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Ausbildungsduldung

Wie kann ich ohne Asyl in Deutschland bleiben?

Eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist eine Möglichkeit für Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Mit der Ausbildungsduldung dürfen diese Personen in Deutschland bleiben und eine Ausbildung machen. Die Ausbildungsduldung ist eine Duldung zum Zweck der Ausbildung, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Mit dieser Ausbildungsduldung darf man sich für die Dauer der Ausbildung in Deutschland aufhalten.

Gut zu wissen: Ausreisepflichtige Personen können auch seit dem 1. März 2024 eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG beantragen, dafür müssen sie entweder Ihren Lebensunterhalt sichern können. Oder Sie erhalten eine Ausbildungsförderung nach SGBIII. Dann können Sie auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 g AufenthG  unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung bekommen. Mehr Informationen dazu können Sie auf unserer Themenseite zur „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§16g AufenthG)“ lesen.

Wenn Sie nach dem erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung eine Arbeit in Ihrem erlernten Beruf finden, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Das nennt man „3+2“-Regelung.

Es lohnt sich also bereits so schnell wie möglich nach Ihrer Ankunft in Deutschland Deutsch zu lernen und eine Ausbildung zu beginnen. Dann können Sie im Fall einer Ablehnung Ihres Asylantrags eine Ausbildungsduldung beantragen. Wenn Ihr Asylantrag bereits abgelehnt wurde oder Sie nie einen Asylantrag gestellt haben und sie aktuell geduldet sind, kann sich die Aufnahme einer Ausbildung ebenfalls für Sie lohnen.

Was muss ich wissen?

Die Ausbildungsduldung ist in §60c AufenthG geregelt. Sie ist eine spezielle Art der Duldung, die Sie bekommen können, wenn Sie eine mindestens zweijährige Ausbildung absolvieren.

Die Ausbildungsduldung ist keine Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung. Es ist umgekehrt: Wenn Sie eine Ausbildung beginnen oder begonnen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung bekommen. Mit der Ausbildungsduldung können Sie nicht abgeschoben werden.

    Um eine Ausbildungsduldung zu bekommen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben seit mindestens 3 Monaten eine Duldung nach §60a AufenthG ODER Sie haben Ihre Ausbildung bereits während Ihres Asylverfahrens begonnen und möchten Sie nach der Ablehnung Ihres Asylantrags fortsetzen. Wichtig: Solange Sie noch eine Aufenthaltsgestattung haben, können Sie keine Ausbildungsduldung bekommen. Sie können aber schon mit einer Ausbildung beginnen.
    • Sie haben einen Ausbildungsplatz. Sie können eine betriebliche oder schulische Ausbildung machen. Es muss aber eine qualifizierte Berufsausbildung sein, die mindestens zwei Jahre dauert. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Was ist eine qualifizierte Berufsausbildung?“
    • Sie haben einen Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde, …), die Ihre Identität beweisen oder Sie können beweisen, dass Ihr Heimatland Ihnen keine Papiere ausstellt. Dafür gibt es Fristen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt "Bis wann muss meine Identität geklärt sein?".
    • Sie haben eine Arbeitserlaubnis. Wenn keine haben, müssen Sie die Arbeitserlaubnis erst bei der Ausländerbehörde beantragen. Mehr zum Thema Arbeitserlaubnis erfahren Sie in unserem Kapitel „Arbeitserlaubnis“.

    Folgende Punkte dürfen auf Sie nicht zutreffen:

    • Die Ausländerbehörde hat Ihre Abschiebung bereits geplant. Wenn der Termin Ihrer Abschiebung bereits feststeht, die Ausländerbehörde bereits einen Pass aus Ihrem Heimatland für Sie beantragt hat oder ein Dublin-Verfahren läuft, können Sie keine Ausbildungsduldung bekommen.
    • Sie wurden in Deutschland wegen einer Straftat verurteilt. Sehr kleine Geldstrafen und Geldstrafen wegen ausländerrechtlicher Straftaten (z.B. illegale Einreise) zählen nicht. Bei größeren Straftaten können Sie keine Ausbildungsduldung bekommen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die beiden Ausschlussgründe auf Sie nicht zutreffen, haben Sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer Ihrer Ausbildung. Wenn die Ausländerbehörde Ihren Antrag dennoch ablehnt, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt. Wo Sie Unterstützung finden, erfahren Sie im Abschnitt „Wo bekomme ich Beratung & Unterstützung?“.

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kommen, dürfen Sie in der Regel keine Ausbildungsduldung erhalten. Dafür gibt es aber einige Ausnahmen. Am besten lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten.

      Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn die Person bis dahin alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität unternommen haben. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.

      Personen, die nach dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen Ihre Identität innerhalb der ersten 6 Monate in Deutschland klären.

      Personen, die vor dem 31.12.2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen Ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.

      Wenn Sie die Frist verpassen oder Sie Ihre Identität trotz aller Mühe nicht klären konnten, können Sie trotzdem eine Ausbildungsduldung bekommen. Das ist dann aber die Entscheidung der Ausländerbehörde. Sie haben dann keinen Anspruch darauf.

      Beachten Sie: Sie sind nicht verpflichtet, sich während des Asylverfahrens an die Botschaft Ihres Heimatlandes zu wenden. Es kann aber hilfreich sein, wenn Sie innerhalb der ersten 6 Monate nach Ihrer Einreise alte Dokumente wie z.B. alte Schulzeugnisse oder ähnliches vorlegen, um Ihre Bemühungen zu dokumentieren.

      Wichtig: Sie müssen Ihre Bemühungen dokumentieren. Wenn Sie also z. B. zu Ihrer Botschaft gehen und dort nach Dokumenten fragen, ist es ratsam, sich eine Bestätigung geben zu lassen. Sie können auch Fotos, etc. machen. Umso mehr Beweise Sie haben, desto besser. Wenn Sie Angst vor einer Abschiebung haben, können Sie sich vorab von einer Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten lassen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie z.B. auf proasyl.de. Einen Anwalt finden Sie auf rechtberaterkonferenz.de.

        Eine qualifizierte Berufsausbildung ist eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, die mindestens zwei Jahre dauert. Eine Liste mit allen qualifizierten Ausbildungsberufen finden Sie auf bibb.de.

        Berufsvorbereitende Maßnahmen oder andere Vorbereitungskurse zählen nicht als Ausbildung. Sie können in diesen Fällen aber versuchen, eine sogenannte „Ermessensduldung“ nach §60a Absatz 2, Satz 3 AufenthG zu beantragen und anschließend eine qualifizierte Berufsausbildung machen. Nur mit einer qualifizierten Berufsausbildung können Sie die „3+2“-Regelung in Anspruch nehmen.

        Bitte beachten Sie: Sie können auch für bestimmte einjährige Assistenz- und Helferausbildungen eine Ausbildungsduldung bekommen. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

        • Sie haben eine Ausbildungsplatzzusage für eine an die einjährige Ausbildung anschließende qualifizierte zweijährige Ausbildung.
        • Es handelt sich um einen sogenannten „Mangelberuf“, wie z.B. eine Ausbildung im Pflegebereich.

          Lesen Sie dazu unsere Kapitel „Duale Ausbildung“ und „Schulische Ausbildung“. Mehr zu den Unterstützungsmöglichkeiten bei der Ausbildungssuche erfahren Sie in unserem Kapitel „Wer hilft bei der Suche nach einer Ausbildung?“.

            Sie können die Ausbildungsduldung bis zu sieben Monate vor dem Beginn Ihrer Ausbildung beantragen. Die Ausbildungsduldung kann Ihnen dann bis zu sechs Monate vor dem Beginn Ihrer Ausbildung erteilt werden. Sobald Sie die Ausbildungsduldung haben, sind Sie vor einer Abschiebung geschützt.

            Falls es bis zum Beginn Ihrer Ausbildung noch länger als sieben Monate dauert, können Sie versuchen, für die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn eine sogenannte „Ermessensduldung“ bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu bekommen.

              Die Ausbildungsduldung beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Jugendmigrationsdienste können Sie beraten und Sie bei der Antragstellung unterstützen. Es gibt dafür kein offizielles Formular. Auf der Webseite des Flüchtlingsrat Thüringen finden Sie jeweils ein Muster für den "Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung im direkten Anschluss an das Asylverfahren" und ein Muster für den "Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach 3 Monaten Duldung".

              Zusätzlich zum Antrag müssen Sie die folgenden Dokumente einreichen:

              • Bei betrieblichen Ausbildungen: das Original und eine Kopie Ihres Ausbildungsvertrags sowie einen Auszug aus dem Ausbildungsregister bzw. eine Bestätigung der für Ihren Beruf zuständigen Kammer
              • Bei einer schulischen Ausbildung: eine Bestätigung der Schule

                Wenn Sie die Ausbildung abbrechen, muss Ihr Ausbildungsbetrieb bzw. Ihre Schule der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen Bescheid geben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich bei der Ausländerbehörde melden und erklären, dass Sie bereits auf der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz sind. Sie bekommen dann einmalig eine Duldung für sechs Monate. Wenn Sie in diesen sechs Monaten einen neuen Ausbildungsplatz finden, können Sie erneut eine Ausbildungsduldung beantragen. Wenn Sie innerhalb dieser sechs Monate keinen neuen Ausbildungsplatz finden, besteht das Risiko einer Abschiebung. Bitte prüfen Sie auch mit einer Beratungsstelle, welche Aufenthaltsmöglichkeiten Sie in Ihrem Fall noch haben.

                  Wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen, können Sie eine Wiederholungsprüfung machen. In diesem Fall wird Ihre Ausbildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängert. Wenn Sie die für Sie zuständige Ausländerbehörde über die Verlängerung Ihrer Ausbildung informieren, wird auch Ihre Ausbildungsduldung verlängert. Ebenso sind Unterbrechungen aufgrund von Elternzeit oder auch aufgrund von nachgewiesenen schweren Erkrankungen erlaubt, aber NUR, wenn sie nicht zu einem Abbruch, sondern nur zu einer Unterbrechung der Ausbildung führen.

                    Wenn Sie Ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre beantragen, wenn:

                    • Sie eine Arbeitsstelle in dem von Ihnen erlernten Beruf finden,
                    • Sie keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen,
                    • Sie Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher sprechen,
                    • Und Sie eine Wohnung oder ein WG-Zimmer haben.

                    Wenn Sie nach dem Abschluss Ihrer Ausbildung nicht sofort eine Arbeitsstelle finden, bekommen Sie einmalig eine Duldung für sechs Monate. In diesen sechs Monaten können Sie nach einer passenden Arbeitsstelle suchen. Sobald Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie die Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken (Nach §19d AufenthG) beantragen. Dafür müssen Sie den Arbeitsvertrag, Ihren Mietvertrag und Ihr Deutsch-Zertifikat bei der Ausländerbehörde vorlegen.

                    Diese Aufenthaltserlaubnis wird nach zwei Jahren verlängert, wenn Sie weiterhin eine Arbeit haben und die Voraussetzungen erfüllen z.B. ausreichenden Wohnraum nachweisen können und keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.

                      Wenn ihr Antrag abgelehnt wurde, schickt Ihnen die Ausländerbehörde einen schriftlichen Bescheid. Gegen diese Entscheidung können Sie beim Verwaltungsgericht klagen. Wenn Sie Klage einreichen, müssen Sie zusätzlich auch einen „Eilantrag auf aufschiebende Wirkung“ einreichen. Nur wenn dieser Eilantrag erfolgreich ist, dürfen Sie während des Klageverfahrens in Deutschland bleiben. Eine umgehende Beratung durch eine Beratungsstelle oder eine*n Anwält*in kann sehr hilfreich sein. Lesen Sie dazu den Abschnitt „Wo bekomme ich Beratung & Unterstützung?“

                        Lesen Sie dazu unser Kapitel „Duldung“.

                          Nein. Menschen mit Duldung dürfen nicht ins Ausland reisen. Das gilt auch für die Ausbildungsduldung. Sie können dann ins Ausland reisen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung haben, oder wenn Sie nach der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken erhalten.

                            Wenn Sie selbst eine Ausbildungsduldung haben, kann Ihre Kernfamilie (also Ihr*e Ehepartner*in und Ihre minderjährigen Kinder oder Ihre Eltern und Ihre minderjährigen Geschwister, wenn Sie selbst noch minderjährig sind) eine sogenannte „Ermessensduldung“ beantragen. In den meisten Bundesländern wird dieser Antrag aber abgelehnt. Dazu können Sie sich von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten lassen. Lesen Sie dazu den Abschnitt „Wo bekomme ich Beratung & Unterstützung?“

                              Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie keine Ausbildungsduldung bekommen können, bleiben Ihnen dennoch noch einige Möglichkeiten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“.

                                Ja. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Beschäftigungsduldung“.

                                  Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten haben, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Eine Beratungsstelle finden Sie z.B. auf dieser Website von Pro Asyl oder auf der Website Ihres Flüchtlingsrats. Hilfe finden Sie außerdem bei den Jugendmigrationsdiensten oder den Migrationsberatungsstellen für Erwachsene.

                                  Auf unserer Seite Lokale Informationen können Sie Anwält*innen finden, die auf die Beratung von Geflüchteten und Asylsuchenden spezialisiert sind. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

                                    Wichtig

                                    Ausreisepflichtige Personen können auch seit dem 1. März 2024 eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG beantragen. Dafür müssen sie entweder Ihren Lebensunterhalt sichern können. Oder Sie erhalten eine Ausbildungsförderung nach SGBIII. Dann können Sie  die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 g AufenthG unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung bekommen. Mehr Informationen dazu können Sie auf unserer Themenseite zur „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§16g AufenthG)“ lesen.

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