Sie können eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§25 Abs. 5 AufenthG) bekommen, wenn es langfristig nicht möglich ist, dass Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, weil z.B. Sie für längere Zeit reiseunfähig sind oder Ihr Heimatland sich weigert, Ihnen einen Pass auszustellen.
Konkret müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit mindestens 18 Monaten eine Duldung nach §60a AufenthG. Wenn Sie seit weniger als 18 Monaten in Deutschland sind, kann die Ausländerbehörde entscheiden, ob Sie diese Aufenthaltserlaubnis trotzdem bekommen oder nicht. Bei der Entscheidung spielen die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland und Ihre Integration in den Arbeitsmarkt eine entscheidende Rolle.
- Sie können nicht in Ihr Heimatland zurückkehren, weil Sie z.B. reiseunfähig sind oder Sie keinen Pass bekommen können und Sie ohne Pass nicht in Ihr Land einreisen dürfen.
- Sie müssen Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen. Das können Sie z.B. mit einem Zertifikat oder einem Schul-, Ausbildungs- oder Universitätsabschluss nachweisen.
- Ihr Lebensunterhalt muss überwiegend durch eigenes Einkommen gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie in der Regel keine finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen dürfen. Die Ausländerbehörde kann aber von dieser Voraussetzung absehen, wenn sie davon ausgeht, dass Ihr Lebensunterhalt in der Zukunft gesichert sein wird.
- Falls Sie Kinder haben, müssen diese die Schule besuchen.
- Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und entsprechende Grundkenntnisse vorweisen. Diese lernen Sie in der Regel im Orientierungskurs. Der Orientierungskurs ist ein Teil des Integrationskurses. Sie können aber auch nur die entsprechende Prüfung "Leben in Deutschland" machen. Wenn Sie einen deutschen Schulabschluss machen, ist die Prüfung nicht nötig.
- Sie dürfen Ihre Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert haben.
- Sie dürfen keine Verurteilungen wegen Straftaten haben
- Sie müssen einen Pass oder Passersatz oder einen Reiseausweis für Ausländer haben oder nachweisen, dass Sie sich um einen Pass oder Passersatz bemüht haben und keinen bekommen.
Mehr Informationen zu §25 Absatz 5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) finden Sie auf Deutsch auf dem Infoblatt des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt.
Sobald Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern müssen, prüft die Ausländerbehörde, ob eine Ausreise oder Abschiebung möglich ist. Wenn eine Ausreise oder Abschiebung möglich ist, kann es passieren, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird und Sie zur Ausreise aufgefordert werden. Nehmen Sie in diesem Fall sofort Kontakt zu einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei auf. Anwält*innen oder eine Beratungsstelle finden Sie z.B. auf der Website der Rechtsberaterkonferenz oder bei ProAsyl.