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Familiennachzug für Geflüchtete

Welche Voraussetzungen gelten für mich?

Wenn Sie Ihre Familie nach Deutschland holen möchten, müssen Sie viele Regeln beachten. Entscheidend ist Ihr Aufenthaltsstatus. Wenn Ihr Asylverfahren noch läuft oder Sie eine Duldung haben, ist ein Familiennachzug in der Regel nicht möglich. Wenn Sie als Asylberechtigte*r oder "Flüchtling" anerkannt sind, haben Sie ein Recht auf eine Familienzusammenführung. Für Personen mit subsidiärem Schutz und Abschiebeverbot gelten besondere Regelungen.

Hier erfahren Sie alles rund um den Familiennachzug für Geflüchtete. Für andere Drittstaatsangehörige gelten andere Regeln. Mehr dazu finden Sie auf unserer Themenseite "Familienzusammenführung".

Was muss ich wissen?

Ob Sie Familiennachzug beantragen können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Sie brauchen mindestens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen allerdings z.T. noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt "Welche Voraussetzungen muss ich für den Familiennachzug erfüllen?".

  • Ich bin „anerkannter Flüchtling“, „Resettlement-Flüchtling“ oder Asylberechtigte*r: Wenn Sie als Asylberechtigte*r, „Resettlement-Flüchtling“ oder „Flüchtling“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, dürfen Sie Ihre Familie nach Deutschland holen.
  • Ich habe subsidiären Schutz: Wenn Sie eine subsidiäre Schutzberechtigung erhalten haben, kann Ihre Familie einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Das Gesetz sagt, dass Sie keinen Anspruch auf Familiennachzug haben. Die „Ausländerbehörde“ kann den Antrag aber nicht einfach ablehnen, solange Sie und Ihre Familie alle Voraussetzungen erfüllen. Aktuell können nur bis zu 1000 Personen pro Monat zu subsidiär Schutzberechtigen nach Deutschland einreisen. Außerdem müssen sogenannte humanitäre Gründe vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn Familien sehr lange getrennt waren, Kinder oder sehr gefährdete und kranke Personen betroffen sind. Es kann außerdem von Vorteil sein, wenn die Familie bereits Deutsch spricht, der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist, und ähnliches.
  • Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbots: Personen mit Abschiebeverbot können den Familiennachzug nur beantragen, wenn die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland voraussichtlich mehr als 1 Jahr sein wird. Zusätzlich müssen humanitäre Gründe vorliegen, wie z. B., dass Sie in keinem anderen Land außer in Deutschland zusammenleben können, oder eine schwere Erkrankung eines Familienmitglieds oder eine konkrete Gefährdung Ihrer Familie vorliegen. In diesem Fall kann die Ausländerbehörde Ihrem Antrag zustimmen. Sie haben aber keinen Anspruch darauf.

    Sie können nur enge Familienmitglieder zu sich nach Deutschland holen. Das sind:

    • Ehepartner*in bzw. Eingetragene*r Lebenspartner*in. Diese müssen zum Zeitpunkt der Heirat über 18 Jahre gewesen sein.
    • Ihre minderjährigen ledigen Kinder
    • Falls Sie selbst minderjährig und ledig sind: Ihre Eltern oder andere erwachsene Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind. Minderjährige Geschwister können Sie in der Regel nur nachholen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

    Ansonsten muss für minderjährige Geschwister sowie für andere Familienangehörige eine "außergewöhnliche Härte" vorliegen. In diesen sehr seltenen Fällen besteht die Möglichkeit auf ein Visum nach§ 36 Abs. 2 bzw. § 22 Aufenthaltsgesetz. Diese Möglichkeit wird oft als „Härtefallregelung“ bezeichnet. Es ist eine Notfallklausel des Aufenthaltsrecht. In der Praxis ist es sehr schwierig, durch diese Notfallklausel ein Visum zu bekommen. Es muss dringende Gefahr für Leib und Leben eines Ihrer Familienmitglieder vorliegen. Und Sie müssen viele Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Sicherung des Lebensunterhalts. Lassen Sich sich dazu bei einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Familiennachzug, Familienzusammenführung, Migrationsberatung, Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

      Welche Voraussetzungen Sie für den Familiennachzug erfüllen müssen, hängt von Ihrem konkreten Aufenthaltsstatus ab.

       

      „Anerkannte Flüchtlinge“, „Resettlement-Flüchtlinge“ und Asylberechtigte können den sogenannten "privilegierten Familiennachzug" beantragen. Dann darf Ihre Familie unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland kommen: Sie müssen in diesem Fall nicht nachweisen, dass Sie genug Geld verdienen, um Ihre Familie ernähren zu können oder dass Ihre Wohnung groß genug ist, um andere Familienmitglieder zu beherbergen, etc. Wichtig: Um den "privilegierten Familiennachzug" zu bekommen, müssen Sie den Antrag auf Familienzusammenführung aber innerhalb von drei Monaten ab Ihrer Anerkennung als "Flüchtling" / Asylberechtigte*r stellen. Wenn Sie den Antrag erst später stellen, gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für Menschen mit Abschiebungsverbot.

       

      Menschen mit subsidiärem Schutz können nur Familiennachzug beantragen, wenn ein sogenannter „humanitärer Grund“ vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn Familien sehr lange getrennt waren, minderjährige Kinder oder sehr gefährdete und kranke Personen betroffen sind. Um die Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu belegen, muss Ihr Familienmitglied ein Attest vorgelegen. Unter Umständen kann IOM vor Ort die ärztliche Untersuchung durchführen. Auf der Website des BumF, finden Sie die Kontaktdaten des IOM in neun Ländern. Dort können Sie Unterstützung zum Familiennachzug bekommen. Oder informieren Sie sich direkt auf www.iom.int.

      Sie müssen nicht nachweisen, dass Ihre Wohnung groß genug ist und Sie genug Geld verdienen, um für sich und Ihre Familie zu sorgen. Jedoch kann das ein großer Vorteil sein, damit Ihr Antrag auf Familiennachzug positiv entschieden wird. Wenn Sie bereits Deutsch gelernt haben, fließt das auch positiv in die Entscheidung ein. Ebenso gilt als Vorteil, wenn Ihre Familie Deutschkenntnisse im Ausland erworben hat. Straftaten, die Sie in Deutschland begangen haben, sind nicht gerne gesehen. Das kann den Antrag negativ beeinflussen.

      Beachten Sie: Wenn Sie als subsidiär schutzberechtigte Person ihre*n Ehepartner*in zu sich holen möchten, muss die Ehe geschlossen worden sein, bevor Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben.

       

      Menschen mit Abschiebeverbot müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

      • Der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie muss gesichert sein: Das bedeutet, dass Sie genug Geld verdienen müssen, damit Sie kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen dürfen. Wie viel Geld Sie konkret verdienen müssen, hängt von der Größe Ihrer Familie ab. Die "Ausländerbehörde" wird Ihre Einkünfte genau prüfen.
      • Ihre Wohnung ist groß genug: Ihre Wohnung muss groß genug für Ihre Familie sein. In der Regel benötigen Sie pro Familienmitglied ab 6 Jahren 12 Quadratmeter. Für Kinder unter 6 Jahren reichen 10 Quadratmeter. Babys bis 2 Jahre werden nicht mitgerechnet. Im Ausnahmefall darf eine Wohnung auch ein bisschen kleiner sein.
      • Sie haben eine Krankenversicherung für sich und Ihre Familie: In der Regel können Sie Ihre Familie über die sogenannte "Familienversicherung" mitversichern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Krankenversicherung".
      • Ihr*e Ehepartner*in spricht schon etwas Deutsch: Wenn Ehepartner*innen über den Familiennachzug nach Deutschland kommen möchten, müssen sie nachweisen, dass Sie Deutsch auf A1-Niveau sprechen. Dazu brauchen Sie ein Zertifikat einer Sprachschule.
      • Deutschkenntnisse Ihrer Kinder: Minderjährige Kinder müssen kein Deutsch können. Ist Ihr Kind bereits über 16 Jahre alt (und unter 18 Jahre), und kommt es alleine zu Ihnen, muss das Kind Deutsch auf C1-Niveau sprechen können.
      • Ausnahme Deutschkenntnisse: Wenn es nicht möglich ist, dass Ihre Familie in ihrem Heimatland ein Deutschzertifikat bekommt oder ein Familienmitglied wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist Deutsch zu lernen, kann die "Ausländerbehörde" eine Ausnahme machen.

        Den Antrag auf Familiennachzug muss Ihre Familie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland oder dem Land, in dem sie sich aufhalten persönlich stellen. Dazu muss Ihre Familie einen Termin vereinbaren und zu diesem Termin dann alle Papiere mitbringen. Welche Papiere das sind, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

        Sie selbst müssen der für Sie zuständigen Ausländerbehörde mitteilen, dass Sie Ihre Familie nach Deutschland holen möchten. Das können Sie per Fax oder über das Webportal des Auswärtigen Amts machen. Diese Mitteilung nennt man „fristwahrende Anzeige“. Bewahren Sie das Fax bzw. die Bestätigung Ihrer Anzeige unbedingt auf.  Sie müssen diese Mittelung innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anerkennung beim BAMF abgeben. Denn nur dann können Ihre Familienmitglieder unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland kommen („privilegierter Familiennachzug“). Lassen Sie sich frühzeitig beraten und unterstützen. Sogenannte „Migrationsberatungen“ für Erwachsene und Jugendliche in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Familiennachzug, Familienzusammenführung, Migrationsberatung, Asyl oder Aufenthaltsrecht.

        Nachdem Ihre Familie den Antrag in der Botschaft gestellt hat, sendet die Botschaft den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen und schreibt eine Stellungnahme. Das Verfahren dauert oft viele Monate lang, teilweise mehr als ein Jahr. Wenn die Ausländerbehörde zustimmt, erhält Ihre Familie ein Visum und kann damit legal nach Deutschland reisen. Sofort nach der Einreise muss Ihre Familie dann eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bei der Ausländerbehörde oder Familienasyl beantragen.

        Wichtige Informationen für Menschen mit subsidiärem Schutz:
        Auf familienlebenfueralle.net finden Sie hilfreiche Informationen zum Verfahren zum Familiennachzug für Menschen mit subsidiärem Schutz auf Deutsch und Arabisch. Die IOM unterstützt Ihre Familie direkt vor Ort. Auf der Website des BumF, finden Sie die Kontaktdaten des IOM in neun Ländern. Oder informieren Sie sich direkt auf www.iom.int.

          Für Familienmitglieder von deutschem Staatsbürger*innen, die nach Deutschland kommen wollen, sind die Voraussetzungen erleichtert. So müssen die Nachziehenden nicht unbedingt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und es ist in bestimmten Fällen auch nicht erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Aber auch hier können je nach Art des Familienangehörigen bestimmte Voraussetzungen und Auflagen gelten:

           

          Wenn ein minderjähriges Kind zu einem deutschen Elternteil nach Deutschland kommt oder wenn die Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes nach Deutschland kommen wollen, müssen sie nicht nachweisen, dass sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Beim Nachzug von minderjährigen Kindern zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen auch keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

           

          Wenn Ehepartner*innen von deutschen Staatsbürger*innen nachziehen möchten, muss es nicht unbedingt nachgewiesen werden, dass sie aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt in Deutschland sorgen können. Sie können auch Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld) beantragen. Es kann aber sein, dass die Ausländerbehörde das Visum eher erteilt, wenn die Ehepartner*in genug Geld hat, um in Deutschland zu leben. Einfache Deutschkenntnisse müssen aber trotzdem nachgewiesen werden.

           

          Für Migrant*innen mit einer Niederlassungserlaubnis gelten etwas strengere Voraussetzungen. Sie müssen z.B. in der Regel Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau nachweisen und den Lebensunterhalt der Familie sichern. Wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen, können sie ihre Familienangehörigen jedoch nachholen.

            Ihre Familie muss mindestens die folgenden Unterlagen mitbringen:

            • Die Bestätigungsmail der Botschaft über den Termin
            • Eine Kopie Ihrer fristwahrenden Anzeige
            • Visumsanträge für alle Familienmitglieder
            • Einen Auszug aus dem Familienregister (falls es dieses Dokument in Ihrem Land gibt)
            • Geburtsurkunden aller Familienmitglieder
            • Heiratsurkunde
            • Eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
            • Eine Kopie Ihres Bescheids vom BAMF

            Diese Unterlagen müssen eventuell von der deutschen Botschaft legalisiert werden. Das heißt, dass ihre Echtheit bestätigt werden muss. Diese Legalisierung kann während Ihres Termins vorgenommen werden.

            Die Botschaft kann weitere Unterlagen von Ihnen fordern. Prüfen Sie darum vor Ihrem Termin auch nochmal die Website der Botschaft, bei der Ihre Familie den Termin hat.

              Wenn die "Ausländerbehörde" Ihrer Familienzusammenführung nicht zustimmt, muss sie dies in einer Stellungnahme begründen. Ein Grund kann zum Beispiel der Verdacht auf Scheinehe sein. Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) lehnt dann das Visum für Ihre Angehörigen ab. Sie haben dann zwei Möglichkeiten:

              1. Ihre Angehörigen können dagegen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der Deutschen Botschaft eingereicht werden. In diesem Schreiben sollten Ihre Angehörigen erklären, warum die Ablehnung falsch ist. Nach Eingang des Widerspruchs wird der Antrag Ihrer Angehörigen erneut geprüft. Entweder bekommen Ihre Familienangehörigen daraufhin ein Visum oder der Widerspruch wird ebenfalls abgelehnt. Bei einer erneuten Ablehnung erhalten Ihre Angehörigen einen sogenannten „Remonstrationsbescheid“ von der deutschen Botschaft, in dem ausführlich erklärt wird, warum sie kein Visum bekommen. Gegen diesen Bescheid können Ihre Angehörigen innerhalb innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht in Berlin Klage einreichen. Dazu sollten Sie in Deutschland eine Anwaltskanzlei beauftragen, die Ihre Angehörigen im Ausland unterstützt und sich um die Klage kümmert. Gut zu wissen: Wenn in dem Remonstrationsbescheid keine sogenannte Rechtsbelehrung mit der Frist von einem Monat steht, haben Ihre Angehörigen ein Jahr Zeit, Klage gegen die Ablehnung des Visums einzureichen.

              2. Ihre Angehörigen können direkt beim Verwaltungsgericht in Berlin Klage einreichen. Dafür haben sie einen Monat Zeit. Lassen Sie sich dazu von einer Anwaltskanzlei in Deutschland beraten. Diese kann Ihre Angehörigen im Ausland auch unterstützen und sich um die Klage kümmern.

                Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Familiennachzug, Familienzusammenführung, Migrationsberatung, Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

                Sie brauchen ein*en Anwält*in, haben aber nicht genug Geld, um sie*ihn zu bezahlen? Sie können beim Flüchtlingsrat Ihres jeweiligen Bundeslandes einen Antrag auf Unterstützung durch den PRO ASYL-Rechtshilfefonds stellen.

                Auf b-umf.de finden Sie die Adressen und Kontaktdaten der Familienunterstützungsprogramme (FAP) der IOM in vielen Ländern. Die Familienunterstützungsprogramme helfen Ihrer Familie vor Ort mit dem Antrag auf Familiennachzug.

                 

                  Zunächst muss sich Ihre Familie beim Bürgeramt / Einwohnermeldeamt registrieren. Mehr dazu erfahren Sieauf unserer Themenseite „Wohnsitz an- und abmelden“ . Anschließend muss sich Ihre Familie bei der Ausländerbehörde und/oder dem BAMF melden. Da Ihre Familie mit einem Visum eingereist ist, hat sie nun zwei Möglichkeiten ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu bekommen:

                  1. Ihre Familie geht zur Ausländerbehörde und beantragt dort eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung (§§27-36a AufenthG). Da die Ausländerbehörde alle Dokumente bereits für den Visaantrag geprüft hat, geht das in der Regel ziemlich schnell. Sie können schon vor der Einreise Ihrer Familie einen Termin dafür buchen.

                  2. Ihre Familie beantragt Familienasyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§26 AsylG). Familienasyl bedeutet, dass Ihre Familie den gleichen Status und alle damit verbundenen Rechte wie Sie selbst bekommt.

                  Welche Option für Sie und Ihre Familie besser ist, ist von Fall zu Fall verschieden. Mehr zu den Vorteilen und Nachteilen von Familienasyl erfahren Sie in unserem Kapitel „Familienasyl“.

                    Sobald Ihre Familie in Deutschland ist, ist Folgendes zu tun:

                    • Sie müssen Ihre Familie bei der Krankenversicherung anmelden. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite "Krankenversicherung".
                    • Falls Sie selbst Sozialleistungen beziehen, müssen Sie Ihre Familie beim für Sie zuständigen Jobcenter oder Sozialamt anmelden.
                    • Falls Sie schulpflichtige Kinder haben, müssen Sie sich um eine Anmeldung für die Schule kümmern. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite „Schule“.

                      Folgende Suchdienste können Ihnen helfen, wenn Sie Familienmitglieder auf der Flucht verloren haben:

                      • Suchdienst des Roten Kreuz (DRK): Der GRC Tracing Service findet, verbindet und vereint Familien in Deutschland und weltweit.
                      • Refunite hilft, getrennte Familien wieder zusammenzuführen. Auf dem kostenlosen und sicheren Online-Portal kann jeder nach vermissten Angehörigen suchen. Zur Registrierung ist lediglich eine Telefonnummer nötig.
                      • Auf der Onlineplattform "Trace the Face“ können Sie ein Foto von sich hochladen und damit einen Suchaufruf nach vermissten Angehörigen starten. Erkennt ein Familienmitglied Sie, kann er oder sie direkt mit Ihnen in Kontakt treten.

                        Wichtig

                        Wenn Sie noch im Asylverfahren sind und Ihre Familie bereits in einem anderen EU-Land oder Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz ist, haben Sie einen Anspruch auf eine Familienzusammenführung in Deutschland oder dem anderen Land. Das gilt für Ehepartner*innen und minderjährige Kinder. Das Verfahren dazu ist sehr kompliziert. Wenn Sie Ihre Familie nach Deutschland holen oder selbst in das andere Land umziehen möchten, lassen Sie sich von einer Beratungsstelle helfen.

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