Niederlassungserlaubnis für Geflüchtete

Aktualisiert 01.08.2023

Darf ich dauerhaft bleiben?

Wenn Sie nach Deutschland geflohen sind und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bekommen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf bzw. drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Eine Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, Sie müssen sie nicht regelmäßig verlängern lassen. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie außerdem innerhalb Deutschlands umziehen. Es gibt keine Wohnsitzauflage.

Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Staat zu bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Wenn Sie nicht nach Deutschland geflohen sind, können Sie sich in unserem Kapitel Niederlassungserlaubnis über Ihre Rechte informieren.

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Ich bin "anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigte*r"

Um als "anerkannter Flüchtling oder Asylberechtige*r" eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis seit mindestens drei bzw. fünf Jahren besitzen. Dabei wird die Zeit, die Ihr Asylverfahren gedauert hat, mit eingerechnet.
  • Sie müssen Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Wenn Sie die Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland beantragen wollen, müssen Sie Deutsch auf dem Niveau C1 sprechen.
  • Sie dürfen keine oder nur geringe Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten. Das heißt, dass Sie den größten Teil Ihres Lebensunterhalts dauerhaft selbst verdienen. Wie viel Prozent Ihres Einkommens vom Jobcenter oder Sozialamt kommen dürfen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In der Regel sind es mindestens 50 bis 75%. Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle.
  • Sie müssen über ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen. Wie groß eine Wohnung sein muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ihre Wohnung muss groß genug für Ihre Familie sein. In der Regel benötigen Sie pro Familienmitglied ab 6 Jahren 12 Quadratmeter. Für Kinder unter 6 Jahren reichen 10 Quadratmeter. Babys bis 2 Jahre werden nicht mitgerechnet. Im Ausnahmefall darf eine Wohnung auch ein bisschen kleiner sein. Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle.
  • Sie müssen eine Krankenversicherung haben.
  • Sie müssen den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen keine Straftaten begangen haben.
  • Die Gründe, die zu Ihrer Anerkennung im Asylverfahren geführt haben, liegen weiter vor. Das BAMF darf Ihre Anerkennung also nicht widerrufen haben.
Ich habe subsidiären Schutz

Um mit subsidiärem Schutz eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren besitzen. Dabei wird die Zeit, die Ihr Asylverfahren gedauert hat, mit eingerechnet.
  • Sie dürfen keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten.
  • Sie müssen Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
  • Sie müssen mindestens 60 Monate lang Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt haben.
  • Sie müssen über ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen. Wie groß eine Wohnung sein muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.  Ihre Wohnung muss groß genug für Ihre Familie sein. In der Regel benötigen Sie pro Familienmitglied ab 6 Jahren 12 Quadratmeter. Für Kinder unter 6 Jahren reichen 10 Quadratmeter. Babys bis 2 Jahre werden nicht mitgerechnet. Im Ausnahmefall darf eine Wohnung auch ein bisschen kleiner sein.  Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle.
  • Sie müssen eine Krankenversicherung haben.
  • Sie müssen den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen keine Straftaten begangen haben.
  • Die Gründe, die zu Ihrer Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte*r im Asylverfahren geführt haben, liegen weiter vor. Das BAMF darf Ihre Anerkennung also nicht widerrufen haben.
Ich habe ein Abschiebungsverbot

Um mit Abschiebungsverbot eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren besitzen. Dabei wird die Zeit, die Ihr Asylverfahren gedauert hat, mit eingerechnet.
  • Sie dürfen keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten.
  • Sie müssen Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
  • Sie müssen mindestens 60 Monate lang Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt haben.
  • Sie müssen über ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen. Wie groß eine Wohnung sein muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ihre Wohnung muss groß genug für Ihre Familie sein. In der Regel benötigen Sie pro Familienmitglied ab 6 Jahren 12 Quadratmeter. Für Kinder unter 6 Jahren reichen 10 Quadratmeter. Babys bis 2 Jahre werden nicht mitgerechnet. Im Ausnahmefall darf eine Wohnung auch ein bisschen kleiner sein. Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle.
  • Sie müssen eine Krankenversicherung haben.
  • Sie müssen den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen keine Straftaten begangen haben.
  • Die Gründe, die zur Zuerkennung Ihres Abschiebungsverbots geführt haben, liegen weiter vor. Das BAMF darf Ihre Aufenthaltserlaubnis also nicht widerrufen haben.
Ich habe eine Duldung

Mit einer Duldung können Sie keine Niederlassungserlaubnis bekommen. Es gibt aber einige Möglichkeiten für Geduldete nach ein paar Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. In unserem Kapitel Bleiberecht für Geduldete erfahren Sie mehr darüber. Sobald Sie dann einige Jahre eine Aufenthaltserlaubnis hatten, können Sie auch eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Mehr zu den generellen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfahren Sie in unserem Kapitel Niederlassungserlaubnis.

Was muss ich noch wissen?

Wo kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen?

Die Niederlassungserlaubnis müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Den dafür nötigen „Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis“ finden Sie auf der Website Ihrer Ausländerbehörde. Sie müssen den ausgefüllten Antrag, ein biometrisches Passfoto und folgende Dokumente per Post an die für Sie zuständige Ausländerbehörde schicken oder vorbeibringen:

  • eine Kopie Ihres Passes
  • eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages, Ihre letzten sechs Gehaltsnachweise und eine aktuelle Bestätigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie noch immer dort beschäftigt sind. Diese Bestätigung darf nicht älter als 14 Tage sein. Falls Sie selbständig sind: Ihren letzten Steuerbescheid sowie einen von Steuerberater*innen ausgefüllten Prüfungsbericht.
  • eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenkasse, dass Sie dort versichert sind.
  • eine Kopie Ihres Mietvertrags
  • eine Kopie Ihrer Deutsch-Zertifikate
  • Ihre Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (wenn Sie subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot haben)
  • falls Sie Kindergeld, Elterngeld oder ähnliches bekommen: Ihre entsprechenden Bescheide
  • Ihre polizeiliche Anmeldung

Die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis kostet Geld.

Sobald die Ausländerbehörde Ihren Antrag geprüft hat, bekommen Sie schriftlich Bescheid.

Kann ich meine Niederlassungserlaubnis verlieren?

Ja, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft, können Sie Ihre Niederlassungserlaubnis verlieren.

  • Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben und in Ihr Heimatland reisen, kann Ihre Flüchtlings- / Asylanerkennung bzw. Ihr Schutzstatus widerrufen werden. Wenn Ihre Anerkennung widerrufen wird, hat die Ausländerbehörde zwei Möglichkeiten: 1. Sie kann auch Ihre Niederlassungserlaubnis widerrufen. 2. Sie kann Ihre Niederlassungserlaubnis bestehen lassen. Das wird in der Regel gemacht, wenn Sie schon lange in Deutschland sind, einen Job haben und keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen und wenn Sie sprachlich gut integriert sind. Welche der beiden Möglichkeiten gewählt werden, kann Ihre Ausländerbehörde alleine entscheiden. (§52 I AufenthG)
  • Wenn Sie länger als sechs Monate nicht in Deutschland sind oder ausreisen, um dauerhaft in einem anderen Land zu leben, erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis in der Regel (§ 51 I AufenthG). Das gilt nicht für Menschen mit dem "Blauen Pass".
  • Ihre Niederlassungserlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn Sie sie aufgrund falscher Angaben bekommen haben.
  • Wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung sind, können Sie ausgewiesen werden. In diesem Fall verlieren Sie auch Ihre Niederlassungserlaubnis.

Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Ihre Anerkennung bzw. Ihren Aufenthaltstitel verlieren, lassen Sie sich unbedingt von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Wo finde ich Beratung & Unterstützung?

Die Migrationsberatung für Erwachsene oder der Jugendmigrationsdienst beraten Sie gern. Die Beratungsstellen des Jugendmigrationsdienstes sind speziell für Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen viele Sprachen. Die Beratung ist kostenlos. Auch der Flüchtlingsrat in Ihrem Bundesland kann Ihnen weiterhelfen. Auf der Seite der Landesflüchtlingsräte können Sie nach einem Flüchtlingsrat in Ihrer Nähe suchen. Die Flüchtlingsräte können Ihnen spezialisierte Beratungsstellen oder Anwält*innen vermitteln. Die Vermittlung ist kostenlos.

 

Wichtig

Als Geflüchtete*r mit Niederlassungserlaubnis dürfen Sie weiterhin NICHT in Ihr Herkunftsland reisen. Tun Sie es doch, können Sie Ihren Status und auch Ihre Niederlassungserlaubnis verlieren.

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