Ob Sie einen Integrationskurs machen dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis: Generell gilt, dass alle für mindestens ein Jahr in Deutschland lebenden Ausländer*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer*in, eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs oder eine Aufenthaltserlaubnis durch ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte haben, an einem Integrationskurs teilnehmen dürfen. Davon ausgenommen sind lediglich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen und Personen, die bereits gut Deutsch sprechen. Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz können einen Antrag auf Teilnahme am Integrationskurs stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“
Ich habe eine Aufenthaltsgestattung: Wenn Sie sich noch im Asylverfahren befinden, hängt Ihre Teilnahme von Ihrem Herkunftsland bzw. dem Datum Ihrer Einreise ab:
- Wenn Sie aus einem Land mit „guter Bleibeperspektive“ kommen, dürfen Sie an einem Integrationskurs teilnehmen. Länder mit guter Bleibeperspektive sind zurzeit: Eritrea, Somalia und Syrien. Um teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“
- Wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen, dürfen Sie nicht an einem Integrationskurs teilnehmen. Sichere Herkunftsländer sind zurzeit: Albanien, Bosnien & Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
- Für alle anderen Länder gilt folgende Regelung: Wenn Sie vor dem 31. Juli 2019 nach Deutschland gekommen sind und bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind oder arbeiten oder eine Ausbildung oder ähnliches machen, dürfen Sie nach drei Monaten an einem Integrationskurs teilnehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“
Ich habe eine Duldung: Mit einer Duldung haben Sie in der Regel kein Recht auf den Besuch eines Integrationskurses. Von dieser Regelung gibt es aber eine Ausnahme: Menschen, die eine Ermessensduldung nach §60a Absatz 2, Satz 3 Aufenthaltsgesetz haben, dürfen einen Integrationskurs besuchen. Die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung zählen zu den Ermessensduldungen. Um teilnehmen zu können, müssen sie einen Antrag beim BAMF stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“