Sie bekommen einen Reiseausweis für Flüchtlinge („blauer Pass“), wenn Sie in Deutschland als Asylberechtigte*r oder Flüchtling anerkannt sind. Nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) haben Sie dann grundsätzlich das Recht auf einen Reiseausweis. Nur Personen, die z.B. wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt wurden, haben keinen Anspruch auf den Reiseausweis.
Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind oder ein nationales Abschiebeverbot für Sie gilt, bekommen Sie keinen Reiseausweis für Flüchtlinge. In diesem Fall müssen Sie einen Pass bei Ihrer Heimatbotschaft beantragen. Wenn Ihre Botschaft Ihnen keinen Pass ausstellt, können Sie bei der Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Auslandsreisen als Geflüchteter“.
Achtung: Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots bekommen haben und gegen die Entscheidung des BAMF klagen, um die Anerkennung als Flüchtling zu bekommen, sollten Sie nicht zu Ihrer Heimatbotschaft gehen. Das BAMF könnte den Botschaftsbesuch als Beweis werten, dass Sie in Ihrem Heimatland nicht verfolgt werden.