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Kann ich mich selbständig machen?

A residence permit card in the foreground, with parts of a laptop and a pencil and a notepad visible in the background

Welchen Aufenthaltstitel brauche ich und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie möchten sich in Deutschland selbständig machen? Dann haben Sie die Möglichkeit, ein Unternehmen als Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in zu gründen.

Wenn Sie aus einem sogenannten „Drittstaat“ kommen und sich selbständig machen wollen, müssen Sie bestimmte Dinge beachten. Sie benötigen z. B.  eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Je nach Beruf müssen Sie außerdem weitere Voraussetzungen erfüllen, z. B. die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation. Auf dieser Seite erhalten Sie die nötigen Informationen. 

Alle weiteren Details speziell für Gewerbetreibende und Freiberufler*innen verraten wir Ihnen auf den Themenseiten „Freiberufliche Selbständigkeit“ und „Gewerbliche Selbständigkeit“.

Was muss ich wissen?

Ja. Wenn Sie aus einem sogenannten “Drittstaat” nach Deutschland einreisen möchten, um sich hier selbständig zu machen, benötigen Sie das Visum nach §21 AufenthG. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite „Visum zur Selbstständigkeit“. 

Einen detaillierten Ablauf zum Visum- und Einreiseprozess finden Sie bei „Wir gründen in Deutschland“. Die Website ist mehrsprachig.

    Um selbstständig arbeiten zu dürfen, muss in Ihrem Aufenthaltstitel ausdrücklich „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „selbstständige Tätigkeit gestattet“ stehen. Wenn Sie als „Asylberechtigte*r“, „Flüchtling“ oder „subsidiär Schutzberechtigte*r“ anerkannt sind, steht diese Information meistens in einem grünen Beiblatt, das Sie zusammen mit Ihrem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde bekommen. Wenn Sie berechtigt sind, müssen Sie in den Aufenthaltstitel zur Selbständigkeit nach § 21 AufenthG wechseln. Mehr Informationen finden Sie im Abschnitt „Kann ich in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Selbständigkeit wechseln?“.

    Wenn Ihr Aufenthaltstitel keine selbstständige Tätigkeit erlaubt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG beantragen.

      Ja, wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben, die es Ihnen erlaubt, selbständig zu arbeiten. Den Antrag zum Wechsel des Aufenthaltstitels stellen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Für ein Gewerbe gibt es den Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 AufenthG und für einen „Freien Beruf“ den Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 5 AufenthG. Schauen Sie nach, welche Voraussetzungen Sie für den neuen Aufenthaltstitel erfüllen müssen. Mehr Infos finden Sie in den Abschnitten: 

      • „Aufenthaltstitel für gewerbliche Selbständigkeit beantragen: Was muss ich beachten?“ und
      • „Aufenthaltstitel für freiberufliche Selbständigkeit beantragen: Was muss ich beachten?“ 

      Detaillierte Informationen zum Wechsel in den Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG finden Sie bei „Wir gründen in Deutschland“. Wählen Sie Ihren aktuellen Aufenthaltstitel aus und lassen Sie sich anzeigen, ob und wie Sie in den Aufenthaltstitel zur Selbständigkeit wechseln können. Die Website ist mehrsprachig.

        Je besser Sie der Ausländerbehörde zeigen können, dass Ihre Geschäftsidee Erfolg haben wird, desto höher sind die Chancen auf eine Genehmigung Ihres Antrags.

        Je besser Sie der Ausländerbehörde zeigen können, dass Ihre Geschäftsidee Erfolg haben wird, desto höher sind die Chancen auf eine Genehmigung Ihres Antrags. Dazu ist ein Businessplan mit Marktanalyse erforderlich. Dieser wird meist von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer geprüft.

        Die genaue Form der Nachweise legt die Ausländerbehörde fest. Es gibt keine bundesweit einheitlichen Vorgaben.

        Ein Antrag kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

        1. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis für Ihr Gewerbe,
        2. die Tätigkeit hat voraussichtlich positive Auswirkungen auf die Wirtschaft,
        3. und die Finanzierung Ihrer Geschäftsidee ist gesichert.

        Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie zusätzlich eine ausreichende Altersvorsorge vorweisen.

        Gut zu wissen: Die Voraussetzungen 1.-3. müssen nicht erfüllt sein, wenn Sie 

        • einen deutschen Hochschulabschluss haben

        oder

        • als Forscher*in oder Wissenschaftler*in einen Aufenthaltstitel nach §§ 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG

        oder

        • Eine Blaue Karte EU

        besitzen. Die Selbständigkeit muss jedoch einen Zusammenhang mit Ihrem Hochschulabschluss haben.

          Für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflich selbständigen Tätigkeit müssen Sie nicht dieselben Nachweise wie für ein Gewerbe erbringen. Jedoch müssen Sie

          • die Finanzierung für Ihre Geschäftsidee sichern,
          • eine ausreichende Altersvorsorge vorweisen, wenn Sie älter als 45 Jahre sind,
          • und einen Businessplan einreichen, der die Erfolgschancen Ihrer Geschäftsidee darstellt.

          Für viele „freie Berufe“ ist ein Hochschulabschluss notwendig. In einigen Berufen ist aber auch der Nachweis von Qualifikationen durch ein Selbststudium (ohne formalen Abschluss) ausreichend. Weitere Infos finden Sie im Abschnitt „Muss mein Beruf anerkannt werden und brauche ich bestimmte Qualifikationen?“.

          Außerdem benötigen Sie die Erlaubnis („Berufserlaubnis“) bzw. Zusage zur Ausübung Ihres Berufs von der zuständigen Stelle (z. B. für Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Architekt*innen). 

          Zudem sollten Sie sich informieren, ob Ihr Beruf in Deutschland anerkannt ist. Und ob Sie alle nötigen Qualifikationen zur Ausübung Ihres Berufes in Deutschland haben. Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“.

            Das kommt auf den Beruf an, in dem Sie sich selbständig machen möchten. Dabei wird zwischen „zulassungsfreien“ und „zulassungsbeschränkten“ Berufen unterschieden. Für viele Berufe werden Ihre Qualifikationen überprüft und müssen anerkannt werden. Das gilt insbesondere für hochqualifizierte Berufe, wie Jurist*innen und Ärzt*innen, als auch für handwerkliche Berufe. Im Berufe-Lexikon von „Wir gründen in Deutschland“ können Sie sehen, welche Qualifikationen und Anforderungen für den Beruf nötig sind und ob Sie eine Anerkennung Ihres Berufes benötigen. 

            Es kann sein, dass Sie bestimmte Qualifikationen nachholen müssen, wie z. B. den Meistertitel in einem handwerklichen Beruf.

            Für die Voraussetzungen und Qualifikationen gelten auch Ausnahmen. Weitere Informationen erhalten Sie auf „Wir gründen in Deutschland“. Die Website ist mehrsprachig.

              Ja, Fachkräfte können ein sogenanntes „Gründerstipendium“ beantragen und daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2b AufenthG bekommen, wenn Sie

              • ein Stipendium von einer deutschen Wirtschaftsorganisation 
                oder
              • einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln erhalten. 

              Das Stipendium dient Ihnen zur Vorbereitung, der Gründung eines Unternehmens und zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Die Aufenthaltserlaubnis gilt so lange, wie das Stipendium läuft, höchstens für 18 Monate. 

              Außerdem gibt es weitere finanzielle Unterstützung z. B. vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur. Es ist auch möglich, einen Kredit aufzunehmen. Mehr erfahren Sie auf den jeweiligen Themenseiten „Freiberufliche Selbständigkeit“ und „Gewerbliche Selbständigkeit“.

                Ihre erste Anlaufstelle ist “Wir gründen in Deutschland”. Die mehrsprachige Website ist speziell für Migrant*innen, die sich in Deutschland selbständig machen möchten. Hier erhalten Sie viele nützliche Informationen in mehr als 10 Sprachen. Außerdem gibt es dort ein Beratungsnetzwerk: Hier finden Sie kostenlose Beratungsstellen in Ihrem Bundesland.

                Auf gruenderplattform.de finden Sie viele Informationen, Angebote und Ideen für Ihre Selbständigkeit. Die Website ist auf Deutsch.


                Angebote für Frauen, die in die Selbständigkeit gehen möchten, gibt es u. a. hier:

                  Wichtig

                  Damit Sie sich selbständig machen können, benötigen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde und die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Ob Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen, hängt von Ihrem derzeitigen Aufenthaltstitel und den Voraussetzungen ab.

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