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Bildungs- und Teilhabepaket

Wie beantrage ich das Bildungs- und Teilhabepaket?

An einem Schulausflug teilnehmen, ein Musikinstrument lernen oder im Verein Sport machen: All das kostet Geld und ist für viele Familien oft unbezahlbar. Damit auch Kinder aus Familien mit wenig Geld an Schul- und Freizeitangeboten teilnehmen können, gibt es das
„Bildungs- und Teilhabepaket“. Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket fördert der deutsche Staat die Teilnahme an bestimmten Schul- und Freizeitangeboten, wie das Mittagessen in Schule oder Hort, Nachhilfe oder die Mitgliedschaft im Sport- und Musikverein.

Was muss ich wissen?

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit wenig Geld des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mit dem Paket wird die Teilnahme an bestimmten Angeboten in der Schule oder Freizeit mit Geld unterstützt. Das können Nachhilfestunden sein, die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder Schulmaterial. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Kinder aus Familien mit weniger Geld gut gefördert werden.

    Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Familien mit wenig Geld dabei, dass ihre Kinder an bestimmten Bildungs- und Freizeitangeboten teilnehmen können. Diese Angebote können, zum Beispiel, an der Schule oder Kindertagesstätte (Kita) Ihres Kindes stattfinden.

    Für einen Kita- und Schulbesuch gibt es diese Unterstützungen:

    • Ihr Kind bekommt insgesamt 174 Euro (Stand 2023) für Schulbedarf, wie Hefte, Stifte oder eine neue Schultasche. Pro Schulhalbjahr erhalten Sie von dem Geldbetrag einen Anteil. Zu Beginn des neuen Schuljahres ist der Betrag höher als zum Halbjahr. Die Höhe des Betrages wird jedes Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst.
    • Wenn Ihr Kind mit Bus oder Bahn zur Schule kommt, werden die Fahrtkosten komplett übernommen.
    • Wenn Ihr Kind Hilfe in der Schule braucht, werden die Kosten für Nachhilfestunden übernommen. Dazu muss die Schule Ihres Kindes bestätigen, dass Ihr Kind Unterstützung benötigt. Fragen Sie dazu am besten direkt bei der Schule Ihres Kindes nach.
    • Wenn es in der Kindertagesstätte, dem Hort oder der Schule Ihres Kindes ein Mittagessen gibt, werden die Kosten dafür übernommen. Bitte beachten Sie: Das gilt nur für das Mittagessen. Die Kosten für andere Mahlzeiten, zum Beispiel ein Frühstück, müssen Sie selbst bezahlen.
    • Für ein- oder mehrtägige Ausflüge mit der Schule erhalten Sie die „tatsächlichen Kosten“. Das gilt auch für eintägige Ausflüge mit der Kita. Die „tatsächlichen Kosten“ sind nur die Kosten, die für die Übernachtung und die An- und Abreise anfallen. Ein Taschengeld wird nicht übernommen.

    Im Bereich Freizeit gibt es diese Unterstützung:

    Damit Ihr Kind an Freizeitangeboten teilnehmen kann, bekommen Sie pro Monat 15 Euro. Der Betrag bleibt jeden Monat gleich. Sie können den Betrag auch ansparen. Mit dem Betrag können sie, zum Beispiel, eine Mitgliedschaft in einem Sport- oder Musikverein, einen Museumsbesuch oder die Teilnahme an sogenannten „Freizeiten“ bezahlen. Das ist ein Ausflug mit einer oder mehreren Übernachtungen und wird von einem Verein oder einer Gruppe organisiert. Das Geld können Sie auch verwenden, um, zum Beispiel, neue Sportkleidung oder ein Musikinstrument für Ihr Kind zu kaufen.

    Was für Freizeitangebote es in Ihrem Wohnort gibt, erfahren Sie oft auf der Internetseite Ihrer Stadt. Alternativ fragen Sie bei der Schule Ihres Kindes nach.

    Wichtig: Bewahren Sie alle Nachweise auf, die bestätigen, dass Sie das Angebot oder die Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket tatsächlich benutzt haben. Das kann der Einkaufsbeleg für Schulhefte sein oder die Mitgliedsbescheinigung in einem Verein. Das Sozialamt oder das Jobcenter können diese Nachweise von Ihnen verlangen. Damit prüfen die Behörden, ob Sie das Geld für den beantragten Zweck verwendet haben. Ist das nicht der Fall, müssen Sie das Geld wieder zurückzahlen.

    Wie Sie die Leistungen beantragen, erfahren Sie im Abschnitt „Wo beantrage ich die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket?“.

      Jede Kommune entscheidet selbständig, wie sie die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bezahlt. Sie kann Ihnen das Geld direkt überweisen, Ihnen einen Gutschein ausstellen oder das Geld direkt an die Schule, den Verein oder das Unternehmen überweisen.

      Wichtig: Gutscheine sind nur bis zu einem gewissen Datum gültig. Lösen Sie daher den Gutschein rechtzeitig ein. Falls der Gutschein abgelaufen ist oder Sie ihn verloren haben, müssen Sie ihn neu beantragen.

        Um Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu bekommen, muss Ihr Kind unter 18 Jahre alt sein und eine Kita oder Schule besuchen. Kinder über 18 Jahre können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt werden. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Mein Kind ist über 18 Jahre alt. Können wir trotzdem unterstützt werden?“.

        Außerdem müssen Sie oder Ihr Kind eine der folgenden Leistungen bekommen:

        • Kinderzuschlag
        • Bürgergeld
        • Sozialhilfe
        • Wohngeld
        • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

        Wichtig: Macht Ihr Kind eine duale Ausbildung und erhält dafür Geld („Ausbildungsvergütung“), bekommt es keine Leistungen aus dem Paket. Auch wenn es jünger als 18 Jahre ist.   

          Nach dem 18. Geburtstag kann Ihr Kind nur Zuschüsse zur Bildung bekommen. Das sind: Kosten für den Schulbedarf und Ausflüge, Fahrtkosten zur Schule und Nachhilfestunden. Im Abschnitt „Was für Angebote unterstützt das Bildungs- und Teilhabepaket genau?“ finden Sie dazu mehr Infos.

          Die Zuschüsse zur Bildung erhalten Sie nur dann, wenn:

          • Ihr Kind unter 25 Jahre alt ist.
          • Ihr Kind weiterhin eine Schule besucht.
          • Ihr Kind eine Berufsausbildung macht und kein Geld dafür bekommt. Das betrifft oft Auszubildende, die eine schulische Ausbildung machen.

            Das Bildungs- und Teilhabepaket regeln die Kommunen, also die Verwaltung in Ihrem Wohnort. Sie entscheiden, bei welcher Behörde Sie Ihren Antrag bekommen und wo Sie ihn abgeben müssen. Das kann zum Beispiel das Jobcenter oder Sozialamt sein.

            Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Sie über ein Formular. Bei welcher Behörde Sie das Formular erhalten, bestimmt Ihre Kommune. Manche Städte und Gemeinden verwenden ein Formular für alle Leistungen. Bei anderen müssen Sie pro Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ein Formular ausfüllen.

            Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie sehen, wer in Ihrer Kommune für die Beantragung des Bildungs- und Teilhabepakets zuständig ist. Klicken Sie auf Ihr Bundesland und dann auf Ihren Wohnort. Dort finden Sie die Adresse und oft auch die Öffnungszeiten und die Website der zuständigen Behörde.

              Sie müssen die Leistungen immer beantragen, bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. Sie erhalten die Kosten nicht zurück, wenn Sie keinen Antrag gestellt haben. Daher sollten Sie immer versuchen, Ihren Antrag so früh wie möglich einzureichen. Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde nach, bis wann Sie Ihren Antrag abgeben müssen. Das kann sich je nach Leistung unterscheiden.  

                Um eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen, müssen Sie je nach Leistung und Kommune unterschiedliche Unterlagen einreichen. Am besten, Sie erkundigen sich bei der zuständigen Behörde an Ihrem Wohnort, was Sie brauchen.

                Generell sollten Sie diese Dokumente haben und aufbewahren:

                • Nachweis über die Leistung, die Sie vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen. Das kann die Bestätigung vom Jobcenter sein, dass Sie zum Beispiel Bürgergeld bekommen. Oft ist das ein Brief.
                • Eine Schulbestätigung oder Schulbescheinigung für Ihr Kind. Eine Schulbestätigung oder -bescheinigung ist ein Papier, wo der Name, Geburtstag, die Schule, aktuelle Klasse und Ende der Schulzeit Ihres Kindes steht. Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit finden Sie eine Vorlage. Lassen Sie sich von der Schule Ihres Kindes jedes Schuljahr eine neue Bestätigung ausstellen. Denn die Bestätigung ist nur für ein Schuljahr gültig. Falls Ihr Kind die Schule wechselt, brauchen Sie eine Schulbestätigung der neuen Schule.
                • Nachweise, dass Sie das Angebot oder die Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket tatsächlich benutzt haben. Das kann zum Beispiel der Einkaufsbeleg für Schulhefte sein oder die Mitgliedsbescheinigung in einem Verein. Das Sozialamt oder das Jobcenter kann diese Nachweise von Ihnen verlangen. Damit prüft die Behörde, ob Sie das Geld für den beantragten Zweck verwenden. Ist das nicht der Fall, müssen Sie das Geld wieder zurückzahlen.

                  Wichtig

                  Ihr Kind hat Probleme in der Schule? Oder Sie fühlen sich manchmal erschöpft? Dann kontaktieren Sie das Netzwerk „Elternhotline“. Auf der Website von Elternhotline finden Sie Hilfe und Informationen für Eltern und Kinder in mehreren Sprachen.

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