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Integrationskurse

Darf ich an einem Integrationskurs teilnehmen?

Nach Ihrer Ankunft in Deutschland, ist die deutsche Sprache wahrscheinlich eine der größten Herausforderungen. Bei deutschen Behörden, im Studium, in der Ausbildung oder in der Arbeit wird oft nur Deutsch gesprochen. Deutschkenntnisse helfen Ihnen außerdem dabei, mit Menschen in Kontakt zu kommen und in Deutschland richtig anzukommen. Im Integrationskurs lernen Sie nicht nur Deutsch, sondern auch viel über die deutsche Kultur und Gesellschaft. Hier erfahren Sie, was genau ein Integrationskurs ist, ob Sie an einem Integrationskurs teilnehmen dürfen und wer den Kurs bezahlt.

Achtung: Im November 2024 wurden von der Bundesregierung Änderungen der Integrationskursverordnung beschlossen, die seit Dezember 2024 in Kraft sind. Folgende Änderungen betreffen die Integrationskurse:

•    Spezielle Integrationskurse für Frauen, Eltern oder junge Erwachsene bis 27 Jahre sowie Förderkurse werden gestrichen. Sie können an diesen Kursen nur noch teilnehmen, wenn diese vor dem 1. Mai 2025 beginnen.
•    Wiederholungsstunden werden nur noch bei bestimmten Kursarten wie dem Alphabetisierungskurs gefördert. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ich habe die Prüfung nicht bestanden. Was kann ich tun?“
•    Fahrtkostenzuschüsse können nur noch bestimmte Personengruppen bekommen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“

Was muss ich wissen?

Ein Integrationskurs ist eine Kombination aus Sprach- und Orientierungskurs. Er soll Ihnen helfen, gut in Deutschland anzukommen. Der Sprachkurs dauert in der Regel 600 Unterrichtseinheiten. Der Kurs schließt mit einer Prüfung („Deutsch-Test für Zuwanderer" oder kurz DTZ), auf dem Sprachniveau B1 ab. Im Sprachkurs geht es um Themen wie Arbeit und Beruf, Einkaufen, Behördenbesuche, E-Mails oder Briefe schreiben. Im Orientierungskurs lernt man viel über die Geschichte, Kultur, Gesellschaft und Politik in Deutschland. Der Orientierungskurs dauert in der Regel 100 Unterrichtseinheiten und endet mit einer Prüfung ("Leben in Deutschland").

Neben dem allgemeinen Integrationskurs gibt es Alphabetisierungskurse, mit 1000 Unterrichtseinheiten für folgende Personen:

  • Personen, die gar nicht oder nicht gut lesen oder schreiben können
  • Personen, die die lateinische Schrift noch nicht kennen, aber in einer anderen Schrift lesen und schreiben können.

Für Menschen, die sehr schnell lernen, gibt es auch Intensivkurse: Dort lernen sie das Gleiche wie alle anderen, aber in kürzerer Zeit.

    Ob Sie einen Integrationskurs machen dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.

    Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis: Generell dürfen, alle Ausländer*innen, die seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben, und eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer*in, eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs oder eine Aufenthaltserlaubnis durch ihre Anerkennung als Asylberechtigte, geflüchtete Menschen oder subsidiär Schutzberechtigte Personen haben, an einem Integrationskurs teilnehmen. Davon ausgenommen sind lediglich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen und Personen, die bereits gut Deutsch sprechen. Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 und §24 Aufenthaltsgesetz können einen Antrag auf Teilnahme am Integrationskurs stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“

    Ich habe eine Aufenthaltsgestattung: Wenn Sie sich noch im Asylverfahren befinden, hängt Ihre Teilnahme von Ihrem Herkunftsland bzw. dem Datum Ihrer Einreise ab:

    • Wenn Sie aus einem Land mit „guter Bleibeperspektive“ kommen, dürfen Sie an einem Integrationskurs teilnehmen. Länder mit guter Bleibeperspektive sind zurzeit: Eritrea, Somalia, Syrien und Afghanistan. Um teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“
    • Wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen, dürfen Sie nicht an einem Integrationskurs teilnehmen. Sichere Herkunftsländer sind zurzeit: Alle Mitgliedsstaaten der EU, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien. 
    • Im Dublin-Verfahren dürfen Sie in der Regel nicht an einem Integrationskurs teilnehmen. Es ist jedoch niemandem verboten, einen Antrag zu stellen. Es kann sein, dass Sie trotzdem zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Besuchen Sie hierfür am besten eine Beratungsstelle und lassen Sie sich von Expert*innen weiterhelfen, zum Beispiel von einem Jugendmigrationsdienst oder einer Migrationsberatung für Erwachsene in Ihrer Nähe. Was Sie bei einer Ablehnung machen, lesen Sie im Abschnitt „Ich darf keinen Integrationskurs besuchen – wie kann ich Deutsch lernen?“
    • Für alle anderen Länder gilt folgende Regelung: Wenn Sie vor dem 31. Juli 2019 nach Deutschland gekommen sind und bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind oder arbeiten oder eine Ausbildung oder ähnliches machen, dürfen Sie nach drei Monaten an einem Integrationskurs teilnehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“

    Ich habe eine Duldung: Mit einer Duldung haben Sie in der Regel kein Recht auf den Besuch eines Integrationskurses. Von dieser Regelung sind ausgenommen: Menschen, die eine Ermessensduldung nach §60a Absatz 2, Satz 3 Aufenthaltsgesetz, eine Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung haben. Um teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag beim BAMF stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie kann ich mich für einen Integrationskurs anmelden?“.

     

      Wenn für eine Person der Besuch eines Integrationskurses möglich ist, erhält diese Person dafür eine so genannte „Verpflichtung zum Integrationskurs“ vom Sozialamt, von der Ausländerbehörde oder vom Jobcenter. Wenn Sie also ein solches Schreiben erhalten, sind Sie verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Davon ausgenommen sind:

      • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen.
      • Personen, die eine Ausbildung machen.
      • Personen, die vollzeitlich (sozialversicherungspflichtig) arbeiten.
      • Personen, die aus einem guten Grund nicht an einem Integrationskurs teilnehmen können. Zum Beispiel, weil sie ein Familienmitglied pflegen.

      Ob Sie verpflichtet sind einen Integrationskurs zu besuchen, erfahren Sie von der Ausländerbehörde, wenn diese Ihnen Ihre Aufenthaltspapiere aushändigt.

      Bitte beachten Sie: Wenn Sie Leistungen wie Bürgergeld oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, können auch das Jobcenter oder das Sozialamt eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ausstellen.

        Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen dürfen und müssen, bekommen Sie von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter / der Bundesagentur für Arbeit einen sogenannten Berechtigungsschein. Falls Sie bisher noch kein Schreiben erhalten haben, wird auch empfohlen, dass Sie sich selbst an die zuständige Behörde wenden und einen Berechtigungsschein beantragen. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie sich direkt bei einer Schule Ihrer Wahl anmelden. Ihre Ausländerbehörde vor Ort, das für Sie zuständige Jobcenter kann Ihnen auch eine Liste von Schulen geben, die Integrationskurse in Ihrer Umgebung anbieten. Alternativ können Sie auch die Suchmaschine des BAMF oder die Plattform KURSNET zur Suche nutzen. Wenn Sie Hilfe bei der Suche brauchen, können Sie sich an einen Jugendmigrationsdienst oder eine Migrationsberatung für Erwachsene in Ihrer Nähe wenden.

        Wenn Sie keinen Berechtigungsschein bekommen haben, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Den Antrag können Sie auf Deutsch auf bamf.de herunterladen. Mit der BAMF-Navi können Sie die Adresse der für Sie zuständigen Regionalstelle finden, an die Sie den Antrag schicken müssen. Alternativ können Sie den Antrag auch online über das Bundesportal stellen. Das BAMF entscheidet dann, ob Sie an einem Integrationskurs teilnehmen dürfen oder nicht und wird Ihnen die Antwort in einem Brief mitteilen.

        Bitte beachten Sie: Sie müssen mit dem Integrationskurs anfangen, sobald Sie sich dafür angemeldet haben. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit. Danach ist Ihr Berechtigungsschein nicht mehr gültig. Das gilt auch, wenn Sie den Kurs länger als ein Jahr unterbrechen.

        Bitte beachten Sie: Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs ist nicht vom Wohnort (z.B. Postleitzahl oder Landkreis) abhängig. Das heißt, wenn Sie z.B. in einem benachbarten Bundesland wohnen, können Sie den Integrationskurs auch dort besuchen. 

        Wichtig: Es ist immer sinnvoll, darauf zu achten, dass der Integrationskurs gut erreichbar ist, auch wenn er nicht unbedingt am Wohnort stattfindet. Manchmal ist es sogar möglich, mit dem "DE-Ticket" zum Kurs zu fahren, was sehr praktisch sein kann. Außerdem kann es sein, dass Ihnen ein Teil der Fahrtkosten erstattet wird. 

        • Sie können einen Zuschuss zu den Fahrtkosten beantragen, wenn Sie:
          von der Kostenbeitragspflicht für den Integrationskurs befreit wurden, weil Sie Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen.
        • schwerbehindert sind und von der Kostenbeitragspflicht für den Integrationskurs befreit wurden, weil Sie Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen oder Spätaussiedler*innen und deren Angehörige sind.

        Zudem muss die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und dem Kursort mindestens 5 km betragen, um den Zuschuss bekommen zu können.

        Den Antrag können Sie auf bamf.de herunterladen. Mit der BAMF-Navi können Sie die Adresse der für Sie zuständigen Regionalstelle finden, an die Sie den Antrag schicken müssen. Alternativ können Sie den Antrag auch online über das Bundesportal stellen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag rechtzeitig vor dem Beginn eines Kursabschnitts stellen.
         

          Den Großteil der Kosten übernimmt das BAMF. Sie selbst müssen 2,29 Euro pro Unterrichtsstunde (Stand: 2025) bezahlen. 

          Sie können einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen, wenn Sie:

          • Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen.
          • beschäftigt sind und Ihr Bruttogehalt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2.656,50 Euro im Monat, Stand 2025) nicht übersteigt. Falls Sie ein Kind haben, erhöht sich der Grenzbetrag auf 43 Prozent (3.461,50 Euro im Monat, Stand 2025) und bei zwei oder mehreren Kindern auf 53 Prozent (4.266,50 Euro) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
          • aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind.

          Dann übernimmt das BAMF die gesamten Kosten des Kurses und Sie müssen gar nichts bezahlen. Den Antrag können Sie auf der Website des BAMF herunterladen, selbst ausfüllen und an die für Sie zuständige Außenstelle des BAMF schicken. Die Adresse der für Sie zuständigen Außenstelle finden Sie auf bamf.de. Sie können aber auch Ihre Schule um Hilfe bitten. Die Mitarbeiter*innen dort können den Antrag für Sie ausfüllen und abschicken. Alternativ können Sie den Antrag auch online über das Bundesportal stellen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag rechtzeitig vor dem Kursbeginn stellen.

          Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von 2 Jahren erfolgreich abschließen, können Sie die Hälfte Ihrer Kosten zurückbekommen. Für die Teilnehmer*innen eines Alphabetisierungskurs beträgt diese Frist 3 Jahren. Sie dafür den Antrag auf Kostenrückerstattung auf Deutsch aus. Schicken Sie ihn zusammen mit einer Kopie Ihres sogenannten „Zertifikats Integrationskurs“ an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hierbei können Ihnen auch die Mitarbeiter*innen Ihrer Sprachschule mit Rat und Tat weiterhelfen. Alternativ können Sie den Antrag auch online über das Bundesportal stellen.

            Der Integrationskurs beginnt normalerweise mit Modul A1. Das bedeutet, dass man noch kein Deutsch können muss. Vor Beginn des Kurses gibt es einen Einstufungstest. So sieht die Schule, ob jemand schon ein bisschen Deutsch kann. Diese Person kann dann eine oder mehrere Kursabschnitte überspringen.

            Es gibt Vollzeit- und Teilzeitkurse. Meistens wird der Integrationskurs in Vollzeit besucht. Das bedeutet, dass man von Montag bis Freitag jeden Tag mehrere Stunden Unterricht hat. Manche Kurse finden am Vormittag, andere am Nachmittag oder am frühen Abend statt. Alle Kurse schließen mit einer Prüfung ab.

            Wenn Sie den Integrationskurs erfolgreich absolviert und die Prüfung bestanden haben, bekommen Sie am Ende ein Zertifikat. Bewahren Sie dieses Zertifikat gut auf.

              Wenn Sie den DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer) machen, bevor Ihre Unterrichtsstunden zu Ende sind, und die Prüfung nicht bestehen, können Sie die Prüfung einmal wiederholen. Die Kosten werden in diesem Fall vom Amt übernommen. Auf eigene Kosten können Sie die Prüfung beliebig oft wiederholen.

              Die Kosten für den Test LiD (Leben in Deutschland) werden vom Amt nur bei der ersten Teilnahme übernommen. Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen, müssen Sie selbst zahlen, um sie zu wiederholen.

              Seit Dezember 2024 können nur noch Menschen im Alphabetisierungskurs den Integrationskurs wiederholen.

              Wenn Sie in einem Alphabetisierungskurs teilnehmen und alle Stunden Ihres Sprachkurses aufgebraucht haben, können Sie 300 Stunden extra beantragen. Sie können das machen, egal ob Sie die Prüfung nicht bestanden haben oder noch keine Prüfung gemacht haben.

              Wenn Sie nichts für den Kurs bezahlen müssen (mehr dazu unter „Was kostet ein Integrationskurs?“), können Sie auch die Wiederholung kostenlos beantragen. Den Antrag für die Wiederholung und die Kostenbefreiung finden Sie auf bamf.de Schicken Sie den Antrag an das BAMF-Büro, das für Sie zuständig ist. Die Adresse der für Sie zuständigen Stelle finden Sie auf der BAMF-Website.

              Nach der zusätzlichen Zeit dürfen Sie die Prüfung noch einmal machen. Diese Prüfung ist dann kostenlos.

              Nach der Wiederholung des Unterrichts dürfen Sie die Prüfung noch einmal schreiben. Die Kosten dafür werden vom Amt übernommen.

              Wichtig: Alle Teilnehmer*innen eines Integrationskurses dürfen einzelne Teile des Sprachkurses so oft wiederholen, wie sie wollen – aber dann müssen sie selbst bezahlen.

                Wenn Sie einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs gestellt haben und eine Ablehnung erhalten haben, gibt es trotzdem weitere Möglichkeiten, um Deutsch zu lernen. In vielen Städten werden kostenlose Deutschkurse von Freiwilligen angeboten. Viele dieser Kurse finden in Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sozialen und kulturellen Einrichtungen statt. An diesen Kursen oder Treffs können Sie ohne Berechtigungsschein teilnehmen. 

                Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der geförderten Deutschkurse der Bundesländer. Diese sind ähnlich wie Integrationskurse aufgebaut.

                Zusätzlich zu kostenlosen Deutschkursen können Sie auch Online-Lernangebote, in Form von Websites, Video-Tutorials oder Apps nutzen. Viele dieser Angebote sind von deutschen Kultur- und Medieninstitutionen, wie zum Beispiel dem Goethe Institut oder der Deutschen Welle.

                Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Kapitel „Deutsch lernen“.

                  Wichtig

                  Wenn Sie berechtigt sind, einen Integrationskurs zu machen, können Sie sich in der Zeit, in dem die Berechtigung gültig ist an einem Integrationskurs anmelden. Das Datum finden Sie auf Ihrem Berechtigungsschein. Wenn Sie sich nicht rechtzeitig anmelden, kann das Jobcenter oder das Sozialamt Ihre finanzielle Unterstützung kürzen.

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