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Schwangerschaft

Welche Hilfen gibt es?

Ob lange herbeigesehnt oder völlig ungeplant: Eine Schwangerschaft und Kinder bedeuten große Veränderungen. Das kann Sie erstmal aus der Bahn werfen. Hier erfahren Sie, wo Sie Hilfe und Unterstützung bekommen, welche Rechte Sie haben und was es für Sie nun zu Überlegen und zu Organisieren gibt.

Was muss ich wissen?

Wenn Sie vermuten, dass Sie schwanger sind, gibt es die Möglichkeit erst einmal selbst einen Schwangerschaftstest zu machen. Diesen können Sie in Drogerien und Apotheken kaufen. Stellen Sie fest, dass sie schwanger sind, sollten Sie in eine Frauenarztpraxis gehen. Frauenärzt*innen finden Sie z.B. auf der Website frauenaerzte-im-netz.de. Sie können auch eine normale Arztpraxis nach einer Empfehlung fragen, wenn Sie keine Frauenärzt*innen kennen oder finden. Es gibt viele Frauenärztinnen in Deutschland. Sie können sich also auch von einer Frau betreuen lassen, falls Ihnen das lieber ist.

Sagen Sie bei der Terminvereinbarung, dass Sie vermutlich schwanger sind. Dann müssen Sie nicht so lange auf einen Termin warten. In der Frauenarztpraxis wird dann überprüft, ob Sie wirklich schwanger sind und ob mit Ihnen und dem ungeborenen Kind alles in Ordnung ist.Um zu kontrollieren, ob Ihr Baby optimal versorgt wird, müssen Sie eine Urinprobe abgeben und Ihnen wird Blut abgenommen. Mit einer ersten Ultraschalluntersuchung wird auch der voraussichtliche Geburtstermin bestimmt. Nach der Erstuntersuchung wird Ihnen Ihr Mutterpass ausgehändigt

    Wenn Sie schwanger sind, bekommen Sie in der Frauenarztpraxis einen sogenannten "Mutterpass" ausgehändigt. Im Mutterpass werden die Ergebnisse aller Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft notiert. Sie sollten Ihren Mutterpass jedes Mal vorzeigen, wenn Sie zu Ihrer Frauenarztpraxis, Ihrer Hebamme oder ins Krankenhaus gehen. Nehmen Sie Ihren Mutterpass immer mit, wenn Sie Ihr zu Hause verlassen, so dass alle Ärzt*innen im Notfall schnell die wichtigsten Informationen zu Ihrer Gesundheit, Ihrer Schwangerschaft und Ihrem Baby sehen können.

    Bitte beachten Sie: Generell wird empfohlen, dass Sie, unabhängig davon, ob sie schwanger sind oder nicht, mindestens einmal im Jahr zur Vorsorge in eine Frauenarztpraxis gehen sollten. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen. Wenn Sie noch im Asylverfahren sind, werden die Kosten allerdings nur übernommen, wenn Sie akute Schmerzen haben oder wenn Sie schwanger sind.

      Jede schwangere Person in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Betreuung. Die Kosten dafür werden entweder von Ihrer Krankenkasse oder dem Sozialamt übernommen.

      In den ersten Monaten Ihrer Schwangerschaft sollten Sie alle vier Wochen zu Ihrer Frauenarztpraxis gehen, in den letzten acht Wochen alle zwei Wochen. Ihre Frauenärzt*innen werden Sie medizinisch untersuchen, um sicher zu sein, dass Sie und Ihr Kind gesund sind. Bei jedem Termin werden Sie gewogen, Ihr Blutdruck wird gemessen und Ihr Urin und manchmal auch Ihr Blut werden getestet. Außerdem werden die Herztöne Ihres ungeborenen Kindes abgehört. Im dritten, sechsten und achten Monat wird zusätzlich ein Ultraschall von Ihrem Kind gemacht, um zu sehen, wie sich Ihr Kind entwickelt. Es ist wichtig, dass Sie diese Vorsorgeuntersuchungen nicht vergessen. Nur so können die Ärzt*innen Risiken frühzeitig erkennen und Sie gut betreuen und behandeln. Welche Untersuchungen wann notwendig sind, können Sie auch in Ihrem „Mutterpass“ sehen. Den Mutterpass bekommen Sie bei der ersten Vorsorgeuntersuchung. In ihm sind alle regulären Vorsorgeuntersuchungen aufgelistet.

      Bitte beachten Sie: Zusätzlich zu den normalen Vorsorgeuntersuchungen gibt es Tests, die nach Hinweisen auf Fehlbildungen oder Entwicklungsstörungen bei Ihrem ungeborenen Kind suchen. Diese Tests nennt man „Pränataldiagnostik“. Diese Tests müssen Sie nicht machen. Falls Sie sie machen lassen wollen, müssen Sie derartige Tests in der Regel selbst bezahlen. Nur wenn Ihre Ärzt*innen einen Verdacht auf eine Fehlbildung oder Erkrankung Ihres ungeborenen Kindes haben, bezahlt die Krankenkasse die Kosten. Die Ergebnisse dieser Tests sind allerdings nicht immer eindeutig.

        Hebamme: Sie können sich eine Hebamme suchen, die Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt betreut. Eine Hebamme ist eine auf Schwangere und Säuglinge spezialisierte Pflegerin. Die Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme werden von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Eine Hebamme in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website Hebammensuche.de. Sie können auch Ihre Frauenarztpraxis nach einer guten Hebamme fragen. Starten Sie so früh wie möglich mit der Suche nach einer Hebamme, da diese viel zu tun haben.

        Geburtsklinik oder Geburtshaus: Suchen Sie sich eine Klinik mit Geburtshilfe (Geburtsklinik) oder ein Geburtshaus aus, in der Sie Ihr Kind zur Welt bringen möchten. Ein Geburtshaus ist eine von Hebammen geleitete Einrichtung, die persönlicher und gemütlicher als eine Klinik ist. Bei einer schwierigen Schwangerschaft („Risikoschwangerschaft“) sind Sie in einer Klinik besser aufgehoben. In vielen Kliniken und Geburtshäusern können Sie sich vorher in Ruhe umsehen und Fragen stellen. Eine Geburtsklinik in Ihrer Nähe können Sie auf deutsches-krankenhaus-verzeichnis.de finden. Ein Geburtshaus finden Sie auf hebammenverband.de.  

        Geburtsvorbereitungskurs: Wenn Sie mehr über die Geburt selbst erfahren möchten und sich auf diese vorbereiten möchten, können Sie einen Geburtsvorbereitungskurs besuchen. Die Kosten dafür werden von der Krankenkasse übernommen. Fragen Sie Ihre Frauenarztpraxis oder Ihre Hebamme, wo Sie einen solchen Kurs finden können. Es gibt Kurse, die nur für Mütter sind oder nur für Väter und andere, die Sie gemeinsam als Paar besuchen können. Sie lernen Atemübungen und Entspannungstechniken und können alle Fragen zum Thema Geburt stellen.

        Mutterschaftsgeld: Wenn Sie arbeiten und schwanger sind, haben Sie Anspruch auf „Mutterschaftsgeld“. Das „Mutterschaftsgeld“ sollten Sie spätestens sieben Wochen vor der Geburt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dazu brauchen Sie eine Bescheinigung Ihrer Frauenarztpraxis über den voraussichtlichen Geburtstermin, die Sie direkt an Ihre Krankenkasse schicken. Wenn Sie einen Minijob haben oder privat versichert sind, bekommen Sie ein reduziertes Mutterschaftsgeld. In diesem Fall müssen Sie das Mutterschaftsgeld direkt beim Bundesversicherungsamt beantragen. Füllen Sie dazu den Online-Antrag auf Mutterschaftsgeld aus und schicken ihn zusammen mit allen dort genannten Bescheinigungen an das Bundesversicherungsamt.

        Elternzeit: Wenn Sie als ein Elternteil direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen möchten, sollten Sie spätestens sieben Wochen vor der Geburt Ihre Vorgesetzten darüber informieren. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Chapter zum Thema Elternzeit.

        Vaterschaft: Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater des Kindes die Vaterschaft beantragen. Nur wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt, ist der Vater dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Und nur dann kann das Kind z.B. auch die Staatsbürgerschaft des Vaters bekommen. Um die Vaterschaft anzuerkennen, müssen die Eltern des Kindes gemeinsam zum Jugendamt Ihres Wohnortes gehen. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf jugendaemter.de. Die Vaterschaftsanerkennung ist kostenlos. Die Mutter muss dazu ihren Mutterpass, ihren Ausweis und ihre Geburtsurkunde mitbringen. Der Vater muss seinen Ausweis und seine Geburtsurkunde mitbringen. Ausländische Geburtsurkunden müssen von beeidigten Dolmetscher*innen übersetzt worden sein. Beeidigte Übersetzer*innen finden Sie z.B. auf justiz-dolmetscher.de oder bdue.de. Wenn Sie die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt machen möchten, müssen Sie außerdem die Geburtsurkunde Ihres Kindes mitbringen. Wenn Sie die geforderten Dokumente nicht haben, ist eine Vaterschaftsanerkennung in der Regel nicht möglich. Lassen Sie sich in diesem Fall von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

        Beachten Sie: Eine Vaterschaft kann auch gerichtlich nach § 1600d BGB festgestellt werden. Das volljährige Kind, der Vater oder die Mutter können dafür einen Antrag stellen. Über den Feststellungsantrag entscheidet das zuständige Familiengericht. Wenn das Gericht dem Antrag zustimmt, wird ein Vaterschaftstest durchgeführt. Damit wird die Abstammung des Kindes überprüft. Das Verfahren heißt „Abstammungsverfahren“.

          Spätestens nach drei Monaten Schwangerschaft sollten Sie Ihren Vorgesetzten mitteilen, dass Sie schwanger sind.

          Insgesamt besteht keine Pflicht für Sie, Ihre Vorgesetzten über eine Schwangerschaft zu informieren. Es ist aber sinnvoll, früh mit Ihren Vorgesetzten zu sprechen; empfehlenswert ist spätestens nach drei Monaten Schwangerschaft. Dann haben sie Zeit, eine Vertretung für Sie zu finden. Und Sie bekommen besondere Rechte nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sobald Ihre Vorgesetzten von Ihrer Schwangerschaft wissen,

          • dürfen Sie keine schwere oder gefährliche Arbeit machen.
          • dürfen Sie weder Lärm noch Hitze, Nässe oder Zeitdruck ausgesetzt werden.
          • haben Sie ein Recht auf ausreichend Pausen.
          • dürfen Sie keine Überstunden machen.
          • dürfen Sie nachts nicht mehr arbeiten.
          • dürfen Sie am Sonntag und an Feiertagen nicht mehr arbeiten.

          Mutterschutz:

          Der Mutterschutz ist ein Zeitraum von insgesamt 14 Wochen vor und nach der Geburt. Er beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach. In den sechs Wochen vor der Geburt müssen Sie nicht arbeiten – außer Sie selbst möchten unbedingt weiterarbeiten. In den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie auf keinen Fall arbeiten.

          Bitte beachten Sie:

          Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin geboren wird, dann dauert der Mutterschutz insgesamt trotzdem 14 Wochen. Er endet so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.

          Wenn Ihr Kind nach dem errechneten Termin geboren wird, verlängert sich der Mutterschutz um so viele Tage, wie Ihr Kind später geboren wurde.

          In manchen Fällen endet der Mutterschutz erst 12 Wochen nach der Geburt und erhöht sich damit auf insgesamt 18 Wochen:

          • wenn Ihr Kind medizinisch als Frühgeburt gilt,
          • wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen,

          bei Geburten von Kindern mit Behinderung. Dann müssen Sie die Verlängerung bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

          Während Sie im Mutterschutz sind, bekommen Sie „Mutterschaftsgeld“ anstelle Ihres normalen Lohns. Mehr zum Thema „Mutterschaftsgeld“ erfahren Sie im Abschnitt „Was muss ich während der Schwangerschaft organisieren?“.

          In bestimmten Jobs sollten Sie während der Schwangerschaft gar nicht arbeiten, z.B. wenn dort besondere Risiken für Ihre Gesundheit bestehen. Das gilt für das Arbeiten mit Chemikalien oder Strahlungen, Arbeit in Nachtschichten, mit Krankheitserregern oder körperlich schwere Arbeit. Um Schutzmaßnahmen zu treffen und unsichere Arbeiten zu verhindern ist es sinnvoll, die Schwangerschaft früh bekannt zu geben.

          Bitte beachten Sie: Bei einem Bewerbungsgespräch müssen Sie in der Regel nicht sagen, dass Sie schwanger sind oder schwanger werden möchten. Wenn Sie danach gefragt werden, dürfen Sie auch mit einer Lüge antworten. Diese Regel gilt allerdings nicht für Jobs, die Sie als Schwangere nicht machen können (z.B. Model oder Tänzerin) und für Jobs, die Ihre Gesundheit als Schwangere gefährden.

           

            Sie sind als schwangere Person in Deutschland davor geschützt, Ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes und während der Elternzeit gilt für Sie Kündigungsschutz. Während dieser Zeit darf Ihr*e Arbeitgeber*in Sie nicht kündigen. Sie müssen Ihre*n Arbeitgeber *in aber darüber informieren, dass Sie schwanger sind. Am besten bringen Sie eine Bestätigung (Attest) von Ihrer Arztpraxis. Denn nur mit einer schriftlichen Mitteilung sind Sie rechtlich abgesichert. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie kündigt und Sie diese*n noch nicht informiert haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung das Attest nachreichen.

              Für schwangere Personen gelten bestimmte Rechte am Arbeitsplatz. Das regelt das Gesetz zum Mutterschutz. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Abschnitt: Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz? Oder: Kann ich während der Schwangerschaft gekündigt werden?

              Auch mit einem befristeten Arbeitsvertrag haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Allerdings verlieren Sie mit Ende des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf Mutterschutz.

              Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben und Ihr Vertrag während der Schwangerschaft ausläuft, muss Ihr Vertrag nicht verlängert werden. In diesem Fall müssen Sie sich einen neuen Job suchen oder sich arbeitslos melden.
              Aber verlängert Ihr*e Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwangerschaft nicht, ist dies gesetzlich nicht erlaubt. Sie können juristisch dagegen vorgehen.

              Auch während der Probezeit haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie nach der Probezeit aufgrund der Schwangerschaft nicht einstellt, können Sie ebenfalls juristisch dagegen vorgehen.

              Und auch Personen in der Ausbildung haben einen Anspruch auf Mutterschutz. Sie können dafür die Ausbildungszeit verlängern. Dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Berufskammer stellen.

                Wenn Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen möchten, können Sie in „Elternzeit“ gehen. „Elternzeit“ ist eine unbezahlte Auszeit von Ihrem Job, die Eltern von Babys und kleinen Kindern beantragen können. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Kapiteln "Elternzeit" und "Elterngeld".  

                  Sie müssen spätestens eine Woche nach der Geburt zum Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes gehen und die Geburt dort melden. Dort bekommen Sie die Geburtsurkunde für Ihr Kind. Die Ausstellung der Geburtsurkunde kostet ca. 20 Euro. Für die Anmeldung beim Standesamt müssen Sie folgende Dokumente mitbringen:

                  • eine Bestätigung der Klinik über die Geburt („Geburtsanzeige“)
                  • Ihren Ausweis + den Ausweis des Vaters (wenn Sie verheiratet sind oder er die Vaterschaft anerkannt hat)
                  • Ihre Geburtsurkunde + die Geburtsurkunde des Vaters (wenn Sie verheiratet sind oder er die Vaterschaft anerkannt hat)
                  • Ihre Heiratsurkunde (wenn Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sind)
                  • die Bestätigung über die Vaterschaftsanerkennung (wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und der Name des Vaters auf der Geburtsurkunde stehen soll)

                  Wenn Sie nicht alle oben genannten Dokumente haben, können Sie in der Regel keine Geburtsurkunde für Ihr Kind bekommen. Sie können Ihr Kind aber beim Standesamt registrieren lassen. Dazu müssen Sie zum Standesamt gehen und einen „Auszug aus dem Geburtenregister“ beantragen. Dieser „Auszug aus dem Geburtenregister“ ist auch ein offizielles Dokument, das Sie für Anmeldungen und Anträge (z.B. für Kindergeld) nutzen können.

                  Bitte beachten Sie: Nur wenn Sie standesamtlich verheiratet sind, haben Sie beide das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind. Wenn Sie nicht standesamtlich verheiratet sind, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann gemeinsam mit der Mutter eine Sorgerechtserklärung abgeben oder das gemeinsame Sorgerecht “einklagen”. Die Person, die das Sorgerecht hat, ist für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Sie entscheidet z.B. in welchen Kindergarten oder in welche Schule das Kind geht, mit wem es Umgang hat und wo es wohnt. Wenn Sie sich das Sorgerecht mit dem Vater des Kindes teilen möchten, müssen Sie beide eine sogenannte „Sorgerechtserklärung“ beim für Sie zuständigen Jugendamt abgeben. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf jugendaemter.de.

                    Der Staat unterstützt alle deutschen und zum Teil auch ausländische Familien mit dem sogenannten „Kindergeld“. Für jedes minderjährige Kind erhalten Sie pro Monat 250 Euro Kindergeld. Ob und wie viel Geld Sie verdienen, hat auf die Höhe des Kindergelds keinen Einfluss. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Kapitel zum „Kindergeld“. Außerdem können Sie Elterngeld beantragen, wenn Sie nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Informationen finden Sie in den Kapiteln „Elterngeld“ und „Elternzeit“.

                    Wenn Sie weitere finanzielle Unterstützung brauchen, können Sie sich an das Sozialamt oder das Jobcenter wenden. Wenn Sie kein oder wenig eigenes Einkommen haben, können Sie dort finanzielle Hilfen für Schwangerschaftsbekleidung, Babyausstattung, etc. beantragen. Sprechen Sie mit Ihren Sachbearbeiter*innen und zeigen Sie ihnen Ihren Mutterpass. Zusätzlich können Sie auch finanzielle Unterstützung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragen. Das können Sie nur bei einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe machen. Beratungsstellen finden Sie auf der Website von familienplanung.de.

                      Es gibt in Deutschland viele Beratungsstellen für Schwangere. Sie helfen und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema Schwangerschaft. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von familienplanung.de. Außerdem können Sie sich rund um die Uhr unter der  Telefonnummer 0800 - 40 40 020 an das Hilfetelefon Schwangere in Not wenden. Die Mitarbeiterinnen sprechen viele Sprachen und beraten Sie kostenlos und anonym zu allen Fragen.

                      Weitere Informationen rund um das Thema Schwangerschaft in vielen verschiedenen Sprachen finden Sie außerdem auf der Website zanzu.de.

                        Generell können Sie auch während der Schwangerschaft abgeschoben werden, wenn Sie Deutschland verlassen müssen und nicht freiwillig ausreisen. Allerdings dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht abgeschoben werden. Für diese Zeit haben Sie in der Regel das Recht auf eine Duldung. Nach Ablauf der acht Wochen sind Sie dann erneut zur Ausreise verpflichtet und können mit Ihrem Baby abgeschoben werden. In unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“ finden Sie Informationen über Ihre Möglichkeiten trotz Ausreisepflicht in Deutschland zu bleiben. Falls Ihnen die Abschiebung droht, sollten Sie sich von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung

                         

                          Manchmal kann oder will eine Person nicht schwanger bleiben oder das Kind nicht selbst erziehen. Wir erklären Ihnen hier Ihre Rechte und Möglichkeiten, wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden oder Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten. Außerdem erhalten Sie hier Informationen über die „Pille danach“ und Verhütung im Allgemeinen.

                          Was muss ich wissen?

                          Ein Schwangerschaftsabbruch ist eine sehr persönliche Entscheidung, die Sie selbst treffen. Niemand kann und darf für Sie diese Entscheidung übernehmen. Wenn Sie sich für eine Abtreibung entscheiden, haben Sie möglicherweise viele Fragen oder auch Ängste. Es gibt vertrauliche Beratungsstellen. Eine erste Anlaufstelle in Deutschland ist z.B. profamilia.de.

                          Laut §218 StGB ist eine Abtreibung in Deutschland rechtswidrig. Ebenfalls bietet das Gesetz ungewollt schwangeren Personen aber die Möglichkeit, straffrei abzutreiben. Das regelt §218a StGB. Beachten Sie dazu die folgenden wichtigen Informationen:

                          1. Entscheiden Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch, dann müssen Sie gesetzliche Fristen und Regelungen einhalten. Sie können bis zu zwölf Wochen nach der Empfängnis von einer*m Ärzt*in abtreiben lassen, wenn Sie vorher eine Beratungsstelle aufgesucht haben und nach dem Gespräch eine Beratungsbescheinigung erhalten haben. Diese belegt, dass Sie als Schwangere umfassend beraten wurden. Die Beratung ist vertraulich und die Berater*innen haben Verständnis für Ihre Situation. Die Entscheidung für oder gegen eine Abtreibung ist Ihre persönliche Angelegenheit. Die Beratung muss mindestens drei Tage vor dem ärztlichen Eingriff stattgefunden haben. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Familienplanung.
                          2. Wenn Sie durch eine Vergewaltigung schwanger geworden sind, können Sie bis zu zwölf Wochen nach der Empfängnis von einer*m Ärzt*in abtreiben lassen. In diesem Fall müssen Sie keine Beratungsstelle aufsuchen. Sie können sich aber kostenlos bei einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe beraten lassen.
                          3. Wenn Ihre körperliche oder psychische Gesundheit durch die Schwangerschaft gefährdet ist, können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt noch abtreiben. Die Gefährdung muss von Ärzt*innen bescheinigt werden.

                          Bitte beachten Sie: Auch Personen unter 18 Jahren haben die Möglichkeit, eine ungewollte Schwangerschaft straffrei abzubrechen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Volljährigen. Vor allem bei Mädchen zwischen 14-16 Jahren kann es aber sein, dass die Ärzt*innen die Zustimmung der Eltern einholen möchten. Das hängt davon ab, ob die Ärzt*innen Ihnen zutrauen, diese Entscheidung zu treffen. 

                          Wenn Sie Ihren Eltern nichts über die Schwangerschaft sagen können, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Die Mitarbeiter*innen dort werden Ihnen helfen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von familienplanung.de. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auch anonym möglich.

                          Gegen ihren Willen dürfen schwangere Personen, auch wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind, nicht von ihren Eltern oder anderen Personen dazu gezwungen werden, eine Schwangerschaft abzubrechen oder auszutragen.

                            Wenn Sie durch eine Vergewaltigung schwanger geworden sind oder Ihre Schwangerschaft Ihre Gesundheit gefährdet, übernimmt Ihre Krankenkasse oder das Sozialamt die Kosten für die Abtreibung. Wenn Sie Ihre Schwangerschaft aus anderen Gründen beenden möchten, müssen Sie einen Teil der Kosten selbst bezahlen. Ihre Krankenkasse bezahlt in diesem Fall nur die ärztliche Beratung und Betreuung sowie die Medikamente vor und nach dem Eingriff. Die Kosten für die eigentliche Abtreibung müssen Sie selbst bezahlen. Das sind in der Regel zwischen 350 Euro und 650 Euro in der Arztpraxis. Bei einer stationären Aufnahme kommen die Kosten für den Krankenhausaufenthalt hinzu. Mehr zu den verschiedenen Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs erfahren Sie in vielen verschiedenen Sprachen auf zanzu.de.

                            Bitte beachten Sie: Wenn Sie Leistungen vom Sozialamt, Jobcenter, BAB oder BAföG bekommen oder nur wenig Geld verdienen, können Sie die Übernahme der Kosten für die Abtreibung bei Ihrer Krankenkasse oder dem Sozialamt beantragen.

                              Wenn Sie Ihr Kind nicht behalten können oder wollen, können Sie Ihr Kind nach der Geburt zur Adoption freigeben. Das Jugendamt übernimmt dann zunächst die Fürsorge für Ihr Kind und kümmert sich um Ihr Kind. Wenn Sie sich dann endgültig dafür entscheiden, dass Sie Ihr Kind nicht selbst großziehen möchten, können Sie es zur Adoption freigeben. Das Jugendamt sucht dann eine fürsorgliche Familie, die Ihr Kind großziehen wird.

                              Wenn niemand von Ihrer Schwangerschaft erfahren darf, gibt es trotzdem die Möglichkeit Ihr Kind zur Welt zu bringen. Sie sind dabei auch nicht alleine. Es gibt die Möglichkeit einer sogenannten „vertraulichen Geburt“. Bei einer „vertraulichen Geburt“ können Sie Ihr Kind sicher in einem Krankenhaus zur Welt bringen. Mit Ausnahme einer Beraterin wird niemand Ihren Namen erfahren. Die Beraterin darf mit niemandem über Sie sprechen. So bleiben Sie unerkannt. Nach 16 Jahren hat Ihr Kind unter Umständen das Recht, Ihren Namen zu erfahren. Abgesehen von Ihrem Kind hat aber niemand das Recht dazu. Die Kosten für die Beratung und die Geburt müssen Sie nicht selbst bezahlen. Wenn Sie eine „vertrauliche Geburt“ möchten, können Sie sich rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0800-4040020 oder online an die Beratungsstelle „Beratung & Geburt vertraulich“ wenden. Die Beratung ist kostenlos und anonym. Die Mitarbeiterinnen dort sprechen viele Sprachen. Auch auf familienplanung.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Alternativ können Sie sich auch an jede Klinik wenden. Die Mitarbeiter*innen dort wissen, was zu tun ist.

                               

                                Wenn Sie ungeschützt Sex hatten und Angst haben, dass Sie schwanger werden könnten, können Sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Geschlechtsverkehr die sogenannte „Pille danach“ nehmen. Die „Pille danach“ kann die Befruchtung der Eizelle verhindern. Sie bekommen die „Pille danach“ ohne Rezept in jeder Apotheke. Sie kostet in der Regel zwischen 15€ und 30€. Wenn Sie länger als zwölf Stunden warten, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die „Pille danach“ wirkt.  Bitte beachten Sie: Die „Pille danach“ ist keine Abtreibungspille. Sie kann eine Schwangerschaft nur verhindern, nicht aber abbrechen. Wenn Sie bereits schwanger sind, ist es für die „Pille danach“ also bereits zu spät.

                                  Die gängigsten Verhütungsmittel sind Kondome und die sogenannte „Antibabypille“. Kondome können Sie in Supermärkten, Drogerien und Apotheken kaufen. Die Antibabypille muss Ihnen ein Frauenarzt oder eine Frauenärzt*in verschreiben. Diese Pille greift in Ihren natürlichen Hormonhaushalt ein und ist ein Medikament, darum ist Sie auch nur in der Apotheke erhältlich. Sie kostet in der Regel pro Monat zwischen 10€ und 20€. Für gesetzlich Versicherte unter 18 Jahren bezahlen die Krankenkassen die Kosten. Wenn Sie zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, müssen Sie nur 10% der Kosten für die Antibabypille selbst bezahlen, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie die Kosten – unabhängig von Ihrem Alter – selbst bezahlen. Wenn Sie noch im Asylverfahren sind, können Sie Ihre Sachbearbeiter*innen im Sozialamt fragen, ob das Sozialamt die Kosten übernehmen kann. Wenn Sie mehr zur Wirkung der Antibabypille oder anderer Verhütungsmittel wissen möchten, lassen Sie sich von einem Frauenarzt oder einer Frauenärztin oder bei einer Beratungsstelle beraten. Frauenärzt*innen finden Sie auf frauenaerzte-im-netz.de. Beratungsstellen finden Sie auf profamilia.de. Informationen zum Thema Verhütung finden Sie außerdem in vielen Sprachen auf der Website zanzu.de.

                                    Wichtig

                                    Wenn Sie schwanger sind und Hilfe brauchen, können Sie das Hilfetelefon Schwangere in Not anrufen. Sie erreichen die mehrsprachigen Mitarbeiterinnen 24 Stunden unter der Nummer 0800 40 40 020. Auf Ihren Wunsch kann die Beratung anonym erfolgen.

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