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Schwangerschaft, Elternschaft und Selbständigkeit

A pregnant person sitting in front of a laptop

Bekomme ich finanzielle Hilfe?

Für den Fall der Schwangerschaft in der Selbständigkeit sind eine ganze Reihe von Dingen zu beachten. In der “Mutterschutz-Zeit” arbeiten Sie weniger oder gar nicht. Aber:

Das sogenannte „Mutterschutzgesetz“(MuSchG) gilt für abhängig Beschäftigte (Angestellte), nicht aber für Selbständige. Wie regeln Sie also Ihre “Mutterschutz-Zeit”? Ein*e Gründer*in muss sich Gedanken machen, wie sich eine Schwangerschaft auf die Tätigkeit, das Einkommen und das eigene Unternehmen auswirkt. Die Realität ist, dass es kaum staatliche Absicherungen für selbständige Schwangere gibt.

Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, wie Sie sich selbst während der “Mutterschutz-Zeit” finanziell absichern können. Außerdem erfahren Sie, ob Ihnen als Selbständige*r mit Kind finanzielle Leistungen vom Staat zustehen.

Wie sichere ich mich während der „Mutterschutz-Zeit” ab?

Das „Mutterschutzgesetz“ gilt nicht für selbständige Schwangere. Wie regeln Sie also Ihre „Mutterschutz-Zeit“? Um sich finanziell abzusichern, müssen Sie eine Zusatzversicherung abschließen. Außerdem gibt es für Sie keine gesetzlichen Vorschriften, wann Sie vor und nach der Geburt arbeiten dürfen.

Wenn Sie jedoch während dieser Zeit weniger oder gar nicht arbeiten möchten oder können, haben Sie die Möglichkeit, das sogenannte „Mutterschaftsgeld“ zu bekommen. Dafür müssen Sie sich eigenständig absichern. Vor allem, wenn Sie wenig verdienen. Wie Sie das „Mutterschaftsgeld“ als Selbständige*r bekommen, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Gut zu wissen: Das sogenannte „Mutterschutzgesetz“ (MuSchG) ist ein Gesetz, das Arbeitnehmer*innen in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Schutz am Arbeitsplatz bietet. Ebenso gilt das Gesetz für Schwangere mit einer „Fehlgeburt“ oder Totgeburt – hier gelten jedoch verkürzte Fristen. Außerdem regelt es für den Fall des Verdienstausfalls den finanziellen Ausgleich während der „Mutterschutz-Zeit“ – dazu gehört u. a. das „Mutterschaftsgeld“. Das Gesetz gilt für abhängig Beschäftigte, also Personen, die angestellt sind. Weitere Infos finden Sie auf unserer Themenseite „Schwangerschaft“.

    Während der „Mutterschutz-Zeit“ – in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt – arbeiten Angestellte weniger oder gar nicht. In dieser Zeit erhalten sie das sogenannte „Mutterschaftsgeld“. Ausgezahlt wird es von der Krankenkasse oder dem Bundesamt für soziale Sicherung. Wenn Sie mehr Informationen für angestellte Schwangere haben möchten, schauen Sie beim Thema „Schwangerschaft“ vorbei.

    Das „klassische“ „Mutterschaftsgeld“, wie es angestellte Schwangere ohne Zusatzversicherung bekommen, gibt es für selbständige Schwangere nicht. Selbständige Schwangere entscheiden selbst, wie lange sie vor und nach der Geburt arbeiten. Sie können sich für die gleiche Zeitspanne (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) zusätzlich freiwillig absichern, um einen finanziellen Ausgleich zu bekommen:

    Das funktioniert über eine Zusatzversicherung bei Ihrer Krankenversicherung. Damit bekommen Sie Krankengeld (gesetzliche Versicherung) oder Krankentagegeld (private Versicherung). Das Krankengeld entspricht dem „Mutterschaftsgeld“. Achten Sie darauf, ob und wie Sie Nachweise für Ihre „Mutterschutz-Zeit“ erbringen müssen – z. B. durch ärztliche Atteste. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie bekomme ich „Mutterschaftsgeld“?“.

      Grundsätzlich müssen auch Selbständige in Deutschland eine Krankenversicherung haben. 

      Damit sind Sie aber nicht automatisch für die „Mutterschutz-Zeit“ abgesichert. Dafür brauchen Sie eine zusätzliche Versicherung. Es gibt dafür unterschiedliche Möglichkeiten. Es hängt insbesondere davon ab, wo Sie krankenversichert sind:

      • Wenn Sie privat krankenversichert sind, brauchen Sie zusätzlich eine Krankentagegeld-Versicherung. Diese zahlt, wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Das gilt auch für die Zeit des „Mutterschutzes“. Wann genau die Zahlung des Krankentagegelds beginnt, legen Sie bei Vertragsabschluss fest. Wichtig: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz müssen in Ihrem Vertrag extra geregelt sein.

      • Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, brauchen Sie eine Krankengeld-Versicherung. Nur dann haben Sie Anspruch auf Krankengeld und „Mutterschaftsgeld“ als Selbständige. Doch dieser Schutz reicht oft nicht aus: Das Krankengeld bekommen Sie erst ab dem 43. Tag (nach 6 Wochen) der Krankschreibung. Davor zahlt die Kasse nichts.
        • Für den Krankengeldanspruch zahlen Sie einen höheren Beitrag. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Brutto-Einkommen. Der Aufschlag ist aber gedeckelt. Im Jahr 2025 liegt die Grenze bei 33,04 Euro pro Monat.
        • Um die 6-Wochen-Frist zu verkürzen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Versicherung einen Wahltarif wählen. Damit erhalten Sie eventuell schon nach 8 oder 15 Tagen Krankengeld. Ein Wahltarif kostet mehr, kann aber eine wichtige Absicherung für Sie sein.

      Wichtig: Sie müssen die Zusatzversicherung rechtzeitig abschließen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die Fristen.

      Gut zu wissen: Wenn Sie hauptberuflich selbständig tätig sind, dann sind Sie nicht kostenfrei in der Krankenkasse Ihres*Ihrer Ehepartner*in mitversichert. Andererseits sind Ihr*e Ehepartner*in und Ihre Kinder in Ihrer Versicherung familienversichert. Mehr zum Thema Familienversicherung erhalten Sie beim Thema „Krankenversicherung“.

        • Das „Mutterschaftsgeld“ für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht dem Krankengeld: Sie erhalten 70 % Ihres Brutto- oder 90 % Ihres Netto-Einkommens – der niedrigere Wert von beiden zählt. Ihr Einkommen finden Sie im Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“. Fehlt dieser, ermittelt die Krankenversicherung den Betrag. Die Höchstgrenze für das Mutterschaftsgeld richtet sich nach der Beitragsbemessungs-Grenze. 2025 beträgt die maximale Auszahlung 183,75 Euro pro Tag.
           
        • Das „Mutterschaftsgeld“ für Selbständige in der privaten Krankenversicherung entspricht dem Krankentagegeld: Sie können die Höhe des Krankentagegeldes bei Abschluss der Versicherung selbst bestimmen. Aber: Es gibt eine Höchstgrenze für das Krankentagegeld, die auf Ihrem Netto-Einkommen basiert. Dafür wird das durchschnittliche tägliche Netto-Einkommen der letzten 12 Monate berechnet. Außerdem darf das Krankentagegeld inklusive weiterer Leistungen, wie das Elterngeld, nicht höher als das Netto-Einkommens sein.

          Vor und nach der Geburt gibt es viel zu bedenken. Da für Selbständige das „Mutterschutzgesetz“ nicht gilt, müssen Sie selbst entscheiden:

          • Bis wann arbeite ich vor der Geburt?
          • Ab wann arbeite ich nach der Geburt?
          • Wie viel arbeite ich?
          • Welche Arbeiten kann ich machen?

          Bei diesen Entscheidungen berücksichtigen Sie:

          • Wie geht es mir und meinem Baby gesundheitlich?
          • Wer könnte mich vertreten während meiner Abwesenheit?
          • Wie viele Rechnungen muss ich jeden Monat zahlen?
          • Habe ich Angestellte und Auszubildende, die ich bezahlen muss?
          • Habe ich Aufträge, die in der „Mutterschutz-Zeit“ fertig werden müssen?
          • Wie sieht es finanziell aus? Wie viel Geld habe ich?

          Sie können sich zu diesen Fragen beraten lassen. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Wo bekomme ich weitere Infos & Beratung?“

            Informationen zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie

            Informationen zur Krankentagegeld-Versicherung der privaten Krankenversicherung finden Sie

            Erste Informationen, wie Sie sich absichern können, bekommen Sie zum Beispiel auch

            Weitere Informationen finden Sie darüber hinaus

              Familienleistungen für selbständige Eltern

              Als Selbstständige*r haben Sie Anspruch auf Elterngeld für die Zeit nach der Geburt. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite „Elterngeld“.

              Anspruch auf Elternzeit haben Sie jedoch nicht, da Sie als Selbständige*r keine*n Arbeitgeber*in haben.

                Ja, auch wenn Sie selbständig sind, bekommt Ihr Kind Kindergeld. Weitere Informationen bekommen Sie auf unserer Themenseite „Kindergeld“.

                Gut zu wissen: Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen prüfen. Mehr zum Thema erfahren Sie unter „Was ist der Kinderzuschlag?

                  Genau wie für angestellte Eltern gibt es auch für selbständige Eltern Steuerentlastungen. Mehr dazu erfahren Sie unter „Steuererklärung“.

                  Wenn Sie das Kind getrennt oder alleine erziehen und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, können Sie unter Umständen Unterhaltsvorschuss bekommen. Für mehr Infos zum Unterhaltsvorschuss geht es hier lang.

                  Wenn Ihr Einkommen gering ist, hat Ihr Kind eventuell Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Weitere Infos bekommen Sie unter „Bildungs- und Teilhabepaket“.

                    Wichtig

                    Sie müssen rechtzeitig eine Zusatzversicherung bei Ihrer Krankenkasse abschließen. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, welche Fristen gelten. Und welche Nachweise Sie erbringen müssen, um während der “Mutterschutz-Zeit” abgesichert zu sein.

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