Elternzeit

Aktualisiert 29.03.2023

Wie kann ich trotz Job mehr Zeit mit meinem Kind verbringen?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Job, die Eltern von Babys und kleinen Kindern beantragen können. Wenn Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen möchten, können Sie „in Elternzeit gehen“. In dieser Zeit arbeiten Sie nicht oder nur wenig. Das machen in Deutschland nicht nur viele Mütter, sondern auch immer mehr Väter. Weil sie in den ersten Lebensjahren ihres Kindes mehr Zeit mit diesem verbringen möchten. Nach der Elternzeit können Sie an Ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren.

Wie Sie sich und Ihre Familie während der Elternzeit finanzieren können, erfahren Sie in unserem Kapitel Elterngeld.

Was muss ich wissen?

Kann ich Elternzeit nehmen?

Sie können Elternzeit nehmen, wenn

  • Sie Arbeitnehmer*in sind,
  • mit Ihrem Kind zusammenwohnen und
  • Sie Ihr Kind selbst betreuen.

Arbeitnehmer*in sind Sie, wenn bei einer Firma, Organisation oder Behörde angestellt sind. Die Regeln zur Elternzeit gelten auch für Menschen, die in Teilzeit arbeiten, einen Minijob haben oder gerade eine Ausbildung oder eine Weiterbildung machen. Selbständige, Arbeitslose, Hausfrauen und Hausmänner, Schüler und Studierende können keine Elternzeit nehmen. Bitte beachten Sie: Für Beamte, Richter*innen und Soldat*innen gibt es spezielle Regelungen. Fragen Sie Ihren Personal- oder Sozialdienst danach.

Die Regelungen zur Elternzeit gelten sowohl für Ihr leibliches Kind als auch für das leibliche Kind Ihres Partners oder Ihrer Partnerin sowie Ihre Pflegekinder und Adoptivkinder. In besonderen Fällen können Sie auch für Ihr Enkelkind oder Ihre Nichten und Neffen Elternzeit nehmen. Das geht aber nur, wenn sich die Eltern des Kindes nicht selbst um das Kind kümmern können.

Wichtig: Sie dürfen Ihr Kind natürlich auch während der Elternzeit in einer Kita oder von einer Tagesmutter / einem Tagesvater betreuen lassen. Mehr zum Thema Kinderbetreuung finden Sie in unserem Kapitel Kita.

Bekomme ich während der Elternzeit Geld?

Sie bekommen während der Elternzeit kein Geld von Ihrem Arbeitgeber. Sie können aber das sogenannte Elterngeld beantragen. Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern mit kleinen Kindern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Elterngeld.

Wann und wie lange kann ich in Elternzeit gehen?

Jedes Elternteil kann pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Bei der Mutter wird der Mutterschutz nach der Geburt allerdings von den drei Jahren abgezogen. Das heißt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen nach der Geburt, die die Mutter zu Hause bleiben muss, zu den drei Jahren dazu gerechnet werden.

Väter können frühestens ab der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Mütter können frühestens ab dem Ende Ihres Mutterschutzes in Elternzeit gehen. Beide müssen einen Teil Ihrer Elternzeit bereits vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Das Ende Ihrer Elternzeit muss für beide Elternteile vor dem 8. Geburtstag des Kindes sein. Abgesehen davon können Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit frei wählen. Es kann auch nur ein Elternteil in Elternzeit gehen.

Wo und wie muss ich die Elternzeit anmelden?

Sie müssen Ihre geplante Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich. Es gibt kein Formular für diesen Zweck. Auf elternzeit.de finden Sie aber ein Musterschreiben, das Sie für sich anpassen können. In dem Schreiben müssen Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit nennen. Lassen Sie sich die Anmeldung Ihrer Elternzeit schriftlich bestätigen. So vermeiden Sie Missverständnisse und Probleme.

Bitte beachten Sie: Für die Zeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie bei der Anmeldung Ihrer Elternzeit verbindlich angeben, wie Sie Ihre Elternzeit in den nächsten zwei Jahren aufteilen möchten. Das nennt man „Bindungszeitraum“. Eine Änderung ist dann nur noch möglich, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Wann muss ich die Elternzeit anmelden?

Wenn Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren ist, gelten für Sie die folgenden Regeln:

  • Wenn Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes in Elternzeit gehen, müssen Sie spätestens sieben Wochen vorher Bescheid geben.
  • Wenn Sie zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes in Elternzeit gehen möchten, müssen Sie spätestens 13 Wochen vorher Bescheid geben.

Wenn Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren ist, müssen Sie unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer geplanten Elternzeit spätestens sieben Wochen vorher Bescheid geben.

In besonderen Fällen – zum Beispiel, wenn Ihr Kind zu früh geboren ist, können sich die Fristen auch verkürzen. Sprechen Sie in diesem Fall mit Ihrem*er Arbeitgeber*in.

Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?

Solange Sie in Elternzeit sind, sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz gilt bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, sofern Sie die Elternzeit bereits angemeldet haben. Ab diesem Zeitpunkt können Sie bis zum Ende Ihrer Elternzeit nicht gekündigt werden. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, können Sie während der einzelnen Abschnitte nicht gekündigt werden.

Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz gibt es nur in besonderen Fällen wie einer Insolvenz des Unternehmens oder wenn Sie gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen. In diesem Fall muss aber die Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz Ihrer Kündigung zustimmen. Ohne die Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde ist die Kündigung nicht gültig. Wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt, können Sie dennoch noch gegen die Kündigung klagen. Dafür haben Sie drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit. Anwält*innen finden Sie z.B. auf der Website anwaltauskunft.de. Allgemeine Informationen zum Thema Kündigung erfahren Sie in unserem Kapitel Kündigung.

Kann ich während der Elternzeit kündigen?

Ja. Sie selbst können auch während der Elternzeit kündigen. Sie müssen aber die Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeitsvertrag beachten. Mehr zum Thema Kündigung erfahren Sie in unserem Kapitel Kündigung.

Kann ich nach der Elternzeit an meinen alten Arbeitsplatz zurück?

In der Regel kehren Sie nach der Elternzeit an Ihren alten Arbeitsplatz zurück. Ist dies nicht möglich, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz geben. Sie dürfen also z.B. nicht weniger verdienen als vorher.

Was passiert während der Elternzeit mit meinem Urlaub?

Wenn Sie während der Elternzeit gar nicht arbeiten, verkürzt sich Ihr Jahresurlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12. Wenn Sie also ein Jahr Elternzeit nehmen, verlieren Sie Ihren gesamten Jahresurlaub. Resturlaub, den Sie noch vor der Elternzeit angesammelt haben, geht aber nicht verloren. Diesen Resturlaub können Sie auch nach Ihrer Elternzeit noch nehmen.

Wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten, verkürzt sich Ihr Jahresurlaub nicht. Resturlaub, den Sie während Ihrer Elternzeit nicht nehmen, verfällt aber.

Wo kann ich mich zum Thema Elternzeit beraten lassen?

Wenn Sie Fragen zum Thema Elternzeit haben, können Sie sich an eine Migrationsberatung für Erwachsene oder einen Jugendmigrationsdienst wenden. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen viele Sprachen und helfen Ihnen gerne weiter. Eine Migrationsberatung in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website bamf.de. Einen Jugendmigrationsdienst finden Sie auf jugendmigrationsdienste.de.

Wichtig

Wenn Sie nicht in Teilzeit arbeiten, bekommen Sie während der Elternzeit kein Geld von Ihrem*er Arbeitgeber*in. Wie Sie sich und Ihre Familie während der Elternzeit finanzieren können, erfahren Sie in unserem Kapitel Elterngeld.

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