Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete

Aktualisiert 01.02.2023

Welche Rechte habe ich?

Wenn Sie aus politischen oder humanitären Gründen nach Deutschland geflohen sind und hier bleiben wollen, können Sie Asyl beantragen. Falls Ihr Asylantrag positiv entschieden wird, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. In Deutschland gibt es drei verschiedene Schutzformen für Geflüchtete. Sie können als Asylberechtigte*r, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte*r anerkannt werden. Außerdem kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter bestimmten Voraussetzungen ein nationales Abschiebungsverbot für Sie feststellen. Auch dann bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Hier erfahren Sie, welche Rechte mit den verschiedenen Aufenthaltstiteln für Geflüchtete verbunden sind.

Was muss ich wissen?

Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz)

Asyl nach § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Artikel 16a Grundgesetz bekommen Menschen, die in ihrem Heimatland durch den Staat oder eine staatliche Organisation politisch verfolgt werden.  Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn man aufgrund seiner Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Gefahr ist oder inhaftiert wurde. Die Anerkennung als Asylberechtigte*r ist allerdings nur möglich, wenn Sie nicht über sichere Drittstaaten eingereist sind. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist eine Anerkennung als Asylberechtigte*r also nur möglich, wenn Sie direkt mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen sind.

Asylberechtigte bekommen eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Wenn sich die Situation im Heimatland nicht ändert, wird die Aufenthaltserlaubnis anschließend um weitere drei Jahre verlängert. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern?“. Nach frühestens drei Jahren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Niederlassungserlaubnis“.

Asylberechtige haben das Recht auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge (auch GFK-Pass oder Blauer Pass genannt). Mit diesem Pass können Sie ins Ausland reisen. Sie sollten allerdings nicht in Ihr Heimatland reisen, da Sie dadurch Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verlieren können. Mehr zum Thema Reiseausweis für Flüchtlinge erfahren Sie in unserem Kapitel "Blauer Pass".

Als Asylberechtigte*r haben Sie außerdem folgende Rechte:

  • Sie dürfen Ihren Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder nach Deutschland holen. Als unverheirateter Minderjähriger dürfen Sie Ihre Eltern nach Deutschland holen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Familiennachzug".
  • Sie dürfen arbeiten. Wenn Sie keine Arbeit haben, erhalten Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe. Das Jobcenter hilft Ihnen bei der Arbeitssuche.
  • Sie haben Anspruch auf Kinder- und Elterngeld.
  • Sie dürfen einen Integrationskurs besuchen.
  • Sie dürfen eine schulische Ausbildung oder eine duale Ausbildung machen oder an einer Hochschule studieren.

Wichtig: Eine Anerkennung als Asylberechtigte*r ist nicht möglich, wenn Sie in einer anderen Region Ihres Heimatlandes sicher leben können und Sie diese Region sicher und legal erreichen können.

Personen, die ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb Deutschlands begangen haben, gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen handeln oder als Gefahr für Deutschland oder die Allgemeinheit angesehen werden, können ebenfalls keine Anerkennung als Asylberechtigte bekommen.

Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz)

Anerkannte Flüchtlinge (§25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit §3 Abs. 1 Asylgesetz) haben die gleichen Rechte wie Asylberechtigte. Den Flüchtlingsstatus bekommen Personen, die aufgrund ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland verfolgt werden. Die Verfolgung kann vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Heimatstaat die Person nicht vor der Verfolgung schützt. Den Flüchtlingsstatus können Sie auch bekommen, wenn Sie über sichere Drittstaaten eingereist sind, also nicht direkt mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen sind.

Anerkannte Flüchtlinge bekommen eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Wenn sich die Situation im Heimatland nicht ändert, wird die Aufenthaltserlaubnis anschließend um weitere drei Jahre verlängert. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern?“. Nach frühestens drei Jahren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Niederlassungserlaubnis“.

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge (auch GFK-Pass oder Blauer Pass genannt). Mit diesem Pass können Sie ins Ausland reisen. Sie sollten allerdings nicht in Ihr Heimatland reisen, da Sie dadurch Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verlieren können. Mehr zum Thema Reiseausweis für Flüchtlinge erfahren Sie in unserem Kapitel "Blauer Pass".

Als anerkannter Flüchtling haben Sie außerdem folgende Rechte:

  • Sie dürfen Ihren Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder nach Deutschland holen. Als unverheirateter Minderjähriger dürfen Sie Ihre Eltern nach Deutschland holen. (Mehr dazu in unserem Kapitel Familiennachzug)
  • Sie dürfen arbeiten. Wenn Sie keine Arbeit haben, erhalten Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe. Das Jobcenter hilft Ihnen bei der Arbeitssuche.
  • Sie haben Anspruch auf Kinder- und Elterngeld.
  • Sie dürfen einen Integrationskurs besuchen.
  • Sie dürfen eine schulische Ausbildung oder eine duale Ausbildung machen oder an einer Hochschule studieren.

Wichtig: Eine Anerkennung als Flüchtling ist nicht möglich, wenn Sie in einer anderen Region Ihres Heimatlandes sicher leben und Sie diese Region sicher und legal erreichen können.

Personen, die ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb Deutschlands begangen haben, gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen handeln oder als Gefahr für Deutschland oder die Allgemeinheit angesehen werden, weil sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, können ebenfalls keine Anerkennung als Flüchtling bekommen.

Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 Aufenthaltsgesetz)

Personen, die nicht als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden, können unter subsidiären Schutz gestellt werden (§ 25 Absatz 2, Satz 1, Alternative 2 AufenthG in Verbindung mit §4 Abs. 1 Asylgesetz). Diesen subsidiären Schutz können Personen bekommen, die nicht verfolgt werden, die aber z.B. aufgrund eines Krieges in ernsthafter Gefahr sind oder denen ein ernsthafter Schaden durch schwere Menschenrechtsverletzungen (z.B. Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung) droht.

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Diese kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Situation im Heimatland nicht ändert. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern?“. Nach frühestens fünf Jahren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Niederlassungserlaubnis“.

Die rechtliche Stellung von subsidiär Schutzberechtigten ist nicht mit der von Flüchtlingen und Asylberechtigten gleichzusetzen. Als subsidiär Schutzberechtigter haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung eines Reisepasses für Flüchtlinge (GFK-Pass oder Blauer Pass). Falls Sie keinen Pass aus Ihrem Heimatland haben oder beantragen können, können Sie einen "Reiseausweis für Ausländer und Staatenlose" (auch „Grauer Pass“ genannt) in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass es für Sie nicht möglich oder zumutbar ist, einen Pass von Ihren Heimatbehörden zu bekommen.

Als subsidiär Schutzberechtigte*r haben Sie folgende Rechte:

  • Sie dürfen arbeiten. Wenn Sie keine Arbeit haben, erhalten Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe. Das Jobcenter hilft Ihnen bei der Arbeitssuche.
  • Sie haben Anspruch auf Kinder- und Elterngeld.
  • Sie dürfen einen Integrationskurs besuchen.
  • Sie dürfen eine schulische Ausbildung oder eine duale Ausbildung machen oder an einer Hochschule studieren.

Der Familiennachzug ist für subsidiär Schutzberechtigte sehr kompliziert. Mehr zum Thema Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte erfahren Sie in unserem Kapitel "Familiennachzug für Geflüchtete".

Nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Absatz 5 und §60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz)

Wenn Sie nicht als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r anerkannt werden, wird noch geprüft, ob Sie aus anderen Gründen in Deutschland bleiben dürfen. Sie dürfen nicht abgeschoben werden, wenn Ihnen im Heimatland eine Verletzung der Menschenrechte oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie unter einer schweren Krankheit leiden, die in Ihrem Heimatland nicht behandelt werden kann.

Personen, für die ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Wenn sich die Situation nicht ändert, ist eine Verlängerung möglich. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern?“. Nach frühestens fünf Jahren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Niederlassungserlaubnis“.

Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung eines Reisepasses für Flüchtlinge (GFK-Pass oder Blauer Pass). Falls Sie keinen Pass aus Ihrem Heimatland haben oder beantragen können, können Sie einen "Reiseausweis für Ausländer und Staatenlose" (auch „Grauer Pass“ genannt) in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass es für Sie nicht möglich oder zumutbar ist, einen Pass von Ihren Heimatbehörden zu bekommen.

Wenn ein nationales Abschiebungsverbot für Sie festgestellt wurde, haben Sie außerdem folgende Rechte:

  • Sie dürfen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Arbeitserlaubnis". Wenn Sie keine Arbeit haben oder nicht arbeiten dürfen, bekommen Sie staatliche Unterstützung.
  • Sie dürfen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine duale Ausbildung machen.
  • Sie dürfen eine schulische Ausbildung machen oder an einer Hochschule studieren.
  • Sie können sich für freie Plätze im Integrationskurs bewerben. Einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie allerdings nicht.

Der Familiennachzug zu Personen mit Abschiebungsverbot ist sehr kompliziert. Mehr zum Thema Familiennachzug für Personen mit nationalem Abschiebungsverbot erfahren Sie in unserem Kapitel "Familiennachzug für Geflüchtete".

Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern?

Ihre Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte*r oder anerkannter Flüchtling ist drei Jahre lang gültig. Die Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsverbot ist in der Regel ein Jahr gültig. Nach dieser Zeit müssen Sie sie verlängern lassen. Dazu müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Termin bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren. Zu diesem Termin müssen sie folgende Dokumente mitbringen:

  • Ihre Aufenthaltserlaubnis und Ihren Reiseausweis
  • ein biometrisches Passfoto
  • Ihren Arbeitsvertrag und die letzten drei Gehaltsnachweise bzw. einen Bescheid Ihres Steuerberaters bzw. Ihren Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt
  • Ihre polizeiliche Anmeldung

Sie können gleichzeitig auch Ihren Blauen oder Grauen Pass verlängern lassen. Die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis und des Reisepasses kosten Geld.

Wichtig: Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis nur verlängern, wenn das BAMF Ihre Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder eines nationalen Abschiebungsverbots nicht widerrufen hat. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlieren?“

Kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlieren?
  • Das BAMF kann Ihre Asyl- / Flüchtlingsanerkennung bzw. die Zuerkennung von subsidiären Schutz oder eines nationalen Abschiebeverbots widerrufen. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen überprüft das BAMF in der Regel nach 3 Jahren, ob die Gründe, die zu Ihrer Anerkennung geführt haben, noch vorliegen. Wenn sich Ihre persönliche Situation (z.B. Ihr Gesundheitszustand) oder die Situation in Ihrem Heimatland drastisch verändert hat, kann das BAMF Ihre Anerkennung widerrufen. In diesem Fall kann die Ausländerbehörde dann auch Ihre Aufenthaltserlaubnis widerrufen bzw. nicht verlängern.
  • Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigte*r, subsidiär Schutzberechtigte*r oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben und Sie in Ihr Heimatland reisen, kann Ihre Anerkennung widerrufen werden. Bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten gilt dies auch für einen Besuch der Heimatbotschaft.  Wenn Ihre Flüchtlings- / Asylanerkennung widerrufen wird, verlieren Sie auch Ihre Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde wird allerdings prüfen, ob Sie eine andere Aufenthaltserlaubnis bekommen können. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie Deutschland in der Regel verlassen. (§52 I AufenthGAusnahme: Wenn Sie nur für kurze Zeit und mit einem guten Grund (z.B. weil Sie Ihre schwerkranke Mutter besuchen) in Ihr Heimatland reisen, kann die Ausländerbehörde entscheiden, dass Ihre Anerkennung nicht widerrufen wird. Lassen Sie sich dazu am besten vorab beraten, um kein Risiko einzugehen.
  • Wenn Sie länger als sechs Monate nicht in Deutschland sind oder ausreisen, um dauerhaft in einem anderen Land zu leben, erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel (§51 I AufenthG).
  • Ihre Aufenthaltserlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn Sie sie aufgrund falscher Angaben bekommen haben.
  • Wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind, können Sie ausgewiesen werden. In diesem Fall verlieren Sie auch Ihre Aufenthaltserlaubnis.

Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Ihre Anerkennung bzw. Ihren Aufenthaltstitel verlieren, lassen Sie sich unbedingt von einer Beratungsstelle oder einer*m Anwält*in beraten. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Wichtig

Wenn Sie keine der drei Schutzformen erhalten haben und Ihnen auch kein nationales Abschiebeverbot zuerkannt wurde, haben Sie dennoch einige Möglichkeiten, um in Deutschland bleiben zu können. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt".

Klarstellung

Die asylbezogenen Inhalte auf unserer Website sind im Rahmen von Projektförderungen entstanden, welche ausschließlich durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert wurden. Diese Förderungen fanden im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2022 statt. Aufgrund eines Redaktionsfehlers wurden einzelne Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten mit unzutreffenden Förderlogos (BMI, AMIF EU sowie IRC) versehen - diese Förderlogos beziehen sich auf die seit dem 01.01.2023 laufende Förderung für das Projekt "Handbook Germany : Together – zentrale, digitale Anlaufstelle". Die Korrektur der Logos auf Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten wurde am 02.09.2024 vorgenommen.

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