Blaue Karte EU

Blaue Karte EU
Aktualisiert 03.04.2024

Wer kann die Blaue Karte EU bekommen?

Die Blaue Karte EU ist der amerikanischen Green Card ähnlich. Sie ist ein besonderer Aufenthaltstitel für Menschen, die in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten wollen. Sie können eine Blaue Karte EU beantragen, wenn Sie sich bereits in Deutschland befinden oder wenn Sie sich außerhalb Deutschlands (in einem anderen EU-Land oder einem „Drittstaat“) aufhalten. Wie das geht, erfahren Sie unter "Wo kann ich die Blaue Karte EU beantragen?“.

Zum 18. November 2023 wurden die Einwanderungsmöglichkeiten mit der Blauen Karte EU fortgeführt und zum Teil erweitert. Die Voraussetzungen sind den §§18, 18b, 18c, 18g und 19f 19g Aufenthaltsgesetz geregelt, die auf der EU-Richtlinie 2021/1883 beruhen.

 

Die Blaue Karte EU bietet die Möglichkeit, eine nationale Aufenthaltserlaubnis nach § 18g AufenthG zu beantragen. Für akademische Fachkräfte, berufserfahrene IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss und Absolvent*innen von sogenannten „tertiären Bildungsprogrammen“ kann sie eine sehr gute Möglichkeit sein.

Vorteile durch die neue Blaue Karte EU: Es werden mehr Berufsgruppen berücksichtigt und die Grenzen für das Mindestgehalt sind gesenkt. Für die Beantragung der Blauen Karte EU müssen keine Deutschkenntnisse mehr nachgewiesen werden. Dies gilt auch für den Nachzug der Ehepartner*innen. Wichtig ist der erleichterte Zugang zum Daueraufenthalt (Niederlassungserlaubnis § 18c Abs. 2 AufenthG). Hier gelten viel kürzere Aufenthaltszeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Außerdem werden die Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die Beantragung des Daueraufenthalts deutlich gesenkt (A1 ausreichend).

Wichtig: Die Neu-Regelungen der Blauen Karten EU sind eine Umstellung für die deutschen Behörden. Daher kann sich der Ablauf etwas verzögern. 

Bitte beachten Sie: Eine Blaue Karte EU kann in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland beantragt werden. Die Voraussetzungen, wie z. B. die Höhe des Mindestjahresgehalts, sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an unsere Community-Plattform “Together in Germany” wenden, unsere Community-Manager*innen werden Ihre Fragen gerne beantworten!

*Diese Informationsseite wurde von Rechtsanwältin Astrid Meyerhöfer rechtlich geprüft.

Was muss ich wissen?

Kann ich die Blaue Karte EU in Deutschland bekommen?

Die Neuerungen der Blauen Karte EU seit dem 18. November 2023 erleichtern die Einwanderung für qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland. Zum Bespiel sind die Gehaltsgrenzen niedriger als zuvor. Außerdem können mehr Berufstätige die Blaue Karte EU beantragen, darunter:

  • Personen mit einem deutschen Hochschulabschluss und einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einem laufenden Arbeitsverhältnis in ihrer Fachrichtung,
  • Personen mit einem ausländischen Hochschulabschluss mit Anerkennung, die ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein laufendes Arbeitsverhältnis in ihrer Fachrichtung haben,
  • und Personen mit einem vergleichbaren Hochschulabschluss, einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einem laufenden Arbeitsverhältnis in ihrer Fachrichtung

mit einem Mindestjahresbruttogehalt von mindestens 43.800 €, also 50% Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

  • Personen, die eine Ausbildung im Tertiärbereich (z. B. an Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien) abgeschlossen haben, die einem Hochschulabschluss entspricht und mindestens drei Jahre gedauert hat. Dieser Abschluss muss einem Niveau der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED 2011) oder mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen. Dazu gehören jetzt z.B. auch Fachwirt*innen, Meister*innen in den Bereichen Handwerk, technisch-gewerbliche, landwirtschaftliche oder künstlerische Berufe, Erzieher*innen und Heilerziehungspfleger*innen. Die Ausbildungen müssen mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung vergleichbar sein, weshalb hier in der Regel noch eine Prüfung nötig ist.
    Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, lesen Sie bitte den Abschnitt "Wo kann ich Beratung und Unterstützung erhalten?
     
  • Fachkräfte in „Mangelberufen“ können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie ein Mindesteinkommen von 41.041,80 Euro (Stand: Januar 2024), also 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung also 41.041,80 (Stand: Januar 2024) erzielen.
     
  • Hochschulabsolvent*innen, die ihren Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre erworben haben, können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie ein Mindesteinkommen von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erzielen.
     
  • Sonderregelung für IT-Fachkräfte: In bestimmten IT-Berufen kann die Blaue Karte EU auch ohne akademischen Abschluss erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Allerdings muss das Gehalt mindestens 41.041,80, also 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze sein und die Antragsteller*innen müssen bestimmte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre nachweisen können.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihre zukünftige Tätigkeit "qualifikationsadäquat" ist. Das heißt, sie muss im Zusammenhang mit Ihrer Fachhochschulausbildung, Hochschulausbildung oder tertiären Ausbildung stehen. Es darf sich also nicht um eine reine Ausbildungsbeschäftigung im Sinne des § 18b AufenthG handeln.

Bitte beachten Sie: Das Stellenangebot, mit dem Sie eine Blaue Karte EU beantragen, muss ab Beginn des neuen Gesetzes eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten haben.

Wichtig: Bei sogenannten „Mangelberufen“/“Engpassberufen“ muss die Bundesagentur für Arbeit dem Jobangebot / dem Arbeitsplatz zustimmen. So soll sichergestellt werden, dass ausländische Arbeitnehmer*innen nicht unter schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als deutsche Arbeitnehmer*innen, , die Tätigkeit mit Ihren Qualifikationen angemessen ist, und ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland vorliegt. Hier finden Sie eine ausführliche Liste der Mangelberufe in Deutschland.

Bitte beachten Sie, dass es für einige Berufe, wie z.B. Ärzt*innen, Anwält*innen usw., erforderlich ist, eine gesonderte Berufsausübungserlaubnis zu besitzen und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nachzuweisen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Kapitel „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“.

Um das Zulassungsverfahren zu verkürzen, kann Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in die Zulassung bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beantragen. 

Wo beantrage ich eine Blaue Karte EU?

Für die Ausstellung der Blauen Karte EU ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig.

  • Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben, wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde, um eine Blaue Karte EU zu erhalten.
     
  • Wenn Sie seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, können Sie ohne Arbeitsvisum zum Zweck einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Sie müssen aber innerhalb von einem Monat nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU in Deutschland beantragen. Bis die Genehmigung der Ausländerbehörde vorliegt, dürfen Sie nicht arbeiten.'
     
  • Wenn Sie als „Drittstaatsangehörige*r“ weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, müssen Sie in der Regel zunächst bei der deutschen Botschaft in Ihrem Wohnort ein Visum zu Beschäftigungszwecken beantragen. Nach der Einreise (und vor Ablauf des Visums) können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Blaue Karte EU beantragen.
     
  • Wenn Sie bereits in Deutschland sind, z. B. mit einem Schengen-Visum (Besuchervisum), und während Ihres kurzen Aufenthalts eine Arbeit finden, die die Anforderungen für die Blaue Karte EU erfüllt, können Sie versuchen die Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde zu beantragen (siehe § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, § 4 AufenthG).

Aber Achtung: Das ist keine Garantie. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Ausländerbehörde auf die Nachholung des Visumsverfahrens für die Blaue Karte EU bestehen. Dafür müssten Sie in Ihr Herkunftsland zurück und das Visum dort bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Lassen Sie sich am besten davor von eine*r Anwält*in beraten.

Ihre zuständige Ausländerbehörde finden Sie unter bamf-navi.bamf.de

Wo beantrage ich das Visum?

Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft/ dem deutschen Konsulat in Ihrem Herkunftsland Ihrem derzeitigen Wohnort (in dem Sie sich seit mindestens 6 Monate aufhalten), oder einem Nachbarland ein Visum beantragen und die genannten Unterlagen dort vorlegen. Weitere Informationen zum Visumantragsverfahren finden Sie in unserem Kapitel „Visum für Fachkräfte“.

Wichtig: Die Bearbeitung Ihres Visumantrags kann mehrere Monate dauern. Wenn Sie aber als Fachkraft nach Deutschland einwandern möchten, gibt es die Möglichkeit, das Visum schneller zu bekommen (nach § 81a AufenthG). Dazu muss Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in in Deutschland bei der Ausländerbehörde ein sogenanntes „beschleunigtes Visumverfahren“ beantragen.

Bedenken Sie: Ob Sie ein Visum benötigen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf Auswaertiges-amt.de finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsangehörige ein Einreisevisum für Deutschland benötigen.

 

Wichtig: Staatsangehörige von Japan, Kanada, Australien, Großbritannien, Nordirland, den USA, Südkorea, Israel und Neuseeland dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie müssen jedoch nach der Einreise eine Arbeitserlaubnis beantragen.

 

Welche Unterlagen brauche ich für die Antragsstellung?

In unserem Kapitel "Visum für Fachkräfte" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Visum für Fachkräfte benötigen. Je nach Ihrem Herkunftsland können weitere Unterlagen verlangt werden - erkundigen Sie sich am besten bei der deutschen Botschaft/dem deutschen Konsulat in Ihrem Land.

Für eine Blaue Karte EU brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • einen anerkannten Nachweis über Ihren Hochschulabschluss
  • einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot in Deutschland (Ihr Arbeitgeber muss eine unterschriebene "Beschäftigungserklärung" vorlegen) mit einem Jahresbruttogehalt innerhalb der oben angegebenen Grenzen.

Bitte beachten Sie: Im Ausland erworbene Studienabschlüsse müssen Sie in Deutschland anerkennen lassen. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Kapitel „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“.

Was passiert nach der Einreise?

Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und dort eine Blaue Karte EU beantragen. Dazu müssen Sie erneut die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine polizeiliche Anmeldung und einen Mietvertrag vorlegen.

Die Behörden überprüfen Ihre Papiere, um sicherzustellen, dass Sie die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Blaue Karte EU.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre erteilt. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit haben, wird die der Aufenthaltstitel entsprechend angepasst. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich.

Kann ich meinen Arbeitsplatz wechseln?

Ja, Sie können Ihren Arbeitsplatz wechseln. Vor der Neuerung der Blauen Karte EU am 18. November 2023, musste innerhalb der ersten 2 Jahre die zuständige „Ausländerbehörde“ den Arbeitsplatzwechsel genehmigen. Das ist nun anders. Sie brauchen keine Erlaubnis der „Ausländerbehörde“, wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln möchten.

Sie brauchen zwar keine Erlaubnis, müssen jedoch den Arbeitsplatzwechsel in den ersten zwölf Monaten seit Beginn Ihrer Beschäftigung bei der zuständigen „Ausländerbehörde“ melden. Während dieses Zeitraums kann sie den Arbeitsplatzwechsel jedoch ablehnen, wenn der neue Arbeitsplatz nicht den Anforderungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU entspricht. Das kann Sie auch davor schützen, nicht unter schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden als deutsche Arbeitnehmer*innen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie innerhalb der ersten 12 Monate nach Beginn der Beschäftigung Ihren Arbeitsplatz wechseln, hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage anzuhalten, d.h. Sie dürfen die neue Stelle 30 Tage lang nicht antreten! (auch wenn die Arbeit schon anfängt).Die Ausländerbehörde prüft immer, ob der Arbeitsplatz den Anforderungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU entspricht.

Wichtig: Sie müssen der Ausländerbehörde mitteilen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln. Wenn Sie der Ausländerbehörde den Wechsel Ihres Arbeitsplatzes nicht rechtzeitig mitteilen und der neue Arbeitsplatz nicht mehr den Anforderungen der Blauen Karte EU entspricht, kann die Ausländerbehörde die Blaue Karte EU für Sie und Ihre Familienangehörigen widerrufen (§52 Abs. 2b AufenthG).

Was sind die Hauptvorteile einer Blauen Karte EU?

Die Familienzusammenführung ist für Inhaber*innen einer Blauen Karte EU einfacher. Mit einer Blauen Karte EU muss Ihr*e Ehepartner*in zum Beispiel keinen deutschen Sprachnachweis für die Familienzusammenführung vorlegen.

Wenn Sie den Antrag auf eine Blaue Karte EU zusammen mit dem Antrag auf Familienzusammenführung stellen, werden die Anträge gleichzeitig bearbeitet. Nach der Einreise müssen Ihre Familienangehörigen bei der Ausländerbehörde ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland beantragen. Sie müssen nicht nachweisen, dass die Wohnung groß genug ist oder dass sie genug Geld zum Leben haben. Außerdem dürfen sie sofort nach der Ankunft arbeiten.

Wichtig: Ihre Familienangehörigen, die zu Ihnen nach Deutschland ziehen, dürfen keine Sozialleistungen vom Staat erhalten (nach SGB 2 oder SGB 12).

Dazu können Sie mit der Blauen Karte EU bereits nach 33 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn Sie eine Arbeit haben, in die Rentenversicherung einzahlen und Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können (A1-Zertifikat) - bei Nachweis des B1-Zertifikats können Sie bereits nach 21 Monaten Aufenthalt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Zusätzlich ermöglicht Ihnen die Neuerung der Blauen Karte EU seit 18. November 2023 Ihnen mehr Mobilität:

  • Wenn Sie eine Blaue Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, können Sie innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage in Deutschland arbeiten. Dafür benötigen Sie keine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung. Allerdings muss Ihre Tätigkeit in Deutschland in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag im anderen EU Land stehen.
    Wichtig: Wenn Ihre Blaue Karte EU in einem Nicht-Schengen-Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde, können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
  • Wenn Sie eine Blaue Karte EU haben, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und Sie sich dort seit mindestens zwölf Monaten mit einer Blauen Karte EU aufhalten, können Sie zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland kommen. Dabei müssen Sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU in Deutschland erfüllen.
Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Wenn Sie Fragen zur Blauen Karte EU haben, besuchen Sie unsere Community-Plattform „Together in Germany“. Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Auch die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" des Bundesamtes für Migration und Geflüchtete kann Ihnen telefonisch und per E-Mail auf Deutsch und Englisch weiterhelfen und Ihre Fragen beantworten.

Wichtig

Derzeit können Inhaber*innen der Blauen Karte EU schon nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 01. März 2024 wird sich diese Frist zu 27 Monate verkürzen, und wenn Sie eine Sprachniveau B1 nachweisen können, sogar bis zu 21 Monate. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Niederlassungserlaubnis".

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