Niederlassungserlaubnis
Bekomme ich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Gegensatz zu einer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie die Niederlassungserlaubnis also nicht regelmäßig bei der Ausländerbehörde verlängern lassen. Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie uneingeschränkt arbeiten.
Um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich (und Ihre Familie) selbständig sichern. Das bedeutet, dass Sie kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen dürfen. Mit der Ausnahme von Kindergeld und Elterngeld.
- Sie müssen Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
- Sie müssen mindestens 60 Monate lang Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt haben. Die Höhe der Beiträge ist dabei egal. Mehr zum Thema Rentenversicherung erfahren Sie in unserem Kapitel Rentner*in in Deutschland.
- Sie müssen über ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen. Wie groß eine Wohnung sein muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle in der Nähe.
- Sie müssen eine Arbeitserlaubnis haben.
- Sie müssen den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Integrationskurse.
- Sie dürfen keine größeren Straftaten begangen haben. Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten sollten in der Regel keine Rolle spielen.
Für einige Personengruppen gibt es jedoch erleichterte Bedingungen für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis.
Für wen gibt es erleichterte Bedingungen?
Geflüchtete
Alles rund um die Niederlassungserlaubnis für "Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit subsidiärem Schutz und Abschiebungsverbot" finden Sie in unserem Kapitel Niederlassungserlaubnis für Geflüchtete.
Fachkräfte & Forscher*innen
Eine Fachkraft ist eine Person mit einer Arbeit, für die eine Berufsausbildung oder ein Studium notwendig ist, dessen Abschluss in Deutschland anerkannt wird. Fachkräfte und Forscher*innen können nach den neuen Regelungen (seit dem 01. März 2024) bereits nach 3 Jahren Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Sie müssen nur 36 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie müssen einen Arbeitsplatz haben. Und Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen. Außerdem müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können den Lebensunterhalt für sich (und Ihre Familie) selbständig sichern. Das bedeutet, dass Sie kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen dürfen. Mit der Ausnahme von Kindergeld und Elterngeld usw.
- Sie müssen über ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen. Wie groß eine Wohnung sein muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
- Sie müssen eine Arbeitserlaubnis haben.
- Sie müssen den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Integrationskurse".
- Sie dürfen keine größeren Straftaten begangen haben. Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten sollten in der Regel keine Rolle spielen.
Inhaber*innen der Blauen Karte EU
Wenn Sie eine Blaue Karte EU haben, können Sie sehr schnell eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Nach 27 Monaten mit der Blauen Karte EU können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Sie müssen nur 27 Monate lang Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt haben, einen entsprechenden Arbeitsplatz haben und Deutsch auf dem Niveau A1 sprechen. Wenn Sie Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen, können Sie bereits nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis bekommen.
Absolvent*innen eines Studiums oder einer Ausbildung in Deutschland
Wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder Forscher*in besitzen, gelten für Sie die oben genannten Voraussetzungen, aber die Fristen verkürzen sich. Das Bedeutet, dass Sie nach 2 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder Forscher*in die Niederlassungserlaubnis beantragen können. Es genügt, wenn Sie nur 24 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie müssen einen Arbeitslatz haben. Und Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen.
Selbständige Unternehmer*innen
Wenn Sie ein erfolgreiches Unternehmen in Deutschland führen und Ihren Lebensunterhalt für sich (und Ihre Familie) selbständig sichern können, also kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen, können Sie bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Außerdem müssen Sie eine ausreichende Krankenversicherung und eine ausreichende Altersvorsorge haben. Sie dürfen nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein.
Beamt*innen
Auch für Beamt*innen, die für einen deutschen Dienstherrn arbeiten, gelten die Basis-Voraussetzungen. Sie können aber bereits nach 3 Jahren Aufenthalt die Niederlassungserlaubnis bekommen und müssen keine Beiträge für die Rentenversicherung vorweisen.
Familienangehörige einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit
Wenn Sie Familienangehörige*r einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sind, haben Sie ebenfalls einfachere Voraussetzungen: Sie müssen erst seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben. Außerdem müssen Sie Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und nachweisen, dass Sie mit der Person mit deutscher Staatsbürgerschaft weiterhin zusammenleben. Bitte beachten Sie, dass kein Ausweisungsinteresse gegeben sein darf. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unseren Kapiteln Heirat / Scheidung und In Deutschland geboren. Anders bei den oben genannten Fällen, muss nur eine Voraussetzung erfüllt werden:
- Sie können den Lebensunterhalt für sich (und Ihre Familie) selbständig sichern. Das bedeutet, dass Sie kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen dürfen. Ausnahmen gelten hier natürlich für Kinder- und Elterngeld. Auch der Bezug von Wohngeld ist problemlos.
Ehepartner*innen von "ausländischen" Personen mit Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie mit einer Person mit Niederlassungserlaubnis verheiratet sind oder waren, können Sie auch selbst die Niederlassungserlaubnis bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Lebensunterhalt ohne Hilfe des Jobcenters / Sozialamts gesichert ist.
In dem Fall ist es ausreichend, wenn Ihr*e Ehepartner*in folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er/sie hat 60 Monate Rentenbeiträge gezahlt; Ausnahmen gelten für Schüler*innen, Auszubildende oder Student*innen, die sich in einer anerkannten Schul- oder Berufsausbildung sowie Studium befinden.
- Er/sie eine Arbeitserlaubnis als Arbeitsnehmer*in hat.
- Oder alle Erlaubnisse hat, die für die jeweilige Arbeit (Erwerbstätigkeit) benötigt werden.
Wenn Ihr*e Ehepartner*in eine Niederlassungserlaubnis als Fachkraft (gemäß § 18 c AufenthG) besitzt, dann können Sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung ist neben der Ehe, dass Sie
- mindestens 20 Stunden in der Woche arbeiten,
- ein B1 -Zertifikat für Deutsch besitzen,
- eine Arbeitserlaubnis haben.
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
- ausreichender Wohnraum vorliegt,
- Sie müssen einen Orientierungskurs gemacht haben,
- Es dürfen keine größeren Straftaten vorliegen.
Kinder von "ausländischen" Personen
Kinder von ausländischen Personen können eine Niederlassungserlaubnis bekommen, wenn sie an oder nach ihrem 16. Geburtstag seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzen. Sobald das Kind volljährig ist, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind muss Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe des Jobcenters oder Sozialamts mit der Ausnahme von für Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld sichern. Personen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium machen, müssen die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachweisen. Das Kind darf nicht wegen einer größeren Straftat verurteilt worden sein.
Was muss ich noch wissen?
Wo kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen?
Die Niederlassungserlaubnis müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de. Den für die Beantragung nötigen „Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis“ finden Sie auf der Website Ihrer Ausländerbehörde. Sie müssen den ausgefüllten Antrag, ein biometrisches Passfoto und in der Regel folgende Dokumente per Post an die für Sie zuständige Ausländerbehörde schicken oder vorbeibringen:
- eine Kopie Ihres Passes
- eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages, Ihre drei aktuellen Gehaltsnachweise und eine aktuelle Bestätigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie noch immer dort beschäftigt sind. Diese Bestätigung darf nicht älter als 14 Tage sein. Falls Sie selbständig sind: Ihren letzten Steuerbescheid sowie einen von Steuerberater*innen ausgefüllten Prüfungsbericht.
- eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenkasse, dass Sie dort versichert sind.
- eine Kopie Ihres Mietvertrags
- eine Kopie Ihrer Deutsch-Zertifikate und des Integrationstests
- Ihre Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
- falls Sie Kindergeld, Elterngeld oder ähnliches bekommen: Ihre entsprechenden Bescheide
- Ihre polizeiliche Anmeldung
- Oftmals werden auch Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt (sollte man zumindest bereithalten)
Wenn Sie zu einer Gruppe mit erleichterten Voraussetzungen gehören, müssen Sie weniger Dokumente vorlegen. Welche Dokumente Sie benötigen, finden Sie auf dem Antrag.
Die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis kostet Geld.
Sobald die Ausländerbehörde Ihren Antrag geprüft hat, bekommen Sie schriftlich Bescheid.
Kann ich meine Niederlassungserlaubnis wieder verlieren?
Ja, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft, können Sie Ihre Niederlassungserlaubnis verlieren.
- Wenn Sie länger als sechs Monate nicht in Deutschland sind oder ausreisen, um dauerhaft in einem anderen Land zu leben, erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis in der Regel (§ 51 I AufenthG). Das gilt nicht für Menschen mit dem Blauen Pass. Auch wenn es für Personen mit einem Blauen Pass eine Einschränkung gibt, wird es trotzdem immer geraten, die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen, bevor man sich für längere Zeit im Ausland aufhält. So können Probleme bei der Rückkehr verhindert werden.
- Ihre Niederlassungserlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn Sie sie aufgrund falscher Angaben bekommen haben.
- Wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind, können Sie ausgewiesen werden. In diesem Fall verlieren Sie auch Ihre Niederlassungserlaubnis.
Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Ihre Anerkennung bzw. Ihren Aufenthaltstitel verlieren, lassen Sie sich unbedingt von einer Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten. Hilfe finden Sie zum Beispiel bei der Migrationsberatung für Erwachsene oder dem Jugendmigrationsdienst.
Wo finde ich Beratung & Unterstützung?
Die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) oder der Jugendmigrationsdienst (JMD) beraten Sie gern. Die Beratungsstellen des Jugendmigrationsdienstes sind speziell für Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren. Die Mitarbeiter*innen bei den MBEs und JMDs sprechen viele Sprachen. Die Beratung ist kostenlos.
Kann ich mit der Niederlassungserlaubnis in einem anderen EU-Land wohnen & arbeiten?
Normalerweise nicht. Dafür gibt es die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Staat zu bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Gut zu wissen: Wenn Sie nur vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten wollen, können Sie dies auch vorab mit der Ausländerbehörde besprechen. Aber nur wenn die Ausländerbehörde zustimmt und akzeptiert, dass es nur ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland ist, können Sie sicher sein, dass Sie die Niederlassungserlaubnis nicht verlieren.
Wichtig
Kinder können erst ab 16 Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Den Antrag müssen die Eltern oder ein Vormund stellen.
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Weitere Links
Migrationsberatung
Die Mitarbeiter der Beratungsstellen für erwachsene Zuwanderer beraten Erwachsene über 27 Jahren in mehreren Sprachen.
JMD
Der Jugendmigrationsdienst (JMD) berät deutschlandweit Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren und deren Eltern in mehreren Sprachen.
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