Staatenlose, die einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie keinen Pass bekommen können, Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind zu reisen oder es gar keine Flugverbindung in Ihr Heimatland gibt. Auch die Dauer Ihres Aufenthalts in der Ukraine und ob Sie dort Familie haben oder hatten, spielt eine Rolle. Ob Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren können, entscheidet die Ausländerbehörde. Voraussetzung ist, dass Ihr Aufenthalt in der Ukraine nicht nur vorübergehend war. Sie müssen also eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als 90 Tage gehabt haben. Tourist*innen oder Geschäftsreisende sind also nicht einbezogen. Studierende oder Menschen, die in der Ukraine gearbeitet haben und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, können aber – wenn sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können - eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bekommen.
  • Personen, die einen Asylantrag in der Ukraine gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde.
  • Ukrainische Staatsbürger*innen und Personen mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Ukraine, die bereits vor dem 24.02.2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. als Student*in, Fachkraft, etc.) hatten, wenn deren ursprünglicher Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann. Das gilt auch für ukrainische Staatsbürger*innen und Personen mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Ukraine, die sich bis zu 90 Tage vor dem 24.02.2022 als Tourist*innen im Gebiet der EU aufhielten.
Ich habe in einem anderen EU-Land den vorübergehenden Schutz beantragt. Kann ich nach Deutschland kommen?

Generell gilt: Den vorübergehenden Schutz können Sie nur in einem Land bekommen. Sobald ein EU-Land Ihnen den vorübergehenden Schutz erteilt hat, können Sie diesen Schutz in der Regel nicht in einem weiteren Land bekommen. Die Rechte und Pflichten, die Sie durch den vorübergehenden Schutz bekommen, gelten nur in dem Land, in dem Sie den Schutz bekommen haben. Sie dürfen also z.B. nur in dem Land arbeiten, in dem Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben. Sie dürfen aber innerhalb der EU reisen.

Haben Sie den vorübergehenden Schutz bereits in einem EU-Land bekommen, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland oder in ein anderes Land umziehen.

Bitte beachten Sie: Das Land, in das Sie umziehen möchten, darf Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nicht mit der Begründung verweigern, dass Sie diese bereits in einem anderen Land erhalten haben.

Nur wenn das Land, in das Sie umziehen wollen, Sie aufnehmen will, können Sie umziehen. Sie werden alle Rechte und Pflichten verlieren, die Sie in Ihrem ersten Land hatten.

Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten, wenn Sie umziehen wollen. Wo Sie rechtliche Beratung finden können, steht im Abschnitt „Weitere Hilfen“.

Auf ecre.org finden Sie Informationen zu Ihren aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in den verschiedenen EU-Ländern.

Ich habe in Deutschland vorübergehenden Schutz bekommen. Darf ich in ein anderes EU-Land umziehen?

Ja, auch wenn Sie in Deutschland bereits vorübergehenden Schutz bekommen haben, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen in ein anderes EU-Land umziehen. Dafür müssen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Wohnsitzverlegung stellen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde ist die Ausländerbehörde an Ihrem aktuellen Wohnort. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden. Hat Ihr Antrag auf Wohnsitzverlegung Erfolg, so bekommen Sie eine „Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung“. In dieser Bescheinigung steht dann, was Sie im nächsten Schritt tun müssen und an welche Behörde in dem anderen EU-Land Sie sich wenden müssen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in Deutschland vorübergehenden Schutz bekommen haben und Sie später in einem anderen EU-Land ebenfalls den vorübergehenden Schutz beantragen, verlieren Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

Welche Rechte und Pflichten hätte ich mit dem „vorübergehenden Schutz“ (§24 Aufenthaltsgesetz)?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz haben Sie folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sondern bekommen die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von Ihrer individuellen Situation. Sie müssen keine deutschen Sprachkenntnisse oder eigenes Einkommen nachweisen.
  • Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, bekommen Sie finanzielle Unterstützung vom Staat nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Grundsicherung). Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Hilfe vom Staat“ und "Jobcenter".
  • Sie können sich Ihren Wohnort generell nicht selbst aussuchen, sondern werden einem bestimmten Bundesland und dann einer bestimmten Kommune zugeteilt. Wenn Sie eine langfristige Unterkunft in einer bestimmten Stadt haben, dürfen Sie dort bleiben. Das können Sie z.B. durch einen Mietvertrag oder eine polizeiliche Anmeldung nachweisen. Ein späterer Umzug in eine andere Stadt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mehr dazu erfahren Sie in den Abschnitten „Wohnenund „Kann ich später in eine andere Stadt umziehen?Wichtig: Wenn Sie Familie in einer bestimmten Stadt haben und dort wohnen wollen, teilen Sie das bei Ihrer Registrierung unbedingt mit.
  • Sie dürfen nachträglich Ihre Kernfamilie nach Deutschland holen. Das sind Ehepartner*innen und minderjährige Kinder bzw. Eltern von minderjährigen Kindern. Die üblichen Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, Passpflicht, etc.) müssen nicht erfüllt sein. Hat Ihre Familie ukrainische Staatsbürgerschaft oder hat sie einen Aufenthaltstitel für Ukraine, muss sie auch kein Visum bei der Botschaft beantragen, sondern kann direkt bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Einreise nach Deutschland ist bis zum 04.03.2025 für alle Menschen aus der Ukraine visumsfrei möglich.
  • Sie haben voraussichtlich keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, aber Sie dürfen an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. In einem Integrationskurs lernen Sie Deutsch. Am Ende gibt es eine Prüfung. Mehr zum Thema Integrationskurs erfahren Sie in unserem Kapitel „Integrationskurs“ auf Russisch und Englisch.
  • Sie dürfen in Deutschland arbeiten. Sie müssen keinen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Arbeit“.
  • Sie haben Anspruch auf Ausbildungs- und Arbeitsförderung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt: „Wie hilft mir das Jobcenter bei der Arbeitssuche?“, und „Welche finanzielle Unterstützung kann ich vom Jobcenter erhalten?“.
  • Wenn Sie studieren, haben Sie Anspruch auf „BAföG“. Das ist eine finanzielle Unterstützung für Studierende. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „BAföG“.
  • Wenn Sie Kinder haben, haben Sie ein Recht auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss. Mehr Informationen dazubekommen Sie im Kapitel Elterngeld und Kindergeld.
  • Ihre Kinder müssen zur Schule und dürfen in die Kita gehen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Schuleund „Kita“.
Wann sollte ich die Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen?

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat der Fortgeltung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zugestimmt. Ihren Inhalt in deutscher Sprache finden Sie auf dserver.bundestag.de. Nach dieser Verordnung können Sie sich bis zum 04.03.2025 visumsfrei in Deutschland aufhalten. Ihr visumsfreier Aufenthalt ist aber auf 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland beschränkt. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz stellen müssen

Wichtig: Wichtig: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, die am 01.02.2024 noch gültig sein wird, verlängert sich Ihre Aufenthaltserlaubnis automatisch. Sie müssen keinen neuen Antrag für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen. Wenn Sie am 01.02.2024 erstmals nach Deutschland einreisen oder Ihre Aufenthaltserlaubnis am 01.02.2024 bereits abgelaufen ist, müssen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.

Wichtig: Es wurde eine neue Verordnung zur Regelung der Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für vorübergehend schutzbedürftige Personen aus der Ukraine beschlossen. Durch diese Regelung werden Aufenthaltserlaubnisse, die bis zum 01.02.2024 gültig sind, automatisch verlängert. Das bedeutet, dass ab März 2024 viele Ukrainer*innen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis besitzen werden, die scheinbar abgelaufen ist. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis nur scheinbar abgelaufen ist, hindert Sie das nicht daran, weiterhin finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Sie können weiterhin reisen, arbeiten und die Rechte und Pflichten nach §24 AufenthG wahrnehmen.

Beachten Sie: Die 90-Tage-Frist wird nicht durch Ihre Ausreise und eine anschließende, spätere Wiedereinreise nach Deutschland pausiert. Sie läuft weiter und beginnt nicht von Neuem.

Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet kein Visum oder keine Aufenthaltserlaubnis beantragen, und auch keinen Asylantrag stellen, wird Ihr Aufenthalt mit dem Ablauf von 90 Tagen illegal.

Eine frühzeitige Antragsstellung kann aber Vorteile haben. Nachdem Sie den Antrag erfolgreich gestellt haben, bekommen Sie eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Damit haben Sie alle Rechte, die Sie auch mit der Aufenthaltserlaubnis haben werden. Sie dürfen also z.B. arbeiten. Und können auch zum Jobcenter wechseln. Mehr zu Ihren Rechten und Pflichten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erfahren Sie im Abschnitt „Welche Rechte und Pflichten hätte ich mit dem 'vorübergehenden Schutz'?“.

Bitte beachten Sie:  Ab dem 01.06.2022 ist eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Fiktionsbescheinigung.Ohne ED-Behandlung bekommen Sie also keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung Das bedeutet, dass Sie möglicherweise noch länger auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis warten müssen.

Bei der ED-Behandlung werden Ihre persönlichen Daten aufgenommen. Bei Personen ab dem 14. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke abgenommen. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Personen, die älter als 6 Jahre, aber jünger als 14 Jahre sind, können Fingerabdrücke abgeben, müssen das aber nicht tun.

Befinden Sie sich im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung, so kann die ED-Behandlung später nachgeholt werden.

Wichtig: Da viele Menschen aktuell eine ED-Behandlung brauchen, kann es bei der Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen und Fiktionsbescheinigungen momentan zu Verzögerungen kommen.

Sie müssen kein Geld für die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bezahlen.

Wo kann ich die Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen?

Zuständig ist die Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie wohnen / registriert sind. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden. Zum Teil können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch online beantragen. Das ist z.B. in Berlin und Brandenburg der Fall.

Wichtig: Auch dann, wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis online beantragen, müssen Sie trotzdem einen Termin für eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) und für eine Vorsprache für Ihre Registrierung im Ausländerzentralregister (AZR) vereinbaren.

Bitte beachten Sie:  Ab dem 01.06.2022 ist eine erkennungsdienstliche Behandlung zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Fiktionsbescheinigung. Ohne ED-Behandlung bekommen Sie keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung.

Wie lange bleibt meine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gültig?

Die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gilt aktuell bis zum 04.03.2025.

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen. Kann ich später eine andere Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis ist möglich. Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§16a AufenthG) oder  eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§18a AufenthG)  beantragen. Das kann zum Beispiel nützlich sein, wenn der „vorübergehende Schutz“ nach 2 Jahren nicht verlängert wird und Sie aber in Deutschland bleiben möchten. Mehr zu anderen Aufenthaltserlaubnissen erfahren Sie in unserem Kapitel „Migration“.

Wichtig: Nach Erteilung des §24 AufenthG dürfen Sie, eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16a, 16b, 16c, 16e, 16f, 18a, 18b oder §§ 18d, 18e, 18f oder 19e AufenthG beantragen.

Kann ich von der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in die Blaue Karte EU wechseln?

Die Frage, ob ein direkter Wechsel vom vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG in die Blaue Karte EU möglich ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden.

Ukrainer*innen, denen vorübergehender Schutz nach §24 AufenthG gewährt wurde, können laut Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) direkt eine Blaue Karte EU nach §18g AufenthG beantragen. Für die Erteilung einer Blauen Karte EU müssen Sie nicht vorübergehend aus Deutschland ausreisen. Allerdings müssen Sie Ihren bisherigen Schutzstatus ablehnen oder Ihren Antrag auf Erteilung des Schutzstatus zurücknehmen.
Der direkte Wechsel aus §24 AufenthG in eine Blaue Karte EU ist nach Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) für Ukrainer*innen nicht möglich. Für einen Wechsel in eine Blaue Karte EU müssen sie zunächst aus §24 AufenthG in eine andere Aufenthaltserlaubnis (z.B. §18b AufenthG) oder einen anderen Erwerbstitel wechseln. Erst danach ist ein Wechsel in eine Blaue Karte EU möglich.

Lassen Sie sich rechtlich beraten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel in die Blaue Karte EU möglich ist. Im Kapitel „Wo finde ich Rechtsberatung?“ finden Sie Organisationen, die Rechtsberatung für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten.

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bekommen. Darf ich meine Familie nachholen?

Wenn Sie vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG erhalten haben, können Sie auch Ihre Familienangehörigen zu sich nach Deutschland holen. Der Familiennachzug erfolgt dann nach §29 Abs. 4 AufenthG.

Ihr*e Ehegatte*in, Ihre minderjährigen ledigen Kinder oder die minderjährigen ledigen Kinder Ihres*r Ehegatten*in können zu Ihnen nach Deutschland kommen wenn,

  • die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
  • der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen wurde
  • oder der Familienangehörige sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Die Schutzbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn Ihr*e Ehegatte*in, Ihre minderjährigen ledigen Kinder oder die minderjährigen ledigen Kinder Ihres*r Ehegatten*in die Ukraine aus den gleichen Gründen wie Sie verlassen mussten.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihre Familienangehörigen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und zu Ihnen nach Deutschland nachziehen dürfen, erhalten sie vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Ihre Rechte und Pflichten nach §24 AufenthG erfahren Sie im Abschnitt „
Welche Rechte und Pflichten hätte ich mit dem „vorübergehenden Schutz“ (§24 Aufenthaltsgesetz)?“.

Registrierung und Pass

Wo muss ich mich registrieren?

Generell gilt: Wenn Sie privat unterkommen und keine dringende finanzielle oder medizinische Hilfe benötigen, können Sie mit der Registrierung auch einige Wochen warten. Viele Behörden sind aktuell überlastet. Es kann also sinnvoll sein, etwas zu warten.

Wichtig: Dies gilt nicht für Minderjährige, die allein nach Deutschland gekommen sind. Minderjährige, die ohne ihre Eltern in Deutschland sind, müssen sich sofort registrieren. Dafür gibt es spezielle Clearingstellen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ auf Englisch oder Russisch.

Wenn Sie eine Unterkunft oder finanzielle oder medizinische Hilfe benötigen, sollten Sie sich sofort registrieren. Wo Sie sich registrieren müssen, hängt von der Stadt ab, in der Sie sich befinden.

Für folgende Städte oder Bundesländer gibt es aktuell detaillierte Informationen zur Registrierung:

Für alle anderen Städte oder Bundesländer gilt: Sie können sich überall an die Ausländerbehörde oder die Polizei wenden. Die Mitarbeiter*innen dort geben Ihnen dann die Adresse, an die Sie sich wenden müssen. Haben Sie keine Angst vor den Mitarbeiter*innen von Behörden und Polizei. Die Polizei finden Sie auch an jedem größeren Bahnhof.

Wenn Sie finanzielle oder medizinische Unterstützung oder eine Unterkunft brauchen, können Sie auch direkt zum Sozialamt gehen. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Hilfe vom Staat“.

Wichtig: Falls Sie Familie in einer bestimmten Stadt haben und dort wohnen möchten, sollten Sie das bei der Registrierung unbedingt mitteilen. Die Behörden werden dann versuchen, dass Sie in der Nähe Ihrer Familie bleiben können.

Was passiert nach der Registrierung?

Das hängt von der Stadt ab, in der Sie sich registrieren. Auf jeden Fall erhalten Sie noch am gleichen Tag eine Bestätigung für Ihre Registrierung. Diese Bestätigung ist die Grundlage für alles Weitere. Passen Sie also gut darauf auf. In einigen Städten müssen Sie nach dieser Registrierung zu einer weiteren Behörde, um dort dann eine Unterkunft oder finanzielle Hilfen zu bekommen und – falls möglich - eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. In anderen Städten passiert alles an einem Ort. Wichtig: Falls Sie keine längerfristige private Unterkunft haben, kann es passieren, dass Sie nach Ihrer Registrierung in ein anderes Bundesland oder in eine andere Stadt weiterreisen müssen.

Bitte beachten Sie: Gerade in den großen Städten wie Berlin, Hamburg oder München wollen sich gerade viele Leute registrieren. Es kann also zu langen Wartezeiten kommen.

Muss ich mich polizeilich anmelden?

Grundsätzlich müssen sich alle Menschen, die nach Deutschland kommen und länger als drei Monate bleiben möchten, nach spätestens zwei Wochen mit ihrer Wohnadresse bei den Behörden melden. Wenn Sie privat bei Familie oder Freunden oder kostenlos bei Unterstützer*innen wohnen, müssen Sie sich aber erst nach 3 Monaten beim Meldeamt melden. Falls Sie möchten, dürfen sich aber auch bereits jetzt anmelden. Das kann nützlich sein, wenn Sie finanzielle Hilfen vom Staat benötigen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Hilfen vom Staat“. Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen von den Behörden zugewiesenen Unterkunft wohnen, müssen Sie sich sofort beim Meldeamt anmelden.

Die Anmeldung erfolgt persönlich im Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. In der Regel benötigen Sie dafür einen Termin. Die Adresse Ihres Einwohnermeldeamtes oder Bürgeramtes finden Sie auf melderegister-auskunft.de. Mehr zum Thema Anmeldepflicht erfahren Sie in unserem Kapitel „Polizeiliche Anmeldung“. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie dafür benötigen.

Brauche ich einen Reisepass, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Grundsätzlich benötigen Sie einen Pass oder anerkannten Passersatz, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Für den Fall, dass Sie sich gar nicht identifizieren können, besteht die Möglichkeit, gem. § 48 IV AufenthG von der Ausländerbehörde einen Ausweisersatz zu erhalten. Dieser Ersatzausweis gilt allerdings nur innerhalb Deutschlands. Sie können damit also nicht in andere Länder reisen. Um diesen Ersatzausweis zu bekommen, müssen Sie nachzuweisen, dass Sie sich vorher in der Ukraine aufgehalten haben oder dort Ihren Wohnsitz hatten.  Das können Sie zum Beispiel durch einen Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag oder einen Studentenausweis beweisen.

Darf die Behörde oder die Polizei meinen Pass behalten?

Die Einreise und der Aufenthalt von Menschen, die aus der Ukraine flüchten, sind bis zum 04.03.2025 erlaubt. Nach Ihrer Einreise dürfen Sie sich in Deutschland 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) visumsfrei aufhalten. Für diesen Zeitraum brauchen Sie keine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie länger in Deutschland bleiben wollen, dann müssen Sie innerhalb dieser 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben. Die Behörden oder die Polizei haben darum kein Recht, Ihren Pass zu behalten. Das gilt sowohl für ukrainische Staatsbürger*innen als auch für Menschen mit anderer Staatsbürgerschaft. Die Behörden oder die Polizei dürfen Ihren Pass nur behalten, wenn es einen besonderen Grund gibt. Das kann zum Beispiel der Verdacht sein, dass Ihr Pass gefälscht ist.

Ich habe meinen Pass / Ausweis nicht dabei oder verloren. Was kann ich tun?

Die ukrainische Botschaft oder eines der ukrainischen Konsulate in Deutschland bzw. die Botschaft Ihres Herkunftslandes können Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Identität oder sogar einen neuen Ausweis / Pass ausstellen. Die Adressen finden Sie auf auswaertiges-amt.de.

Falls Sie keinen Pass von Ihrer Botschaft bekommen können, kann die Ausländerbehörde Ihnen einen „Reiseausweis für Ausländer“ ausstellen. Sie müssen dafür aber durch offizielle Dokumente Ihre Identität nachweisen.

Meine Aufenthaltserlaubnis wurde gestohlen oder ist verloren gegangen. Was kann ich tun?

Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verloren haben oder diese gestohlen wurde, müssen Sie den Verlust sofort bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis gestohlen wurde, müssen Sie das zusätzlich der Polizei melden. Die nächste Polizeistation finden Sie auf polizei.de. Auf der Seite müssen Sie das Bundesland auswählen, in dem Sie leben.

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion Ihrer Aufenthaltserlaubnis aktiviert haben, müssen Sie außerdem die „Sperr-Hotline“ anrufen. Dort können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis sperren lassen. So dass niemand sonst ihre Aufenthaltserlaubnis verwenden kann. Die Sperr-Hotline erreichen Sie rund um die Uhr unter der Nummer: 0180-1-33 33 33. Für die Sperrung benötigen Sie ein Sperr-Kennwort und Ihre PUK. Diese haben Sie mit dem Brief erhalten, in dem Ihnen die PIN zur Aktivierung der elektronischen Funktion des Aufenthaltstitels mitgeteilt wurde. Falls Sie das Sperr-Kennwort nicht mehr haben, müssen Sie sich umgehend an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden.  Die Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis dann direkt sperren. Sie müssen dafür Ihren Pass vorzeigen.

Wichtig: Wenn Sie nur das Zusatzblatt nicht mehr haben, müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht sperren. Sie müssen lediglich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt beantragen.

Beachten Sie: Die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 3 Monaten dauern. Bis dahin erhalten Sie ein vorläufiges Papier. Sie müssen auch die Bearbeitungsgebühren zahlen. Die Summe der Gebühr variiert vom Bundesland zu Bundesland.

Ich bin in Deutschland. Mein Reisepass läuft bald ab oder ist bereits abgelaufen. Was kann ich tun?

Wenn Ihr Reisepass bald abläuft oder Sie keinen gültigen Pass/Passersatz haben, müssen Sie sich umgehend an die Botschaft der Ukraine bzw. die Botschaft Ihres Herkunftslandes wenden.

Wichtig: Wollen Sie Ihren ukrainischen Reisepass verlängern, müssen Sie zunächst einen Termin bei der Botschaft der Ukraine in Deutschland vereinbaren. Ohne einen zuvor vereinbarten Termin, wird Ihre Angelegenheit nicht bearbeitet. Sie können einen Termin auf online.mfa.gov.ua/application buchen. Bei der Terminvereinbarung müssen Sie das Land, in dem Sie sich aufhalten, sowie den Ort der Botschaft wählen. Sie müssen auch angeben, in welcher Angelegenheit Sie einen Termin wünschen. Anschließend werden Ihnen die verfügbaren Termine angezeigt. Bitte beachten Sie, dass momentan lange Wartezeiten bestehen und Sie auf einen Termin bis zu drei Monaten warten müssen.

Momentan werden abgelaufene ukrainische Reisepässe in der ukrainischen Botschaft handschriftlich verlängert. Dabei werden auch die Daten der Kinder und die Lichtbilder der Kinder in die Pässe der Eltern eingefügt. Diese Ergänzungen werden von den deutschen Behörden nur anerkannt, wenn sie zusätzlich mit einem konsularischen Siegel oder Stempel ausgestattet sind.

Bitte beachten Sie: Seit September 2022 stellt die Botschaft der Ukraine in Deutschland keine Identitätsbescheinigungen mit Fotos mehr aus. Es werden aber neue Reisepässe ausgestellt. Auf einen neuen Reisepass müssen Sie aber bis zu sechs Monaten warten. Während der Wartezeit können Sie einen sogenannten „Reisepass für Ausländer“ von der Ausländerbehörde bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Identität und Ihre ukrainische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachweisbar sind.

Wichtig: Der Antrag auf einen Reisepass kostet in der Regel Geld. Fragen Sie vorab, wie viel Sie bezahlen müssen.

Wichtig: Seit dem 31.03.2023 können ukrainische Staatsbürger*innen in Berlin in einer Abteilung des Passzentrums „Dokument“ ihre Passangelegenheiten erledigen. Das Passzentrum ist von Montag bis einschließlich Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Die Besucher werden sowohl nach einer vorherigen Terminvereinbarung als auch ohne Terminvereinbarung, direkt vor Ort, bedient. Auf der Seite berlin.pasport.org.ua können Sie einen Termin für den Besuch des Berliner Passzentrum vereinbaren. Bei Fragen können Sie die Mitarbeiter des Passzentrums „Dokument“ über die E-Mail-Adresse info@dpdok.com.ua kontaktieren.

Berliner Passzentrum „Dokument“ bietet folgende Leistungen an:

  • Ausstellung einer ID-Karte oder eines Reisepasses
  • Umtausch einer ID-Karte oder eines Reisepasses (z.B. wegen abgelaufener Gültigkeit, Änderung persönlicher Daten oder Unbrauchbarkeit)
  • Umtausch eines im Jahre 1994 ausgestellten Ausweises gegen eine ID-Karte
  • Gleichzeitige Ausstellung eines Reisepasses und einer ID-Karte
  • Umtausch des Führerscheins
  • Versicherung

Bitte beachten Sie: Geflüchtete aus der Ukraine können ihre Reisepässe auch in Polen verlängern lassen. Zurzeit werden diese Dienstleistungen in Warschau, Krakau, Gdansk und Breslau angeboten.

Auf berlin.pasport.org.ua finden Sie eine Karte mit den Städten und Ländern, in denen Passzentren „Dokument“ vorhanden sind.

Asyl

Soll ich einen Asylantrag stellen, wenn ich in Deutschland bin?

Am Donnerstag, dem 03.03.2022 hat die EU sich auf die Aktivierung des vorübergehenden Schutzes für folgende Gruppen geeinigt:

  • Menschen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die ab dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind. Sie brauchen dafür nicht unbedingt einen Pass. Ein anderes offizielles Dokument, das Ihre Identität beweist, sollte ausreichen.
  • Nicht-ukrainische Staatsbürger*innen anderer Länder und Staatenlose, die in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren oder einen anderen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten und die Ukraine ab dem 24.02.2022 verlassen haben.
  • Die Kernfamilie der oben genannten Gruppen, falls sie schon in der Ukraine zusammengelebt haben. Die Kernfamilie sind Ehepartner*innen und minderjährige Kinder bzw. die Eltern von minderjährigen Kindern. Die Staatsbürgerschaft der Familie ist egal.
  • Nicht-ukrainische Staatsbürger*innen anderer Länder und Staatenlose, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Eine sichere Rückkehr ist z.B. dann nicht möglich, wenn in Ihrem Land Krieg herrscht und Sie dort verfolgt werden würden. Jeder Fall wird individuell geprüft. Lassen Sie sich am Besten vor der Beantragung bei der Ausländerbehörde beraten. Kostenlose Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel auf der Website von Pro Asyl.

Falls Sie zu diesen Gruppen gehören, macht ein Asylantrag für Sie keinen Sinn.

Für alle weiteren Personengruppen gilt der Beschluss laut den aktuellen Informationen nicht. Deutschland könnte den Schutz auf weitere Gruppen ausweiten. Ob das passieren wird, ist aktuell noch unklar. Sobald wir dazu Neuigkeiten haben, werden wir Sie hier und auf Facebook informieren. Da die Situation aktuell noch unklar ist, kann es sinnvoll sein, mit dem Asylantrag zu warten. Ein Asylverfahren dauert in der Regel mehr als ein Jahr. Als Asylbewerber*in müssen Sie sich an viele Regeln halten.

Ob Ihr Asylantrag Chancen auf Erfolg hätte, ist aktuell schwer einzuschätzen. Falls er positiv entschieden würden, würden Sie vermutlich entweder subsidiären Schutz oder ein Abschiebeverbot zuerkannt bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis“.

Ein negativer Asylantrag hat allerdings viele negativen Folgen. Es ist z.B. schwieriger, später ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Viele Expert*innen raten deswegen dazu, mit einem Asylantrag zu warten. Prüfen Sie vorab unbedingt Ihre anderen Möglichkeiten. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Verbleib in Deutschland".

Falls Sie überlegen, einen Asylantrag zu stellen, lesen Sie bitte unbedingt unser Kapitel „Asylverfahren“. Und lassen Sie sich vorab beraten. Kostenlose Beratung finden Sie z.B. bei Pro Asyl oder bei den Landesflüchtlingsräten. Die Mitarbeiter*innen sprechen in der Regel mindestens Englisch und Deutsch und können Ihnen auch eine Beratungsstelle oder Anwält*innen in Ihrer Nähe empfehlen. Die Beratung ist kostenlos. Sie können auch unsere mehrsprachige Suchmaschine Local Search verwenden, um kostenlose Beratungsstellen in Ihrer Nähe zu finden.

Die Ausländerbehörde will, dass ich einen Asylantrag stelle. Was soll ich tun?

Einige Ausländerbehörden drängen scheinbar Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft dazu, auszureisen oder einen Asylantrag zu stellen. Lassen Sie sich zu nichts drängen. Auch Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen. Stellen Sie darum auf jeden Fall den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24. Bis über Ihren Antrag entschieden wurde, bekommen Sie eine Fiktionsbescheinigung. Damit haben Sie alle Rechte, die Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 haben. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Welche Rechte und Pflichten habe ich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24?“. Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie immer noch einen Asylantrag stellen.

Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Weitere Hilfen“.

Wie lange dauert es, bis ein Asylantrag entschieden wird?

Dazu gibt es aktuell keine Informationen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet aktuell nicht über die Asylanträge von Ukrainer*innen. Wie lange dieser Entscheidungsstopp dauern wird, ist nicht bekannt. In der Regel dauert ein Asylverfahren aber mehrere Monate bis Jahre. Bitte beachten Sie, dass ein Asylantrag aktuell nicht empfohlen wird. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Soll ich einen Asylantrag stellen?“.

Kann ich selbst entscheiden, wo ich leben möchte, wenn ich einen Asylantrag stelle?

Wenn Sie einen Asylantrag stellen, können Sie leider in der Regel nicht selbst über Ihren Wohnort bestimmen. Sie werden dann in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. In welchem Bundesland Sie untergebracht werden, hängt von Ihrer Staatsbürgerschaft ab.

Bitte beachten Sie: Personen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer von über sechs Monaten sind, müssen nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltsgestattung“.

Bitte beachten Sie, dass ein Asylantrag aktuell nicht empfohlen wird. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Soll ich einen Asylantrag stellen?“.

Ich habe eine Duldung. Kann ich abgeschoben werden?

Es gibt aktuell noch keinen deutschlandweiten Abschiebestopp für Ukrainer*innen. Einige Bundesländer haben bereits offiziell mitgeteilt, dass Sie aktuell nicht in die Ukraine abschieben. Es werden aber auch aus den anderen Bundesländern aktuell keine Abschiebungen in die Ukraine stattfinden.

Lassen Sie sich unbedingt zu Ihren Möglichkeiten beraten. Möglicherweise ist langfristig ein Asylfolgeantrag für Sie sinnvoll. Kostenlose Beratung finden Sie z.B. bei Pro Asyl oder bei den Landesflüchtlingsräten. Die Mitarbeiter*innen sprechen in der Regel mindestens Englisch und Deutsch und können Ihnen auch eine Beratungsstelle oder Anwält*innen in Ihrer Nähe empfehlen. Die Beratung ist kostenlos. Sie können auch unsere mehrsprachige Suchmaschine Local Search verwenden, um kostenlose Beratungsstellen in Ihrer Nähe zu finden.

Ich habe bereits vor dem russischen Einmarsch einen Asylantrag gestellt. Muss ich etwas tun?

Bisher wurden Asylanträge von Ukrainer*innen in der Regel abgelehnt. Lassen Sie sich unbedingt beraten. Kostenlose Beratung finden Sie z.B. bei Pro Asyl oder bei den Landesflüchtlingsräten. Die Mitarbeiter*innen sprechen in der Regel mindestens Englisch und Deutsch und können Ihnen auch eine Beratungsstelle oder Anwält*innen in Ihrer Nähe empfehlen. Die Beratung ist kostenlos. Sie können auch unsere mehrsprachige Suchmaschine Local Search verwenden, um kostenlose Beratungsstellen in Ihrer Nähe zu finden.

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