Ukraine

Ukraine
تحديث 28.02.2024

Wichtige Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine

Der russische Einmarsch in die Ukraine zwingt viele Menschen aus der Ukraine zu fliehen. Hier finden Sie Informationen zur Situation an den Grenzen und zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt in Deutschland für ukrainische Staatsbürger*innen und Menschen anderer Nationalitäten, die in der Ukraine gelebt haben. Auch Ukrainer*innen, die bereits in Deutschland sind, finden hier zuverlässige und aktuelle Informationen.

Wir bemühen uns, auf alle Fragen Antworten zu finden. Sobald wir Neuigkeiten haben, werden wir Sie hier und auf Facebook sofort informieren.

Wenn Sie weitere Fragen zu den Themen Aufenthalt, Wohnungssuche, Behördengänge, staatliche finanzielle Hilfen, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung, Kita, Schule oder Arbeit haben, können Sie diese anonym und kostenlos auf unserer Community-Plattform „Together in Germany“ stellen. Dort bekommen Sie auf all Ihre Fragen eine zuverlässige und geprüfte Antwort von unseren Moderator*innen, Expert*innen oder anderen Ratsuchenden.

Alle Informationen finden Sie auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch.

Weitergehende Informationen:

Was muss ich wissen?

Bekomme ich finanzielle Unterstützung?

1. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung + eine Registrierung im Ausländerzentralregister haben, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat nach den SGB II und XII. Das gilt auch für Personen, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 noch geprüft wird und die für die Wartezeit eine Fiktionsbescheinigung bekommen haben. Unabhängig davon, wie große ihre Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis sind. Die finanzielle Unterstützung beinhaltet eine Unterkunft oder Geld für die Anmietung einer Wohnung und die Neben- und Heizkosten, Geld für Essen, Kleidung, etc. und eine Krankenversicherung. Wichtig: Die Registrierung im Ausländerzentralregister macht die Ausländerbehörde. Das passiert automatisch, wenn Sie dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Momentan kommt es hier zu Verzögerungen. Sie selbst haben aber leider keinen Einfluss darauf, ob Sie bereits im Ausländerzentralregister registriert sind oder nicht.

Wichtig: Es wurde eine neue Verordnung zur Regelung der Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für vorübergehend schutzbedürftige Personen aus der Ukraine beschlossen. Durch diese Regelung werden Aufenthaltserlaubnisse, die bis zum 01.02.2024 gültig sind, automatisch verlängert. Das bedeutet, dass ab März 2024 viele Ukrainer*innen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis besitzen werden, die scheinbar abgelaufen ist. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis nur scheinbar abgelaufen ist, hindert Sie das nicht daran, weiterhin finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Sie können weiterhin reisen, arbeiten und die Rechte und Pflichten nach §24 AufenthG wahrnehmen.

Alles zum Thema Jobcenter finden Sie im Abschnitt „Jobcenter“.

Bitte beachten Sie: um Hilfe vom Jobcenter zu bekommen, müssen Sie in der Lage sein, zu arbeiten. Wenn Sie schon im Rentenalter sind oder krank sind und nicht arbeiten können, sind die Sozialämter für Sie zuständig. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.

2. Wenn Sie bereits registriert sind, aber noch keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung + die Registrierung im Ausländerzentralregister haben, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat. Diese Unterstützung bekommen Sie über das sogenannte „Asylbewerberleistungsgesetz“. Das beinhaltet eine Unterkunft und Geld für Essen, Kleidung, etc. Außerdem werden Sie auch ein kleines Taschengeld erhalten. Falls Sie in eine eigene Wohnung ziehen, können Sie auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der Wohnung bekommen. Diese Hilfen müssen Sie beim für Sie zuständigen Sozialamt beantragen. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.  

3. Wenn Sie Asyl beantragen, werden Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und dort mit dem Nötigsten versorgt. Außerdem bekommen Sie ein kleines Taschengeld. Die finanzielle Unterstützung müssen Sie beim für Sie zuständigen Sozialamt beantragen. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.

Wichtig: Ein Asylantrag ist nur für ganz wenige Personen aus der Ukraine empfehlenswert. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Aufenthalt“.

4. Personen, die sich aktuell visumsfrei in Deutschland aufhalten und keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen können, können in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts sogenannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 SGB XII bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie kein eigenes Geld haben. Sie können Geld für Essen, Kleidung, Unterkunft, medizinische Notversorgung bekommen. Wenn Sie schwanger sind oder kleine Kinder haben, bekommen Sie  zusätzliche Unterstützung. Diese Hilfen müssen Sie beim für Sie zuständigen Sozialamt beantragen. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.

Nach dem Ablauf der ersten drei Monate können Sie unter bestimmten Umständen finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach § 23 Abs. 1 SGB XII. bekommen. Auch die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt finanziell Schwangere in Not. Dafür ist die Stellung eines Antrages bei der Schwangerschaftsberatungsstelle am Wohnort erforderlich. Mehr Information finden Sie in einem Flyer des Familienministeriums auf Ukrainisch, Englisch und Russisch.

Bitte beachten Sie: Sie haben einen Anspruch auf eine Versorgung mit dem Nötigsten (Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung). Falls Sie Probleme mit den Behörden haben, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Die Mitarbeiter*innen dort helfen Ihnen kostenlos. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Weitere Hilfen“.

Ich habe in der Ukraine mein Renteneintrittsalter erreicht und Rente bezogen. Kann ich unter diesen Voraussetzungen Rente in Deutschland beantragen?

Nein, Geflüchtete aus der Ukraine, die in der Ukraine bereits ihr Rentenalter erreicht haben, können in Deutschland erstmal keine Rente bekommen.

Für die Rente gelten für Geflüchtete aus der Ukraine die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige: 1. Sie müssen das Rentenalter erreicht haben. In Deutschland liegt es zwischen 63 und 67 Jahren. 2. Sie müssen fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Mehr Information zum Thema „Rente“ finden Sie in unserem Kapitel „Rentner*in in Deutschland“.

Seit dem 01.06.2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine, die ihr Rentenalter erreicht haben, einen Anspruch auf die sogenannte „Grundsicherung im Alter“. Diese Hilfe bekommen Sie vom Sozialamt. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.

Unter welchen Voraussetzungen Sie Hilfe vom Staat bekommen können, erfahren Sie im Abschnitt „Bekomme ich finanzielle Unterstützung?“.

Mein Antrag auf vorübergehenden Schutz wurde abgelehnt. Bekomme ich trotzdem finanzielle Hilfe?

Geflüchtete aus der Ukraine dürfen legal ohne Visum bis zum 04.03.2025 nach Deutschland einreisen. Der visumsfreie Aufenthalt ist aber auf 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik beschränkt. Innerhalb dieser 90 Tage müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wird Ihr Antrag abgelehnt und sind Sie hilfsbedürftig, können Sie aber trotzdem finanzielle Unterstützung nach SGB XII bekommen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter „3. Personen, die sich aktuell visumsfrei in Deutschland aufhalten“ im Abschnitt „Bekomme ich finanzielle Unterstützung?“.

Bekomme ich Unterstützung bei der Arbeitssuche?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Mitarbeiter*innen dort helfen Ihnen dann dabei, eine Arbeit zu finden. Die Agentur für Arbeit unterstützt Sie auch finanziell bei verschiedenen Maßnahmen, wie z.B. der Anerkennung Ihres Abschlusses. Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit finden Sie auf arbeitsagentur.de, wenn Sie die Postleitzahl Ihres Wohnortes eingeben. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Arbeit“.  

Sobald Sie beim Jobcenter registriert sind, werden Sie auch dort bei der Arbeitssuche unterstützt. Ob und wie Sie sich beim Jobcenter registrieren können, erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich mich beim Jobcenter registrieren?“.

Ein Projekt von:

Gefördert durch: