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In Deutschland geboren

Das Bild zeigt eine Familie im Wohnzimmer. Der Vater öffnet seine Hände, um sein Kleinkind in die Arme zu nehmen.

Zum Aufenthaltsrecht von in Deutschland geborenen Kindern und ihren Eltern

Wenn ein Kind geboren wird, ist die Freude in der Regel groß. Für geflüchtete Menschen und Migrant*innen stellen sich neben all den anderen Fragen zum Thema Schwangerschaft und Kindererziehung, aber auch Fragen zum Thema Aufenthalt. Hier erklären wir Ihnen, welche Rechte Ihr in Deutschland geborenes Kind und Sie haben.

Welche Rechte haben wir?

Ein in Deutschland geborenes Kind bekommt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt und eine Niederlassungserlaubnis hat. „Rechtmäßig“ bedeutet, dass Sie während der gesamten Zeit eine Aufenthaltserlaubnis hatten. Die Zeit während Ihres Asylverfahrens gilt ebenfalls als rechtmäßig, wenn Ihr Asylantrag positiv entschieden wurde.

Ihr Kind kann neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit Ihres Landes haben.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie nicht verheiratet sind und nur der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, muss der Vater das Kind offiziell anerkennen, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt. Mehr zum Thema Vaterschaftsanerkennung erfahren Sie im Abschnitt „Was ist die Vaterschaftsanerkennung?“.

Wenn beide Elternteile die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bekommt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. In diesem Fall können Sie Ihr Kind erst später einbürgern lassen.

Wichtig: Für Kinder von sogenannten staatenlosen Menschen gibt es besondere Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Kinder von staatenlosen Personen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Kind muss von Geburt an staatenlos sein.
  • Das Kind muss in Deutschland bzw. in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff geboren sein.
  • Das Kind muss sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
  • Das Kind darf nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.
  • Das Kind muss den Antrag auf Einbürgerung vor seinem 21.Geburtstag stellen.

    Ob ein hier geborenes Kind einen Aufenthaltstitel bekommt, hängt vom Status seiner Eltern ab.

    Wenn ein Elternteil bereits als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r anerkannt ist, hat Ihr in Deutschland geborenes Kind zwei Möglichkeiten:

    1. Wenn Sie für Ihr Kind einen Pass aus Ihrem Heimatland bekommen können oder das Kind in Ihrem Pass miteingetragen ist, kann Ihr Kind einen Aufenthaltstitel nach §33 AufenthG bekommen. Um den Aufenthaltstitel zu beantragen, müssen Sie zur für Sie zuständigen Ausländerbehörde gehen und Ihren Aufenthaltstitel sowie den Pass und die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Bitte beachten Sie, dass Sie als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter Ihre Heimatbotschaft oder Ihr Heimatland nicht besuchen dürfen. Informationen zum Thema Geburtsurkunde finden Sie in unserem Kapitel Schwangerschaft.
    2. Sie können für Ihr Kind einen Asylantrag stellen. Dazu müssen Sie einen formlosen Brief an das in Nürnberg (BAMF, Referat 716, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg) schicken, in dem Sie mitteilen, dass Sie für Ihr in Deutschland geborenes Kind Asyl beantragen möchten. Dem Brief müssen Sie Ihre Daten und Ihre Aktenzeichen beim BAMF und eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beifügen. In der Regel erhält das Kind denselben Status wie Sie. Das bedeutet, dass es z.B. auch als Flüchtling anerkannt wird, wenn Sie anerkannter Flüchtling sind. Sobald das BAMF über den Asylantrag Ihres Kindes entschieden hat, erhalten Sie einen Brief. Mit diesem Brief und Ihrer polizeilichen Anmeldung und der Geburtsurkunde und einem Passfoto Ihres Kindes müssen Sie dann zur für Sie zuständigen Ausländerbehörde gehen.

    Wenn Sie sich noch im Asylverfahren befinden, Ihr Asylantrag abgelehnt wurde oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbots (§25 Absatz 3 AufenthG) bekommen haben, wird automatisch ein Asylverfahren für Ihr neugeborenes Kind eingeleitet. Es bekommt dann eine Aufenthaltsgestattung. Damit das Asylverfahren eingeleitet werden kann, müssen Sie die Ausländerbehörde über die Geburt Ihres Kindes informieren. Bringen Sie dazu die Geburtsurkunde oder den Registerauszug aus dem Standesamt zur Ausländerbehörde. Das Kind bekommt dann eine Aufenthaltsgestattung. Informationen zum Thema Geburtsurkunde finden Sie in unserem Kapitel „Schwangerschaft“. Die Ausländerbehörde informiert dann das BAMF. Sobald das Asylverfahren für Ihr Kind eingeleitet wurde, werden Sie schriftlich informiert. Sie werden dann gefragt, ob Sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für Ihr Kind verzichten wollen. Es ist ratsam sich hierzu von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen, da das eine schwierige Entscheidung sein kann: Denn, wenn Ihr eigener Asylantrag abgelehnt wurde, wird voraussichtlich auch der Asylantrag Ihres Kindes abgelehnt. Ihr Kind erhält dann allerdings keine einfache Ablehnung, sondern eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ hat schwerwiegende Folgen für die Ausreisefrist und eine mögliche spätere Wiedereinreise. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Auf der Seite können Sie die Stadt eingeben, in der Sie leben, und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen. Wenn Sie für Ihr Kind kein Asylverfahren durchführen möchten, bekommt Ihr Kind eine Duldung.

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie selbst eine Duldung haben, bekommt Ihr Kind ebenfalls eine Duldung.

      Wenn Sie ein deutsches Kind haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum „Familiennachzug zu Deutschen“ (§28 Absatz 1, Satz 1, Nr. 3 AufenthG) bekommen. Diese Aufenthaltserlaubnis können Sie auch bekommen, wenn Sie schon in Deutschland sind. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich tatsächlich um das Kind kümmern. Dies können Sie durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nachweisen. Mit einer Sorgerechtserklärung teilen Sie sich das Sorgerecht für Ihr Kind. Derjenige, der das Sorgerecht hat, ist für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Er entscheidet z.B. in welchen Kindergarten oder in welche Schule das Kind geht, mit wem es Umgang hat und wo es wohnt. Nur wenn die Eltern des Kindes standesamtlich verheiratet sind, haben sie beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Wenn Sie nicht standesamtlich verheiratet sind, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Wenn sie sich das Sorgerecht mit dem Vater des Kindes teilen möchte, müssen beide Elternteile zusammen eine sogenannte „Sorgerechtserklärung“ beim für Sie zuständigen Jugendamt abgeben. Das für Sie zuständige Jugendamt können Sie auf der Website jugendaemter.de finden. Neben dieser Sorgerechtserklärung benötigen Sie außerdem die folgenden Dokumente für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis:

      • einen gültigen Pass
      • die Geburtsurkunde des Kindes, auf der Sie als Mutter / Vater eingetragen sind (Informationen zum Thema Geburtsurkunde finden Sie in unserem Kapitel Schwangerschaft.)
      • eine Erklärung des anderen Elternteils oder sonstige Nachweise, dass Sie sich tatsächlich um das Kind kümmern, falls Sie nicht mit dem Kind zusammenwohnen.

      Sie müssen nicht nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das bedeutet, dass Sie diese Aufenthaltserlaubnis auch bekommen können, wenn Sie Geld vom Jobcenter oder dem Sozialamt bekommen.

      Bitte beachten Sie: Um diese Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, darf kein Aufenthaltsverbot (z.B. aufgrund einer früheren Abschiebung) gegen Sie bestehen.

      Nach drei Jahren mit dieser Aufenthaltserlaubnis, können Sie dann eine Niederlassungserlaubnis nach §28 Absatz 2 AufenthG beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich weiterhin um das Kind kümmern und einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen können.

      Wenn Sie die Voraussetzungen für §28 AufenthG nicht erfüllen, z.B. weil Sie nicht das Sorgerecht für Ihr Kind haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Absatz 5 AufenthG bekommen. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Absatz 5 zu bekommen, müssen Sie ebenfalls einige Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Bleiberecht für Geduldete im Abschnitt „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“.

        Wenn Ihr Kind durch den anderen Elternteil einen Aufenthaltstitel hat, haben auch Sie die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Ob das gelingt, ist von Fall zu Fall verschieden. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie durch Ihr Kind einen Aufenthaltstitel bekommen können, müssen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei fragen. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Auf der Seite können Sie die Stadt eingeben, in der Sie leben, und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

        Grundvoraussetzung dafür ist auf jeden Fall, dass Sie sich um das Kind kümmern. Als Vater müssen Sie außerdem die Vaterschaft anerkannt haben und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung unterschrieben haben. In dieser Sorgerechtserklärung teilen Sie sich das Sorgerecht für Ihr Kind mit dem anderen Elternteil. Derjenige, der das Sorgerecht hat, ist für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Er entscheidet z.B. in welchen Kindergarten oder in welche Schule das Kind geht, mit wem es Umgang hat und wo es wohnt. Nur wenn die Eltern des Kindes standesamtlich verheiratet sind, haben sie beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Wenn sie nicht standesamtlich verheiratet sind, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Wenn Sie sich das Sorgerecht mit dem Vater des Kindes teilen möchten, müssen beide Elternteile zusammen eine sogenannte „Sorgerechtserklärung“ beim für Sie zuständigen Jugendamt abgeben. Mehr zum Thema Vaterschaftsanerkennung erfahren Sie in unserem Kapitel Schwangerschaft. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf jugendaemter.de.

        Bitte beachten Sie: Wenn Ihr minderjähriges Kind als Flüchtling oder Asylberechtigte*r anerkannt wurde, gelten die Regeln des Familiennachzugs für Sie. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Familienzusammenführung.

          Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater des Kindes die Vaterschaft anerkennen lassen. Nur wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt, ist der Vater dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Und nur dann kann das Kind z.B. auch die Staatsbürgerschaft des Vaters bekommen. Um die Vaterschaft anzuerkennen, müssen die Eltern des Kindes gemeinsam zum für sie zuständigen Jugendamt gehen. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf jugendaemter.de.

          Die Vaterschaftsanerkennung ist kostenlos. Die Mutter muss dazu ihren Mutterpass, ihren Ausweis und ihre Geburtsurkunde mitbringen. Der Vater muss seinen Ausweis und seine Geburtsurkunde mitbringen. Ausländische Geburtsurkunden müssen von beeidigten Dolmetscher*innen übersetzt worden sein. Wenn Sie die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt machen möchten, müssen Sie außerdem die Geburtsurkunde Ihres Kindes mitbringen. Wenn Sie die geforderten Dokumente nicht haben, ist eine Vaterschaftsanerkennung in der Regel nicht möglich. Informationen und Unterstützung bieten Beratungsstellen und Anwaltskanzleien. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Auf der Seite können Sie die Stadt eingeben, in der Sie leben, und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen. 

          Bitte beachten Sie: Das Jugendamt kann Ihren Antrag auf Vaterschaftsanerkennung der Ausländerbehörde melden, wenn die Mitarbeiter*innen des Jugendamts denken, dass Sie die Vaterschaft nur anerkennen, um einen Aufenthaltstitel für sich oder die Mutter oder das Kind zu bekommen. Die Ausländerbehörde überprüft dann Ihren Fall. Das darf sie aber nur machen, wenn Sie nicht der leibliche Vater sind. Wenn die Ausländerbehörde Ihren Fall prüft, können Anwaltskanzleien oder Beratungsstellen Unterstützung bieten.

            Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkennen will, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Das Familiengericht wird dann einen „Vaterschaftstest“ in Auftrag geben. Mit einem Vaterschaftstest wird die DNA des Vaters und des Kindes verglichen. Auf diese Weise kann bewiesen werden, ob der mutmaßliche Vater wirklich der Vater des Kindes ist. Auf der Website gerichtsverzeichnis.de können Sie das für Sie zuständige Familiengericht finden.

              Wichtig

              Für Kinder von sogenannten "Staatenlosen" Menschen gibt es besondere Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt "Bekommt mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?".

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