Chancen-Aufenthaltsrecht

Aktualisiert 29.09.2023

Bekomme ich einen sicheren Aufenthalt auf Dauer?

Das neue Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz) ist am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Sie können es nur dann beantragen, wenn Sie aktuell eine Duldung bzw. eine sogenannte Duldung light haben. Es gilt für Personen, die sich seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufhalten, nicht straffällig geworden sind und sich zur deutschen Verfassung bekennen. In diesen 18 Monaten, sollen Sie sich darum bemühen, Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht insbesondere nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen. Wenn Sie das nicht können, fallen Sie wieder zurück in die Duldung.

Wichtig
Wenn Sie in Deutschland geduldet sind, sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b Aufenthaltsgesetz für Sie auch infrage kommen könnte. Um dieses Bleiberecht zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Kapitel „Bleiberechte für Geduldete“.

Was muss ich wissen?

Für wen gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht?

Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist für Personen mit einer Duldung oder „Duldung light“. Außerdem gilt: Sie müssen bis zum 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland leben (spätestens seit dem 31. Oktober 2017). In diesen fünf Jahren müssen Sie sich ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufgehalten und eine

  • Duldung / „Duldung light“
  • Aufenthaltsgestattung oder
  • Aufenthaltserlaubnis

besessen haben. Nur dann können Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Sie dürfen in dieser Zeit keine vorsätzliche Straftat oberhalb bestimmter Grenzen (Haftstrafen oder Geldstrafen ab 51 Tagessätzen oder Straftaten ab 91 Tagessätzen wegen Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz) begangen haben und müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Diese Aufenthaltserlaubnis bekommen Sie für 18 Monate. Sie wird auf keinen Fall verlängert.

Wichtig: Die "freiheitlich demokratische Grundordnung" ist im Grundgesetz festgehalten. Sie beschreibt die Basis für das friedliche Zusammenleben in Deutschland. Außerdem erkennt sie die Demokratie als politische Staatsform an. Es kann vorkommen, dass einige „Ausländerbehörden“ Sie dazu befragen. Es ist daher sinnvoll, sich darauf vorzubereiten, um die Fragen gut beantworten zu können. Dazu können Sie auch das Merkblatt des Landkreises Wittmund lesen.

Meine Identität ist ungeklärt, gilt das neue Gesetz auch für mich?

Ja, zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG ist die Klärung der Identität keine Voraussetzung. Auch geduldete Personen mit ungeklärter Identität – also Personen mit sogenannter Duldung light nach § 60b Aufenthaltsgesetz - können einen Antrag stellen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Kapitel Duldung light. Ihre Zeit mit der Duldung light wird auf den 5-Jahreszeitraum angerechnet.

Wichtig: Um anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder 25b AufenthG zu erhalten, müssen Sie innerhalb der 18 Monate Ihre Identität geklärt haben UND einen Pass oder Ausweisersatz (beispielsweise Reiseausweis für „Ausländer“) vorlegen können. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie nachweisen, dass Sie die erforderlichen und Ihnen zumutbaren Möglichkeiten zu Klärung Ihrer Identität ergriffen haben. Was als zumutbar gilt, erklären wir in unserem Kapitel Duldung light im Absatz „Wie kann ich nachweisen, dass ich mich um einen Pass bemüht habe?“. Informieren Sie sich auch darüber, welche Art der Mitwirkung an der Passbeschaffung die Ausländerbehörde von Ihnen verlangen kann und welche Folgen die Passbeschaffung für Sie haben kann.

Für manche Personen ist es schwierig oder sogar unmöglich, einen Pass zu bekommen. Darum ist es wichtig, dass sich jede*r Einzelne zum eigenen Fall beraten lässt. Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, was zu tun ist. Bitte beachten Sie, dass die Beratung bei einer Anwaltskanzlei mit hohen Kosten verbunden sein kann. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Ich habe Deutschland für einige Zeit verlassen, was bedeutet das nun?

Haben Sie Deutschland nur kurzfristig verlassen, hat das keine Auswirkungen und Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Unter kurzfristig, werden Unterbrechungen des Aufenthalts betrachtet, die nicht länger als drei Monate dauerten. Wichtig ist, dass Sie zu keiner Zeit Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt haben (z. B. wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland aufgegeben haben).

Wann kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht NICHT beantragen?

In diesen Fällen können Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht nicht beantragen:

  • Wenn Sie in der Vergangenheit zu Haftstrafen oder zu Geldstrafen ab 51 Tagessätze verurteilt wurden, können Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht nicht beantragen. Dies gilt auch bei Straftaten ab 91 Tagessätze wegen Straftaten, die nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz nur von "Ausländer*innen" begangen werden können, wenn diese mit Vorsatz begangen wurden.
     
  • Wenn Sie als Jugendliche*r nach dem Jugendstrafrecht zu einer Haftstrafe in einer Jugendstrafanstalt verurteilt wurden, können Sie kein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten. Waren Sie dagegen zum Beispiel im Jugendarrest, können Sie ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten.
     
  • Haben Sie wiederholt und mit Absicht falsche Angaben über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht und nur dadurch Ihre eigene Abschiebung verhindert, wird Ihnen das Chancen-Aufenthaltsrecht verweigert. Klären Sie die Ausländerbehörde nun über ihre Identität auf, können Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht ggf. doch erhalten.
Kann ich abgeschoben werden, wenn mir das Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt wurde?

Nein. Sie können während der Aufenthaltserlaubnis von 18 Monaten nicht abgeschoben werden.

Gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht auch für meine Familie?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Ihre Ehe- oder Lebenspartner*in sowie Ihre minderjährigen ledigen Kinder und vielleicht auch ihre volljährigen Kinder das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten. Ihr*e Partner*in oder Kinder müssen dafür nicht seit fünf Jahren in Deutschland leben. Folgende Voraussetzungen müssen aber ALLE erfüllt sein:

  • Ihr*e  Ehe- oder Lebenspartner*in sowie Ihre Kinder müssen mit Ihnen in einer Wohnung leben.
  • Ihr*e  Ehe- oder Lebenspartner*in sowie Ihre Kinder dürfen nicht straffällig geworden sein.
  • Ihr*e  Ehe- oder Lebenspartner*in sowie Ihre Kinder dürfen zu keiner Zeit ihre Abschiebung in der Vergangenheit aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit verhindern.
  • Ihr*e  Ehe- oder Lebenspartner*in sowie Ihre Kinder müssen die freiheitlich demokratische Grundordnung anerkennen.

Wichtig: Auch Ihr volljähriges Kind kann das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten. Das geht aber nur, wenn es mit Ihnen in einer Wohnung lebt, nicht verheiratet ist und bei der Einreise nach Deutschland minderjährig, also unter 18 Jahre alt war.

Ich erfülle alle Voraussetzungen, was muss ich jetzt tun?

Sie müssen bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, am besten in schriftlicher Form. Fragen Sie nach, ob es dafür ein spezielles Formular gibt und welche Nachweise Sie erbringen müssen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde in der Regel diese Aufenthaltserlaubnis. Da es sich bei dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG) um eine Soll-Vorschrift handelt, können die Ausländerbehörden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in außergewöhnlichen Ausnahmefällen ablehnen. Warum nach Auffassung der Ausländerbehörde so ein Ausnahmefall vorliegt, muss sie begründen. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen oder Klage einreichen.

Wenn Sie Probleme bei Ihrer Antragsstellung haben, sollten Sie sich beraten lassen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Welchen Aufenthaltstitel bekomme ich, wenn ich das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalte?

Wenn Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate nach §104c Aufenthaltsgesetz. Diese Aufenthaltserlaubnis können Sie nicht verlängern. Sie gilt nur einmal.

Bitte beachten Sie: Spätestens dann, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts von Ihrer zuständigen Ausländerbehörde erteilt bekommen, soll die Behörde Sie darüber aufklären, was Sie tun müssen, damit Sie nach den 18 Monaten einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen. Besonders wichtig ist dabei abzuklären, wann frühestens der Antrag auf die darauffolgende Aufenthaltserlaubnis (§ 25a und § 25b AufenthG) gestellt werden kann und muss, damit keine Lücken im legalen Aufenthalt entstehen.

Darf ich mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht arbeiten?

Ja, Sie dürfen arbeiten – sowohl als Beschäftigte*r bei einem*einer  Arbeitgeber*in, als auch in einer selbständigen Tätigkeit oder in einer Zeitarbeitsfirma. Hatten Sie als geduldete Person ein Beschäftigungsverbot, weshalb Sie bislang nicht arbeiten durften, dann gilt dieses nicht mehr. Erkundigen Sie sich hierzu ebenfalls bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, wenn Ihnen die Aufenthaltserlaubnis übergeben wird. Überprüfen Sie bei der Übergabe, ob Sie auch eine Arbeitserlaubnis erhalten haben. Informationen zur Arbeitserlaubnis finden Sie in Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder in einem Zusatzblatt, das Ihnen mit der Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt wird. In unserer Kategorie ARBEITEN finden Sie viele Kapitel, die wichtige Informationen zum Arbeiten in Deutschland erklären. Für viele Berufe in Deutschland müssen Sie Ihren Abschluss erst anerkennen lassen. Wie das geht, lesen Sie in unserem Kapitel Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass Sie einen Arbeitsvertrag erhalten, bevor Sie mit einem Job anfangen. Sonst sind Sie illegal beschäftigt und das kann schwerwiegende Nachteile für Sie haben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit).

Was kommt nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht?

Welchen Aufenthaltstitel kann ich nach den 18 Monaten bekommen?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b Aufenthaltsgesetz erteilt bekommen. Hierfür müssen Sie Voraussetzungen erfüllen, die ebenfalls teilweise geändert worden sind

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann von Ihrem Alter abhängen.

Sie können nach §25b Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierfür spielt das Alter keine Rolle. Folgende Voraussetzungen müssen Sie ALLE erfüllen:

  • Sie müssen Deutsch auf Niveau A2 sprechen. Hier gibt es Ausnahmen im Falle von Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist überwiegend gesichert. Das bedeutet, dass Ihr Einkommen für mindestens 51 Prozent Ihrer Kosten reicht. Oder Ihr Lebensunterhalt ist in absehbarer Zeit gesichert, da Sie z.B. gerade noch in der Berufsausbildung oder im Studium sind und daher gute Aussichten auf einen festen Job haben.
  • Sie haben einen Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben. Oder Sie haben den Test „Leben in Deutschland“ bestanden. Dieser Test ist eine Prüfung, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §25b Aufenthaltsgesetz bestanden werden muss, wenn Sie in Deutschland keinen Schul- oder Berufsabschluss gemacht haben. Er vermittelt Ihnen allgemeines Wissen über Geschichte, Politik und Gesellschaft in Deutschland. Sie können sich online auf diesen Test vorbereiten.
  • Wenn Sie Kinder im schulpflichtigen Alter haben, müssen diese zur Schule gehen.
  • Sie müssen einen Pass oder Ausweisersatz besitzen. Ihre Identität ist geklärt oder Sie haben nachweisbar alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan, um Ihre Identität zu klären, aber haben keinen Pass bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Duldung light im Absatz „Wie kann ich nachweisen, dass ich mich um einen Pass bemüht habe?“.
  • Sie dürfen keine Straftaten begangen haben, die der Grund dafür sind, dass ein großes Interesse besteht, Sie aus Deutschland auszuweisen. Auch dürfen Sie nicht oder rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, die nicht zur Bewährung ausgesetzt ist.
  • Wenn Ihre Ehe- oder Lebenspartner*in sowie Ihre Kinder gemeinsam mit Ihnen in einer Wohnung leben, dann können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis nach §25b Aufenthaltsgesetz wird für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Wenn Sie zwischen 14 und 26 Jahre alt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a Aufenthaltsgesetz erhalten. Sie müssen hierfür folgendes erfüllen:

  • Sie haben in Deutschland drei Jahre erfolgreich die Schule besucht. Das heißt, Sie wurden jedes Jahr in die nächsthöhere Klasse versetzt. Oder Sie können einen in Deutschland erworbenen und anerkannten Schul- oder Berufsabschluss nachweisen.
  • Solange Sie die Schule besuchen, studieren oder eine Berufsausbildung machen, können Sie staatliche Leistungen beziehen; diese Leistungen stehen der Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (z.B. BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe), in allen anderen Fällen prüft die Ausländerbehörde bspw. anhand von Einkommensnachweise, ob der Lebensunterhalt im Einzelfall ausreichend gesichert ist; hier hat die Ausländerbehörde bei humanitären Aufenthaltserlaubnissen einen gewissen Spielraum.
  • Sie müssen einen Pass oder Ausweisersatz besitzen. Ihre Identität ist geklärt oder Sie haben nachweisbar alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan, um Ihre Identität zu klären, aber haben keinen Pass bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Duldung light im Absatz „Wie kann ich nachweisen, dass ich mich um einen Pass bemüht habe?“.
  • Ihre Familie, also Ihre Eltern, minderjährigen Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner*in oder eigenen Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung oder ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis nach §25a Aufenthaltsgesetz wird bis zu drei Jahren erteilt und kann verlängert werden.

Wichtig: Wenn Sie geistig oder körperlich eingeschränkt sind, gelten für Sie weniger strenge Regeln.

Kann ich einen anderen Aufenthaltstitel als nach §25a oder §25b Aufenthaltsgesetz beantragen?

Nein, Sie müssen erst eine dieser Aufenthaltserlaubnisse erteilt bekommen. Erfüllen Sie Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel, kann Ihnen dieser gegebenenfalls erst im Anschluss erteilt werden.

Lassen Sie sich hierzu beraten. Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, was zu tun ist. Bitte beachten Sie, dass die Beratung bei einer Anwaltskanzlei mit hohen Kosten verbunden sein kann. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Was passiert, wenn ich die Voraussetzungen am Ende der 18-monatigen Aufenthaltserlaubnis nicht erfülle?

Sofern Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der 18-monatigen Aufenthaltsdauer nicht erfüllen, werden Sie in den Status der Duldung zurückfallen, wenn noch Duldungsgründe vorliegen. Lassen Sie sich insoweit frühzeitig von einer Beratungsstelle und Rechtsanwaltskanzlei beraten.    

Wichtig

Wenn Sie weniger als fünf Jahre in Deutschland geduldet sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b Aufenthaltsgesetz beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Bleiberechte für Geduldete“.

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