Sie können Elternzeit nehmen, wenn
- Sie Arbeitnehmer*in sind,
- mit Ihrem Kind zusammenwohnen und
- Sie Ihr Kind selbst betreuen.
Arbeitnehmer*in sind Sie, wenn bei einer Firma, Organisation oder Behörde angestellt sind. Die Regeln zur Elternzeit gelten auch für Menschen, die in Teilzeit arbeiten, einen Minijob haben sowie gerade eine Ausbildung oder eine Weiterbildung machen. Selbständige, Arbeitslose, Hausfrauen und Hausmänner, Schüler und Studierende können keine Elternzeit nehmen. Bitte beachten Sie: Für Beamte, Richter*innen und Soldat*innen gibt es spezielle Regelungen. Fragen Sie Ihren Personal- oder Sozialdienst danach.
Die Regelungen zur Elternzeit gelten sowohl für Ihr leibliches Kind als auch für das leibliche Kind Ihres Partners sowie Ihre Pflegekinder und Adoptivkinder. In besonderen Fällen können Sie auch für Ihr Enkelkind oder Ihre Nichten und Neffen Elternzeit nehmen. Das geht aber nur, wenn sich die Eltern des Kindes nicht selbst um das Kind kümmern können.
Wichtig: Sie dürfen Ihr Kind natürlich auch während der Elternzeit in einer Kita oder von einer Tagesmutter / einem Tagesvater betreuen lassen. Mehr zum Thema Kinderbetreuung finden Sie in unserem Kapitel „Kinderbetreuung“.