Einbürgerung

Aktualisiert 02.02.2024

Kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen?

Achtung!
Das neue Einbürgerungsgesetz ist noch nicht in Kraft getreten! Sobald das Gesetz endgültig beschlossen ist, werden wir auf unserer Website ein Update veröffentlichen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere Website regelmäßig zu besuchen, um sich über die neuesten Entwicklungen zu informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an unsere Community-Plattform "Together in Germany
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Viele Menschen, die nach Deutschland kommen, denken irgendwann darüber nach, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Mit der deutschen Staatsbürgerschaft können Sie in Deutschland wählen und auch selbst für ein politisches Amt kandidieren. Außerdem profitieren Sie von der Freizügigkeit innerhalb der EU und dürfen – ohne einen weiteren Aufenthaltstitel - in jedem Land der Europäischen Union leben und arbeiten. Mit einem deutschen Pass können Sie zudem in viele Länder ohne Visum reisen. Und auch in Deutschland sparen Sie sich einige Behördengänge, da Sie nicht mehr zur Ausländerbehörde gehen müssen.

Wenn Ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder Sie in Deutschland geboren wurden und Ihre Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „In Deutschland geboren“. Aber Sie können die deutsche Staatsbürgerschaft auch erhalten, wenn Sie nicht hier geboren wurden und Ihre Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit haben das nennt man Einbürgerung.

Was muss ich wissen?

Welche Voraussetzungen muss ich für die Einbürgerung erfüllen?

Um einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft („Anspruchseinbürgerung“) zu haben, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.
  • Sie leben seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland.
  • Sie erhalten kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt und haben auch keinen Anspruch darauf.
  • Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1 oder höher.
  • Sie haben den Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden oder einen deutschen Schulabschluss.
  • Sie wurden nicht wegen einer schwereren Straftat verurteilt.
  • Sie bekennen sich bei der Einbürgerungsbehörde schriftlich und mündlich zum deutschen Grundgesetz.
  • Sie haben höchstens eine*n Ehepartner*in.
  • Sie haben einen Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde, …), die Ihre Identität beweisen oder Sie können beweisen, dass Ihr Heimatland Ihnen keine Papiere ausstellt.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder haben Sie verloren. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgeben?“.

Wenn Sie all diese Voraussetzungen erfüllen, muss Ihr Antrag genehmigt werden. In Ausnahmefällen kann Ihr Antrag aber auch genehmigt werden, wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie z.B.:

  • wegen einer betriebsbedingten Kündigung plötzlich arbeitslos sind.
  • Sie wegen der Kinderbetreuung oder Ihrer Ausbildung nicht arbeiten können.

In diesen Fällen können Sie die Einbürgerung auch mit Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragen.
Bitte beachten Sie: Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG oder ähnliches sind generell kein Hindernis für die Einbürgerung.

Kann ich auch in weniger als acht Jahren eingebürgert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch schon nach weniger als acht Jahren einbürgern lassen.

  • Wenn Sie den Integrationskurs erfolgreich absolviert haben, können Sie die deutsche Staatsbürgerschaft schon nach sieben Jahren bekommen.
  • Wenn Sie besonders gut integriert sind, also z.B. sehr gut Deutsch sprechen oder sich seit vielen Jahren ehrenamtlich engagieren, können Sie sich bereits nach sechs Jahren einbürgern lassen.
  • Außerdem können Sie auch frühzeitig eingebürgert werden, wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ich habe einen deutschen Ehepartner. Gelten für mich besondere Regelungen?“
  • Wenn Sie den Einbürgerungsantrag gleichzeitig mit Ihrer Familie (Ehepartner*in und ggf. Kinder) beantragen, werden die Fristen verkürzt.

Bitte beachten Sie: "Asylberechtigte", "anerkannte Flüchtlinge" und "Staatenlose" können bereits nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Ermessenseinbürgerung beantragen. Mehr zum Thema „Ermessenseinbürgerung“ erfahren Sie im Abschnitt „Ich erfülle die Voraussetzungen nicht – kann ich trotzdem eingebürgert werden?“.

Wird die Zeit des Asylverfahrens oder eines Studiums mitgerechnet?

Die Monate oder Jahre Ihres Asylverfahrens werden mit in die acht (bzw. sechs oder sieben) Jahre Mindestaufenthalt gerechnet, wenn Sie als Asylberechtigte*r oder "Flüchtling" anerkannt worden sind. Das Gleiche gilt auch für Menschen mit subsidiärem Schutz.

In der Regel werden auch die Jahre, die Sie mit einem Studentenvisum in Deutschland verbracht haben, zur Hälfte mitgerechnet.

Ich habe kein Deutsch-Zertifikat. Was kann ich machen?

Wenn Sie kein Zeugnis eines Sprachkurses haben, können Sie Ihre Deutschkenntnisse auch durch den erfolgreichen Besuch einer deutschen Schule oder durch einen in Deutschland erworbenen Abschluss nachweisen. Konkret werden die folgenden Nachweise akzeptiert:

  • Sie haben mindestens vier Jahre lang eine deutsche Schule besucht.
  • Sie haben einen Hauptschulabschluss, einen Realschulabschluss oder das Abitur an einer deutschen Schule gemacht.
  • Sie besuchen aktuell mindestens die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule.
  • Sie haben eine deutschsprachige Berufsausbildung absolviert.
  • Sie haben ein deutschsprachiges Studium absolviert.

Wenn Sie gar keinen Nachweis haben, müssen Sie in der Regel einen Sprachtest absolvieren und das Zeugnis nachreichen. Den Sprachtest können Sie an jeder Sprachschule machen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie wegen einer chronischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres hohen Alters nicht gut genug Deutsch sprechen, kann die Einbürgerungsbehörde Ihrer Einbürgerung auch ohne Nachweis der Deutschkenntnisse zustimmen. In diesem Fall müssen Sie ärztliche Atteste vorlegen.

Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgeben?

In der Regel müssen Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Bei "Asylberechtigten" und "anerkannten Flüchtlingen" wird eine doppelte Staatsangehörigkeit aber meistens akzeptiert. In diesem Fall prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung in Ihrem Heimatland noch besteht. Ist dies der Fall, müssen Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Wie gebe ich meine bisherige Staatsangehörigkeit auf?

Wenn Sie die Bestätigung der Einbürgerungsbehörde haben, dass Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine sogenannte „Einbürgerungszusicherung“. Mit diesem Papier müssen Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft stellen. Sobald dieser angenommen wurde, erhalten Sie einen Nachweis, den Sie bei der Einbürgerungsbehörde abgeben. Anschließend werden Sie dann eingebürgert.

Wenn sich Ihr Heimatland weigert, Sie aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde in Deutschland.

Bitte beachten Sie: In einigen Ländern verlieren Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit automatisch, wenn Sie eine neue Staatsangehörigkeit erwerben. In diesem Fall müssen Sie keinen Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes stellen.

Ich wurde wegen einer Straftat verurteilt. Kann ich trotzdem eingebürgert werden?

Wenn Sie wegen einer schwereren Straftat verurteilt wurden, haben Sie zunächst einmal keine Chance auf eine Einbürgerung. Nach einer gewissen Frist werden solche Straftaten in der Regel aber wieder aus dem Strafregister gelöscht. Nach der Löschung können Sie eingebürgert werden, wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie nur wegen einer kleinen Straftat verurteilt wurden, können Sie dennoch eingebürgert werden. Wenn Sie eine der folgenden Strafen bekommen haben, können Sie trotzdem sofort – also ohne Löschung – die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen:

  • Geldstrafe bis zu 90 Tagesssätze.
  • Freiheitsstrafe bis zu drei Monate, wenn Sie nicht ins Gefängnis mussten, sondern die Strafe auf Bewährung war und sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
  • Erziehungsmaßregel (z.B. ein Anti-Aggressionstraining) oder Zuchtmittel (z.B. eine Verwarnung oder Jugendarrest) nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Muss ich den Einbürgerungstest machen?

Wenn Sie die Prüfung am Ende des Orientierungskurses / Integrationskurses bestanden haben oder einen deutschen Schulabschluss haben oder einen erfolgreichen Studienabschluss an einer deutschen Hochschule in den Fächern Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen können, müssen Sie den Einbürgerungstest nicht machen. Für alle anderen ist das Bestehen des Einbürgerungstests eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Ausnahmen werden nur für Menschen mit einer schweren Krankheit oder Behinderung oder für sehr alte Menschen gemacht. In diesem Fall müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen.

Wenn Sie den Einbürgerungstest machen müssen, können Sie entweder einen Einbürgerungskurs besuchen oder sich allein auf den Test vorbereiten. Im Test müssen Sie Fragen zur deutschen Geschichte, Kultur und Rechtsordnung beantworten. Im Online-Testcenter des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten und auch einen Mustertest ausfüllen.

Wo Sie den Test ablegen können, erfahren Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde. Außerdem finden Sie auf bamf.de eine Liste mit allen Prüfstellen Ihres Bundeslandes. Wenn Sie einen Kurs machen möchten, können Ihnen die Migrationsberatung oder ein Jugendmigrationsdienst in Ihrer Nähe Schulen in Ihrer Nähe nennen.

Ich erfülle die Voraussetzungen nicht. Kann ich trotzdem eingebürgert werden?

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen für eine „Anspruchseinbürgerung“ nicht erfüllen, können Sie eine sogenannte „Ermessenseinbürgerung“ beantragen. Das ist dann aber einen Einzelfallentscheidung der Behörde. Bei einer Ermessenseinbürgerung kann die Einbürgerungsbehörde Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft geben, sie muss aber nicht. Eine positive Entscheidung wird meistens dann gefällt, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Allerdings müssen auch für eine Ermessenseinbürgerung bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie dürfen nicht wegen einer schwereren Straftat verurteilt worden sein.
  • Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Sie haben eine Wohnung oder eine Unterkunft.
  • Sie haben ein eigenes Einkommen oder Vermögen, mit dem Sie sich (und Ihre Familie) ernähren können.
  • Sie haben höchstens eine*n Ehepartner*in.
  • Sie haben einen Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde, …), die Ihre Identität beweisen oder Sie können beweisen, dass Ihr Heimatland Ihnen keine Papiere ausstellt.

Wenn Sie auch diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine Einbürgerung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie eine Krankheit oder Behinderung haben oder aufgrund Ihres Alters nicht arbeiten können. Sprechen Sie in diesem Fall mit den Mitarbeiter*innen der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie stelle ich den Antrag auf Einbürgerung?“

Ich habe eine*n deutsche*n Ehepartner*in. Gelten für mich besondere Regelungen?

Personen, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, können sich frühzeitig einbürgern lassen. Für diese frühzeitige Einbürgerung müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie halten sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
  • Sie haben einen gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie haben eine Unterkunft.
  • Sie erhalten kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt und haben auch keinen Anspruch darauf.
  • Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1 oder höher.
  • Sie haben den Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden oder einen deutschen Schulabschluss.
  • Sie wurden nicht wegen einer schwereren Straftat verurteilt.
  • Sie bekennen sich vor der Einbürgerungsbehörde mündlich und schriftlich zum deutschen Grundgesetz.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder haben Sie verloren. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?“.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihr*e Ehepartner*in die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats besitzt, gilt diese Regelung nicht für Sie.

Wo und wie stelle ich den Antrag auf Einbürgerung?

Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie im Bezirksamt, der Stadtverwaltung oder bei der Ausländerbehörde. Sie können auch die Migrationsberatung oder den Jugendmigrationsdienst in Ihrer Stadt nach der richtigen Adresse fragen. In der Regel finden Sie die richtige Behörde auch wenn Sie den Namen Ihrer Stadt und den Begriff „Einbürgerung“ googeln.

Bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde finden Sie ein Formular für den Antrag auf Einbürgerung. Dieses Formular bekommen Sie entweder vor Ort oder online auf der Website der Behörde. Bevor Sie Ihren Antrag abgeben, sollten Sie sich in der Einbürgerungsbehörde beraten lassen. Die Mitarbeiter*innen können Ihnen genau sagen, welche Unterlagen Sie mit dem Antrag abgeben müssen.

Bitte beachten Sie: Sie dürfen den Antrag erst ab 16 Jahren stellen. Wenn Sie unter 16 Jahre sind, müssen Ihre Eltern oder Ihr Vormund den Antrag für Sie stellen.

Wieviel kostet die Einbürgerung?

Bei der Antragsstellung müssen Sie aktuell 255 Euro bezahlen. Wenn Sie sich zusammen mit Ihren Kindern einbürgern lassen, müssen Sie pro Kind aktuell 51 Euro bezahlen. In Ausnahmefällen kann diese Gebühr reduziert werden. Zum Beispiel, wenn eine Familie mit mehreren Kindern eingebürgert werden soll oder Sie nur wenig Geld verdienen.

Kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft auch wieder verlieren?

Generell gilt: Sie können die deutsche Staatsbürgerschaft gegen Ihren Willen nur dann verlieren, wenn Sie durch den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nicht "staatenlos" werden.

Wenn eines der folgenden Szenarien auf Sie zutrifft, verlieren Sie die deutsche Staatsbürgerschaft:

  • Sie verzichten auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Sie werden von einem "Ausländer" adoptiert.
  • Sie haben eine weitere Staatsangehörigkeit und treten freiwillig und ohne Zustimmung der deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder eines bewaffneten Verbands eines ausländischen Staates ein.
  • Sie erwerben eine andere Staatsangehörigkeit und haben keinen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerungsbehörde gestellt oder Ihr Antrag wurde abgelehnt.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und auch keine andere europäische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.

Wichtig

Wenn Sie neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsbürgerschaft neu erwerben wollen, müssen Sie einen sogenannten „Beibehaltungsantrag“ bei der Einbürgerungsbehörde stellen. Nur wenn dieser Antrag genehmigt wird, können Sie beide Staatsangehörigkeiten haben. Ansonsten verlieren Sie Ihre deutsche Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft.

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