Afghanistan Informationen

Afghanistan
Оновити 22.01.2024

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Situation in Afghanistan auf فارسی/دری,  پښتو

Ausführliche Informationen:

Bislang war es für Menschen aus Afghanistan schwierig, ihre Familien nach Deutschland zu holen, doch das soll nun erleichtert werden. Denn seit 2023 gilt das Landesaufnahmeprogramm auch für Afghan*innen in Deutschland. Bisher ist es aber nur in Thüringen, Berlin, Hessen und Bremen gültig. (Stand: September 2023)

Landesaufnahmeprogramm Thüringen und Berlin – Familiennachzug (2023)

Ich wohne in Thüringen. Wie kann ich meine Familie nach Deutschland holen?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Thüringen haben und Ihre Familie zu sich holen möchten, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen

  • Sie haben eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie müssen seit mindestens einem Jahr in Deutschland sein.
  • Sie müssen seit mindestens sechs Monaten in Thüringen wohnen.

Nachzugsberechtigt sind Ehepartner*innen, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Lebenspartner*innen und minderjährigen Kinder. Auch Eltern minderjähriger Kinder können nachgezogen werden (unter Wahrung der Einheit der Familie).

Wichtig: Ehepartner*innen können nur nachgezogen werden, wenn die Ehe bereits vor der Flucht aus Afghanistan bestand. Außerdem darf es sich nicht um eine „zweite oder weitere“ Ehe handeln.

  • Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG Eine Verpflichtungserklärung können Sie bei zuständigen Ausländerbehörden beantragen. Mit einer Verpflichtungserklärung können Sie nachweisen, dass Sie finanziell in der Lage sind, für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person(en) aufzukommen.
Ich wohne in Berlin. Wie kann ich meine Familie nach Deutschland holen?

In Berlin gibt es seit September 2013 das Landesaufnahmeprogramm für Familienangehörige von syrischen Geflüchteten, die in Berlin leben. Seit Ende Januar 2017 wurde dieses Programm auch für irakische Geflüchtete geöffnet. Am 12.01.2023 hat die Berliner Senatsverwaltung für Inneres beschlossen, dieses Programm auch für Familienangehörige von afghanischen Geflüchteten, die sich in Berlin aufhalten, zu starten. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Berlin haben und Ihre Familie zu sich nach Berlin holen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • Sie haben eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie halten sich seit mindestens 6 Monaten in Berlin oder im Bundesland Brandenburg auf.
  • Sie müssen aktuell in Berlin wohnen (Hauptwohnsitz).

Ehepartner*innen, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) dürfen nachziehen.

Für das Landesaufnahmeprogramm Berlin müssen Visumsanträge (unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen bei der Ausländerbehörde) bis zum 31.12.2024 bei einer der deutschen Auslandsvertretungen in Ihrer Nähe (im Iran, in Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und der Volksrepublik Chinagestellt werden.

Ich wohne in Hessen. Wie kann ich meine Familie nach Deutschland holen?

Das Landesaufnahmeprogramm Hessen ist ein ergänzendes Programm für afghanische Staatsangehörige in Hessen, die ihre Familienangehörigen zu sich bringen möchten. Dieses Programm wurde am 15.06.2023 gestartet. Seitdem können Anträge gestellt werden. Es ist geplant, durch das Landesaufnahmeprogramm Hessen insgesamt 1000 Personen aufzunehmen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um afghanische Familienangehörige, die sich zurzeit in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan und China aufhalten. Das Regierungspräsidium Gießen prüft die Anträge und steht mit den Botschaften in Kontakt, um das Verfahren zu erleichtern. Nach Erteilung des Visums zur Einreise nach Deutschland, werden die Flugkosten vom Regierungspräsidium Gießen übernommen.

Wichtig: Anträge können bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. Allerdings wird das Verfahren geschlossen, wenn die Anzahl der 1000 aufzunehmenden Personen erfüllt ist.

Sie können Ihre Familienangehörigen durch dieses Programm zu sich holen, wenn:

  • Sie bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als afghanische*r Staatsangehörige*r eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
  • Sie seit einem Jahr in Deutschland leben und seit mindestens sechs Monaten Ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Hessen haben.
  • Sie nicht vorbestraft sind.
  • Sich ihre Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan oder China aufhält.
  • Sie nachweisen können, dass Ihr Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen zu finanzieren. Informationen zum notwendigen Einkommen finden Sie in unserem Kapitel Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum“.
  • Sie genug Platz in Ihrer Wohnung für die Unterbringung Ihrer Familienmitglieder haben. Das bedeutet, dass für jedes Familienmitglied über 6 Jahre 12m² und für Famiienmitglieder unter 6 Jahren 10m² zu Verfügung stehen müssen. Eine unterschreitung des Wohnraums von 10% ist erlaubt.
  • Sie eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bei Ihrer Ausländerbehörde abgeben. Weitere Informationen darüber finden Sie in unserem Kapitel „Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum“.

Für folgende Personen können Sie einen Antrag stellen:

  • Verwandte ersten Grades: Ihre Eltern oder Kinder (auch Kinder über 18)
  • Verwandte zweiten Grades: Ihre Großeltern, Geschwister oder Enkelkinder
  • Ehepartner*innen und minderjährige Kinder von Verwandten ersten und zweiten Grades
  • Personen, die das Sorgerecht für begünstigte Kinder haben, z.B. Schwiegereltern, Partner*innen eines leiblichen Elternteils
  • Personen, denen das Sorgerecht durch eine Entscheidung des Gerichts übertragen wurde

Wichtig: Sie haben keinen automatischen Anspruch auf eine Aufnahme. Die Entscheidung hierüber trifft das Regierungspräsidium Gießen in eigener Zuständigkeit.

Ich wohne in Bremen. Wie kann ich meine Familie nach Deutschland holen?

Das Landesaufnahmeprogramm Bremen ist ein ergänzendes Programm für afghanische Staatsangehörige in Bremen, die ihre Familienangehörigen zu sich bringen möchten. Dieses Programm ist am 01.08.2023 gestartet. Seitdem können Anträge zum Familiennachzug gestellt werden. Dabei handelt es sich hauptsächlich um afghanische Familienangehörige, die sich zurzeit in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan und China aufhalten.

Wichtig: Anträge können bis zum 31. Januar 2024 gestellt werden.

Sie können Ihre Familienangehörigen durch dieses Programm zu sich holen, wenn:

  • Sie bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als afghanische*r Staatsangehörige*r eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
  • Sie seit einem Jahr in Deutschland leben und seit mindestens sechs Monaten Ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Bremen haben.
  • Sie nicht vorbestraft sind.
  • Sich ihre Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan oder China aufhalten
  • Sie nachweisen können, dass Ihr Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen zu finanzieren. Informationen zum notwendigen Einkommen finden Sie in unserem Kapitel Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum“.
  • Sie genug Platz in Ihrer Wohnung für die Unterbringung Ihrer Familienmitglieder haben. Das bedeutet, dass für jedes Familienmitglied über 6 Jahre 12m² und für Famiienmitglieder unter 6 Jahren 10m² zu Verfügung stehen müssen. Eine Unterschreitung des Wohnraums von 10% ist erlaubt.
  • Sie eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bei Ihrer Ausländerbehörde abgeben. Weitere Informationen darüber finden Sie in unserem Kapitel „Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum“.

Für folgende Personen können Sie einen Antrag stellen:

  • Verwandte ersten Grades: Ihre Eltern oder Kinder (auch Kinder über 18)
  • Verwandte zweiten Grades: Ihre Großeltern, Geschwister oder Enkelkinder
  • Ehepartner*innen und minderjährige Kinder von Verwandten ersten und zweiten Grades
  • Personen mit Sorgerecht für begünstigte minderjährigen Kinder (Kinder, die aufgrund einer rechtlichen oder finanziellen Vereinbarung oder Situation besondere Unterstützung oder Vorteile erhalten), z.B. Schwiegereltern, Partner*innen eines leiblichen Elternteils.
  • Personen, denen das Sorgerecht für minderjährige Kinder gerichtlich übertragen wurde. Dies bedeutet, dass das Gericht nach einer rechtlichen Prüfung oder einer Anhörung entschieden hat, dass diese Personen für die Kinder verantwortlich sein sollen und die Eltern oder früheren Sorgeberechtigten diese Verantwortung nicht mehr tragen. Personen, denen das Sorgerecht auf diese Weise übertragen wurde, sind in der Regel dafür verantwortlich, für die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Kinder zu sorgen, einschließlich ihrer Erziehung, Gesundheit und Sicherheit. Dies ist häufig eine rechtliche Maßnahme, die im Falle einer Scheidung, Trennung oder anderer Umstände getroffen wird, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben.
Wer kann die Verpflichtungserklärung abgeben?

Menschen aus Afghanistan, die in Thüringen, Berlin, Hessen oder Bremen leben, können eine Verpflichtungserklärung für ihre Familienangehörigen abgeben. Die Verpflichtungserklärung kann aber auch von einer dritten Person (z.B. Nachbar*in oder Freund*in usw.) abgegeben werden.

Beachten Sie: In Thüringen können in Ausnahmefällen (z.B. um finanzielle Belastungen zu vermeiden) mehrere Personen eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dabei muss jede*r Verpflichtungsgeber*in ein Formular ausfüllen und darauf hinweisen, dass mehrere Personen eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben und deren persönlichen Daten angeben.

Beachten Sie: In Hessen kann die Verpflichtungserklärung für Ihre afghanischen Familienangehörigen auch von einer anderen Person übernommen werden. Es können aber auch bis zu vier Personen die Verpflichtungserklärung für einen Angehörigen gemeinsam abgeben, wenn eine Person nicht allein für die eventuellen Kosten aufkommen kann. Diese Personen müssen nicht unbedingt in Hessen wohnen und können die Verpflichtungserklärung bei einer Ausländerbehörde in ihrer Nähe beantragen. Sie müssen aber genau darlegen, dass die Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem Landesaufnahmeprogramm Hessen benötigt wird.

Für welche Kosten werde ich als Verpflichtungsträger*in zuständig sein?

Damit die Verpflichtungsgeber*innen nicht finanziell überfordert werden, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für gesundheitliche/medizinische Leistungen (z.B. bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedarf und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes) sind nicht von der Verpflichtungserklärung erfasst. Sie werden nur für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für den Lebensunterhalt zuständig sein.

Wichtig: Für jede Person, die einreisen will, ist eine separate Verpflichtungserklärung erforderlich. Die Verpflichtungserklärung gilt für fünf Jahre ab dem Tag der Einreise. Dass bedeutet Ihre Familienangehörigen werden für die Dauer von 5 Jahren keine Leistungen vom Jobcenter beziehen können.

Hinweis: Wenn Sie grundlegende Informationen über die Verpflichtungserklärung benötigen, besuchen Sie unser Kapitel „Verpflichtungserklärung für ein nationales Visum“.

Wie läuft das Einreiseverfahren ab?

Gilt für Berlin: Um das Visumverfahren für Ihre Familienangehörigen in den benannten Auslandsvertretungen in Gang zu setzen, müssen Sie Ihre Interessenbekundung bei dem Landesamt für Einwanderung einreichen. Die Interessenbekundung ist ein Formular, in dem Sie wichtige Angaben zu sich und zu Ihrem Familienangehörigen machen müssen.
Das Formular „
Interessenbekundung“ muss ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, die im Formular genannt sind, per E-Mail (LAP@lea.berlin.de) an das Referat B5 der „Ausländerbehörde“ geschickt werden.

  • Nach dem Termin und sobald die Anfrage zugesagt wurde, wird geprüft, ob das Verfahren schneller bearbeitet werden kann. Die Entscheidung wird dann an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weitergeleitet, je nachdem, wo Ihre Familienangehörigen wohnen.
  • Das Einreisevisum wird dann von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung erteilt.

Weitere Informationen zum Landesaufnahmeprogramm Berlin finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Einwanderung https://www.berlin.de

Gilt in Thüringen: Für Thüringen gibt es keine näheren Infos zur Einreise. Weitere Informationen zum Familiennachzug in Thüringen finden Sie auf der Internetseite des Thüringener BIMF und der Webseite vom Flüchtlingsrat Thüringen.

Gilt in Hessen: In Hessen muss der  Antrag online und über das Bewerbungsportal auf der Website des Regierungspräsidiums Gießen gestellt werden. Wenn Sie Ihren Antrag und Ihre Unterlagen nicht innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Online-Bewerbung vollständig einreichen, müssen Sie die Online-Bewerbung erneut starten. Das Regierungspräsidium Gießen hat auf seiner Internetseite eine Checkliste (in deutscher Sprache) der erforderlichen Unterlagen und detaillierte Informationen bereitgestellt. Darüber hinaus finden Sie auf der Website des Regierungspräsidiums Gießen auch weitere Antworten auf Fragen.


Für weitere Fragen steht Ihnen auch die Hotline des Regierungspräsidiums unter der Telefonnummer 0561 204-3757 montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung.

 

Gilt in Bremen: Personen, die einreisen wollen, müssen vor der Einreise ein Visum beantragen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

- Die Sicherheitsbehörden überprüfen die Identität der Personen,

- das Verwandtschaftsverhältnis wird überprüft und

- das Vorliegen der Voraussetzungen und der erforderlichen Unterlagen geprüft.

Beachten Sie: Eingeladene Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind, können einreisen, wenn sie sich durch andere Dokumente wie Personalausweis, Staatsangehörigkeitsnachweis oder Geburtsurkunde ausweisen können. Unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Reiseausweis für Ausländer*innen ausgestellt werden, wenn die einreisende Person ihre Identität auf andere Weise nachweisen kann. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen eine Person ohne gültigen Pass einreisen darf, wenn sie sich anderweitig ausweisen kann.

Wichtige Hinweise nach der Einreise

Nach der Einreise müssen Ihre Familienmitglieder bei der „Ausländerbehörde“ in Ihrer Nähe eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann danach verlängert werden. Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Ihre Familienangehörigen arbeiten.

Ihre Familienmitglieder müssen sich dann jeweils in Thüringen, Berlin, Hessen oder Bremen aufhalten.

Ausnahme für Thüringen: Wenn Ihre Angehörigen in einer anderen Stadt eine Arbeit finden, die Ihren Lebensunterhalt sichert, dürfen sie umziehen.

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