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Einbürgerung

Einbürgerung

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen?

Viele Menschen, die nach Deutschland kommen, denken irgendwann darüber nach, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Mit der deutschen Staatsbürgerschaft können Sie in Deutschland wählen und auch selbst für ein politisches Amt kandidieren. Außerdem profitieren Sie von der Freizügigkeit innerhalb der EU und dürfen – ohne einen weiteren Aufenthaltstitel - in jedem Land der Europäischen Union leben und arbeiten. Mit einem deutschen Pass können Sie zudem in viele Länder ohne Visum reisen. Und auch in Deutschland sparen Sie sich einige Behördengänge, da Sie nicht mehr zur "Ausländerbehörde" gehen müssen.

Wenn Ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder Sie in Deutschland geboren wurden und Ihre Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „In Deutschland geboren“. Aber Sie können die deutsche Staatsbürgerschaft auch erhalten, wenn Sie nicht hier geboren wurden und Ihre Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit haben das nennt man Einbürgerung.

Achtung: Das neue Einbürgerungsgesetz wurde verabschiedet. Es ist seit dem 27. Juni 2024 in Kraft. Das sind die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Verkürzung der Aufenthaltsdauer:

  • Die Aufenthaltsdauer für den Einbürgerungsanspruch wird von 8 auf 5 Jahre verkürzt.
  • Bei "besonderer Integrationsleistung" wird die Aufenthaltsdauer von 6 auf 3 Jahre reduziert."

Mehrstaatigkeit:
Eine doppelte Staatsangehörigkeit und Mehrstaatigkeit ist nun für ALLE erlaubt. Das war vorher nur möglich für Personen mit bestimmten Staatsangehörigkeiten.

Erleichterungen für bestimmte Personengruppen
Ehemalige Gastarbeiter*innen und Vertragsarbeiterinnen müssen keinen schriftlichen Nachweis der B1-Deutschkenntnisse vorweisen und den Einbürgerungstest nicht absolvieren. Es reicht aus, wenn sie sich mündlich gut verständigen können.

Erweiterung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Neu hinzugekommen ist das Bekenntnis zur Verantwortung Deutschlands am Holocaust, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens.

Weniger Ausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung
Ausnahmen bei dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gelten nur noch für wenige Menschen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Welche Voraussetzungen muss ich für die Einbürgerung erfüllen?“

Was muss ich wissen?

Um einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit („Anspruchseinbürgerung“) zu haben, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.
  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland.
  • Sie erhalten kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt und haben auch keinen Anspruch darauf. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Kindergeld, BAföG oder Ähnliches sind generell kein Hindernis für die Einbürgerung.
  • Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1 oder höher.
  • Sie haben den Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden oder einen deutschen Schulabschluss.
  • Sie wurden nicht wegen einer schweren Straftat von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt.
  • Sie bekennen sich bei der Einbürgerungsbehörde schriftlich und mündlich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  • Sie bekennen sich zusätzlich zur Verantwortung Deutschlands am Holocaust, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG).
  • Sie haben höchstens eine*n Ehepartner*in.
  • Sie haben einen Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde, …), die Ihre Identität beweisen oder Sie können beweisen, dass Ihr Heimatland Ihnen keine Papiere ausstellt.

Achtung! Diese Personengruppen müssen durch die neue „Härtefallregelung“ bei der Einbürgerung ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern:

  • Ehemalige Gastarbeiter*innen , die bis Juni 1974 in die BRD, und Vertragsarbeiter*innen, die bis Juni 1990 in die DDR gekommen sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen, ohne ihren Lebensunterhalt selbst sichern zu müssen. Das gilt auch für ihre Ehepartner*innen, die im gleichen Zeitraum nach Deutschland gekommen sind. 
  • Vollzeitbeschäftigte Personen müssen ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht selbst sichern, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben.
  • Ehepartner*innen von Vollzeitkräften sind ebenfalls von der Regelung begünstigt. Wenn Sie mit Ihren vollzeitbeschäftigten Ehepartner*innen (oder eingetragene*n Lebenspartner*innen) und einem gemeinsamen Kind zusammenleben, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern.

Achtung! Andere Ausnahmen bei der Sicherung des Lebensunterhaltes fallen durch das neue Einbürgerungsgesetz weg.

Gut zu wissen: Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht abgeben. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Kann ich mehrere Staatsangehörigkeiten haben?“.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch schon nach weniger als 5 Jahren einbürgern lassen:

    • Wenn Sie „besonders gut integriert“ sind, also z.B. sehr gut Deutsch sprechen (C1) und sich seit vielen Jahren ehrenamtlich engagieren, können Sie sich bereits nach Jahren einbürgern lassen.
    • Außerdem können Sie auch frühzeitig eingebürgert werden, wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ich habe einen deutschen Ehepartner. Gelten für mich besondere Regelungen?“
    • Wenn Sie den Einbürgerungsantrag gleichzeitig mit Ihrer Familie (Ehepartner*in und ggf. Kinder) beantragen, werden die Fristen verkürzt.

    Beachten Sie: Ein erfolgreich absolvierter Integrationskurs führt nicht mehr zu einer Verkürzung der Aufenthaltszeit. Wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, können Sie nach 5 Jahren Ihren Antrag zur Einbürgerung abgeben.

      Die Monate oder Jahre Ihres Asylverfahrens werden mit in die 5 bis 3  Jahre Mindestaufenthalt gerechnet, wenn Sie als Asylberechtigte*r oder Flüchtling anerkannt worden sind. Das Gleiche gilt auch für Menschen mit subsidiärem Schutz.

      In der Regel werden auch die Jahre, die Sie mit einem Studierendenvisum in Deutschland verbracht haben, zur Hälfte mitgerechnet.

        Wenn Sie kein Zeugnis eines Sprachkurses haben, können Sie Ihre Deutschkenntnisse auch durch den erfolgreichen Besuch einer deutschen Schule oder durch einen in Deutschland erworbenen Abschluss nachweisen. Konkret werden die folgenden Nachweise akzeptiert:

        • Sie haben mindestens vier Jahre lang eine deutsche Schule besucht.
        • Sie haben einen Hauptschulabschluss, einen Realschulabschluss oder das Abitur an einer deutschen Schule gemacht.
        • Sie besuchen aktuell mindestens die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule.
        • Sie haben eine deutschsprachige Berufsausbildung absolviert.
        • Sie haben ein deutschsprachiges Studium absolviert.

        Wenn Sie gar keinen Nachweis haben, müssen Sie in der Regel einen Sprachtest absolvieren und das Zeugnis nachreichen. Den Sprachtest können Sie an jeder Sprachschule machen.

        Bitte beachten Sie: Wenn Sie wegen einer chronischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres hohen Alters nicht gut genug Deutsch sprechen, kann die Einbürgerungsbehörde Ihrer Einbürgerung auch ohne Nachweis der Deutschkenntnisse zustimmen. In diesem Fall müssen Sie ärztliche Atteste vorlegen.

        NEU: Ehemalige Gastarbeiter*innen und Vertragsarbeiter*innen, die bereits seit Jahrzehnten in Deutschland leben, müssen keinen schriftlichen Deutsch-Nachweis erbringen. Hier soll es ausreichen, dass sie sich im Alltag ohne große Probleme mündlich verständigen können. Damals, als sie nach Deutschland kamen, gab es keine Sprachkurse für sie, weshalb ihre Ausgangsage anders ist.

          Seit der Einführung des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 können alle, die sich einbürgern lassen, ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten. Beachten Sie jedoch das Gesetz zur Staatsangehörigkeit des Landes aus dem Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit haben. Der Besitz von 2 oder mehr Staatsangehörigkeiten muss dort erlaubt sein. 

          Gut zu wissen: Mit dem neuen Einbürgerungsgesetz können Sie auch Ihre frühere Staatsangehörigkeit zurückbekommen, wenn Sie diese für die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben mussten. Sie können dann eine doppelte Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit haben. Beachten Sie: Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie aufgegeben haben, muss das erlauben. Um die frühere Staatsangehörigkeit zurück zu bekommen, brauchen Sie die Erlaubnis dieses/des entsprechenden Staates.

          Beachten Sie: Wenn Sie trotzdem Ihre alte Staatsangehörigkeit abgeben möchten, beachten Sie, dass es Länder gibt, bei denen das nicht möglich ist. Nach derzeitiger rechtlicher Lage können Personen aus diesen Ländern ihre Staatsangehörigkeit nicht zurückgeben: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Brasilien, Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eritrea, Guatemala, Honduras, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Nigeria, Panama, Syrien, Thailand, Tunesien, Uruguay.

            Wenn Sie die Bestätigung der Einbürgerungsbehörde haben, dass Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine sogenannte „Einbürgerungszusicherung“. Mit diesem Papier müssen Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft stellen. Sobald dieser angenommen wurde, erhalten Sie einen Nachweis, den Sie bei der Einbürgerungsbehörde abgeben. Anschließend werden Sie dann eingebürgert.

            Wenn sich Ihr Heimatland weigert, Sie aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, können Sie sich an die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde in Deutschland wenden.

            Bitte beachten Sie: In einigen Ländern verlieren Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit automatisch, wenn Sie eine neue Staatsangehörigkeit erwerben. In diesem Fall müssen Sie keinen Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes stellen.

            Es gibt auch Länder, bei denen es nicht möglich ist, die Staatsangehörigkeit aufzugeben. Nach derzeitiger rechtlicher Lage können Personen aus diesen Ländern ihre Staatsangehörigkeit nicht zurückgeben: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Brasilien, Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eritrea, Guatemala, Honduras, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Nigeria, Panama, Syrien, Thailand, Tunesien, Uruguay (Stand Juni 2024).

            Mit dem Eintreten des neuen Einbürgerungsgesetzes ist in Deutschland eine doppelte Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit generell erlaubt. Wenn es das Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit auch erlaubt, müssen Sie nicht aus Ihrer alten Staatsangehörigkeit austreten.

            Gut zu wissen: Mit dem neuen Einbürgerungsgesetz können Sie auch Ihre frühere Staatsangehörigkeit zurückbekommen, wenn Sie diese für die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben mussten. Sie können dann eine doppelte Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit haben. Beachten Sie: Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie aufgegeben haben, muss das erlauben. Um die frühere Staatsangehörigkeit zurück zu bekommen, brauchen Sie die Erlaubnis dieses/des entsprechenden Staates.

              Wenn Sie wegen einer schwereren Straftat verurteilt wurden, haben Sie zunächst einmal keine Chance auf eine Einbürgerung. Nach einer gewissen Frist werden solche Straftaten in der Regel aber wieder aus dem Strafregister gelöscht. Nach der Löschung können Sie eingebürgert werden, wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen.

              Wenn Sie nur wegen einer kleinen Straftat verurteilt wurden, können Sie dennoch eingebürgert werden. Wenn Sie eine der folgenden Strafen bekommen haben, können Sie trotzdem sofort – also ohne Löschung – die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen:

              • Geldstrafe bis zu 90 Tagesssätze.
              • Freiheitsstrafe bis zu drei Monate, wenn Sie nicht ins Gefängnis mussten, sondern die Strafe auf Bewährung war und sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
              • Erziehungsmaßregel (z.B. ein Anti-Aggressionstraining) oder Zuchtmittel (z.B. eine Verwarnung oder Jugendarrest) nach dem Jugendgerichtsgesetz.

                Wenn Sie die Prüfung am Ende des Orientierungskurses / Integrationskurses bestanden haben oder einen deutschen Schulabschluss haben oder einen erfolgreichen Studienabschluss an einer deutschen Hochschule in den Fächern Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen können, müssen Sie den Einbürgerungstest nicht machen.

                Tipp: Der Integrationskurs besteht aus einem Orientierungskurs und einem Sprachkurs. Die Prüfung am Ende des Orientierungskurses nennt sich „Leben in Deutschland“. Mit dem Test-Trainer Orientierungskurs der VHS können Sie sich auf den Test vorbereiten.

                Für alle anderen ist das Bestehen des Einbürgerungstests eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Ausnahmen werden nur für Menschen mit einer schweren Krankheit oder Behinderung oder für sehr alte Menschen gemacht. In diesem Fall müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen.

                Wenn Sie den Einbürgerungstest machen müssen, können Sie entweder einen Einbürgerungskurs besuchen oder sich allein auf den Test vorbereiten. Der Test beinhaltet 33 Fragen. Sie müssen mindestens 17 der 33 Fragen richtig beantworten, um den Test zu bestehen. 30 Fragen beziehen sich auf allgemeine Themen wie Geschichte, Politik, Gesellschaft und Kultur in Deutschland. Die anderen 3 Fragen beziehen sich auf das Bundesland in dem Sie leben. Im Online-Testcenter des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten und auch einen Mustertest ausfüllen.

                Wo Sie den Test ablegen können, erfahren Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde. Außerdem finden Sie auf bamf.de eine Liste mit allen Prüfstellen Ihres Bundeslandes. Wenn Sie einen Kurs machen möchten, können Ihnen die Migrationsberatung oder ein Jugendmigrationsdienst in Ihrer Nähe Schulen in Ihrer Nähe nennen.

                NEU: Mit dem neuen Einbürgerungsgesetz gibt es Ausnahmen in Bezug auf das Bestehen des Einbürgerungstests. Es geht dabei um die sogenannte Gastarbeiter*innengeneration, also um Migrant*innen, die schon viele Jahrzehnte in Deutschland leben. Als Anerkennung für ihre Leistungen soll für sie künftig der Einbürgerungstest wegfallen und nur ein mündlicher Sprachtest durchgeführt werden.

                  Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen für eine „Anspruchseinbürgerung“ nicht erfüllen, können Sie eine sogenannte „Ermessenseinbürgerung“ beantragen. Das ist dann aber einen Einzelfallentscheidung der Behörde. Bei einer Ermessenseinbürgerung kann die Einbürgerungsbehörde Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft geben, sie muss aber nicht. Eine positive Entscheidung wird meistens dann gefällt, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Allerdings müssen auch für eine Ermessenseinbürgerung bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

                  • Sie dürfen nicht wegen einer schwereren Straftat verurteilt worden sein.
                  • Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
                  • Sie haben eine Wohnung oder eine Unterkunft.
                  • Sie haben ein eigenes Einkommen oder Vermögen, mit dem Sie sich (und Ihre Familie) ernähren können.
                  • Sie haben höchstens eine*n Ehepartner*in.
                  • Sie haben einen Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde, …), die Ihre Identität beweisen oder Sie können beweisen, dass Ihr Heimatland Ihnen keine Papiere ausstellt.

                  Wenn Sie auch diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine Einbürgerung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie eine Krankheit oder Behinderung haben oder aufgrund Ihres Alters nicht arbeiten können. Sprechen Sie in diesem Fall mit den Mitarbeiter*innen der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie stelle ich den Antrag auf Einbürgerung?“

                    Personen, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, können sich frühzeitig einbürgern lassen. Für diese frühzeitige Einbürgerung müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

                    • Sie halten sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
                    • Sie sind seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
                    • Sie leben nicht in Trennung oder Scheidung mit Ihrem*r Ehepartner*in.
                    • Sie haben einen gültigen Pass oder Passersatz.
                    • Sie haben eine Unterkunft.
                    • Sie erhalten kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt und haben auch keinen Anspruch darauf.
                    • Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1 oder höher.
                    • Sie haben den Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden oder einen deutschen Schulabschluss.
                    • Sie wurden nicht wegen einer schwereren Straftat verurteilt.
                    • Sie bekennen sich vor der Einbürgerungsbehörde mündlich und schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
                    • Sie bekennen sich zusätzlich zur Verantwortung Deutschlands am Holocaust, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG).

                    Bitte beachten Sie: Wenn Ihr*e Ehepartner*in die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats besitzt, gilt diese Regelung nicht für Sie.

                      Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie im Bezirksamt, der Stadtverwaltung oder bei der Ausländerbehörde. Sie können auch die Migrationsberatung oder den Jugendmigrationsdienst in Ihrer Stadt nach der richtigen Adresse fragen. In der Regel finden Sie die richtige Behörde auch wenn Sie den Namen Ihrer Stadt und den Begriff „Einbürgerung“ googeln.

                      Bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde finden Sie ein Formular für den Antrag auf Einbürgerung. Dieses Formular bekommen Sie entweder vor Ort oder online auf der Website der Behörde. Bevor Sie Ihren Antrag abgeben, sollten Sie sich in der Einbürgerungsbehörde beraten lassen. Die Mitarbeiter*innen können Ihnen genau sagen, welche Unterlagen Sie mit dem Antrag abgeben müssen.

                      Bitte beachten Sie: Sie dürfen den Antrag erst ab 16 Jahren stellen. Wenn Sie unter 16 Jahre sind, müssen Ihre Eltern oder Ihr Vormund den Antrag für Sie stellen.

                      Gut zu wissen: Einige Bundesländer haben das Antragsverfahren digitalisiert. Das bedeutet, dass Sie für die Antragstellung ein Online-Formular ausfüllen können/sollen und Ihre Unterlagen auch digital einreichen können/sollen. Auch die Zahlung der Antragsgebühren wird digital durchgeführt.

                        Bei der Antragsstellung müssen Sie aktuell 255 Euro bezahlen. Wenn Sie sich zusammen mit Ihren Kindern einbürgern lassen, müssen Sie pro Kind aktuell 51 Euro bezahlen. In Ausnahmefällen kann diese Gebühr reduziert werden. Zum Beispiel, wenn eine Familie mit mehreren Kindern eingebürgert werden soll oder Sie nur wenig Geld verdienen.

                          Generell gilt: Sie können die deutsche Staatsbürgerschaft gegen Ihren Willen nur dann verlieren, wenn Sie durch den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nicht "staatenlos" werden.

                          Wenn eines der folgenden Szenarien auf Sie zutrifft, verlieren Sie die deutsche Staatsbürgerschaft:

                          • Sie verzichten auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
                          • Sie haben eine weitere Staatsangehörigkeit und treten freiwillig und ohne Zustimmung der deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder eines bewaffneten Verbands eines ausländischen Staates ein.

                          Bitte beachten Sie: Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und auch keine andere europäische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.

                            Wichtig

                            Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) wird grundsätzlich durch eine schriftliche Erklärung abgegeben. In einigen Bundesländern kann das Bekenntnis auch mündlich vor der zuständigen Behörde abgelegt werden.

                            Gut zu wissen: Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) bildet das Fundament des Zusammenlebens in Deutschland. Sie garantiert grundlegende Rechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sowie die Macht des Volkes durch freie Wahlen. Die Gewaltenteilung, der Rechtsstaat und der Schutz von Minderheiten sind weitere wichtige Säulen der fdGO. Sie sollen ein freies, demokratisches und gerechtes Zusammenleben in Deutschland ermöglichen.

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