Arbeitnehmer*innenrechte

Arbeitnehmerrechte
Aktualisiert 03.01.2023

Welche Ansprüche habe ich?

Das Arbeitsrecht in Deutschland ist sehr kompliziert, da es viele Regelungen in vielen verschiedenen Gesetzen zu diesem Thema gibt. Es ist aber sehr wichtig, seine Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer*in zu kennen. Nur wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie diese auch einfordern.

Was muss ich wissen?

Muss ich nach Feierabend für meine Vorgesetzten erreichbar sein?

Ihr Feierabend gehört Ihnen. Ihr Chef hat kein Recht dazu, Sie nach Ihrem Arbeitstag zu kontaktieren. Sie müssen also nicht erreichbar sein.

Bitte beachten Sie: Dies gilt nicht, wenn es in Ihrer Firma Rufbereitschaft gibt und Sie dafür eingesetzt sind. In diesem Fall müssen Sie natürlich erreichbar sein. Rufbereitschaft bedeutet, dass Sie zwar nicht am Arbeitsplatz sein müssen, aber jederzeit erreichbar sein müssen, um – falls nötig – ihre Arbeit aufzunehmen.

Was mache ich, wenn ich krank bin und nicht arbeiten kann?
Wer bezahlt, wenn ich bei einem Arbeitsunfall verletzt werde?

Wenn Sie sich bei Ihrer Arbeit oder auf dem Weg zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstelle verletzen, spricht man von einem „Arbeitsunfall“ bzw. „Wegeunfall“. In diesem Fall ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.  Die Unfallversicherung wird von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Damit die gesetzliche Unfallversicherung tatsächlich für die entstehenden Kosten bezahlt, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Der Verletzte muss so schnell wie möglich zu einem sogenannten „Durchgangsarzt“ gebracht werden. Ein „Durchgangsarzt“ ist ein auf Arbeitsunfälle spezialisierter Arzt. Meistens ist es eine Chirurg*in oder ein Orthopäde. Die Adresse eines Durchgangsarztes in Ihrer Nähe bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber bzw. von der Berufsgenossenschaft.
  • Ihr Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Tagen melden. Der Tag des Unfalls selbst zählt nicht mit.

Wird der Durchgangsarzt zu spät oder gar nicht aufgesucht oder meldet der Arbeitgeber den Arbeitsunfall oder Wegeunfall zu spät, kann es Probleme mit der Versicherung geben.

Sobald die Berufsgenossenschaft informiert ist, kümmert sie sich um die Behandlung des oder der Verletzten und übernimmt die Kosten für die Behandlung und – falls nötig – auch darüber hinaus entstehende Kosten, z.B. wenn der oder die Verletzte länger arbeitsunfähig ist.

Darf ich neben meinem Hauptberuf noch einen weiteren Job haben?

Wenn Sie neben Ihrem Hauptjob noch eine weitere berufliche Tätigkeit ausüben, nennt man das „Nebentätigkeit“. Eine Nebentätigkeit kann z.B. ein kleiner Job bei einem anderen Unternehmen sein oder Ihr Versuch nebenbei Ihr eigenes Unternehmen aufzubauen. Generell darf Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Nebentätigkeit nicht verbieten. Sie müssen bei Ihrer Nebentätigkeit aber einige Voraussetzungen beachten:

  • Sie dürfen nicht bei der Konkurrenz arbeiten oder ein Konkurrenzunternehmen aufbauen.
  • Sie dürfen nicht während Ihrer Arbeitszeit oder wenn Sie krankgeschrieben oder im Urlaub sind, für Ihren Nebenberuf tätig sein.
  • Sie müssen sicherstellen, dass Sie dennoch Ruhepausen haben.

Wenn es in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag eine Regelung zur Anmeldung von Nebentätigkeiten gibt, müssen Sie Ihre Nebentätigkeit aber unbedingt schriftlich bei Ihrem Chef anmelden. Das gilt für jede einzelne Nebentätigkeit, die Sie im Laufe Ihres Arbeitsverhältnisses ausüben. Wenn Sie trotz einer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag Ihre Nebentätigkeit verschweigen, droht Ihnen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Ein Muster für die schriftliche Anmeldung Ihrer Nebentätigkeit finden Sie auf karrierebibel.de. Wenn es in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag keine entsprechende Regelung gibt, müssen Sie Ihre Nebentätigkeit nicht anmelden.

Kann ich von Vollzeit in Teilzeit wechseln?

Teilzeit bedeutet, dass Sie nicht 40 Stunden pro Woche, sondern weniger arbeiten. Das bedeutet, dass Sie zwar weniger Gehalt bekommen, dafür aber mehr Freizeit haben.

Sie haben allerdings nur das Recht Ihre Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle zu reduzieren, wenn

  • Sie schon länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und
  • Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter*innen beschäftigt.

Wenn diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, darf Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch auf Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn das massive Beeinträchtigungen auf den Arbeitsablauf hätte.

Bevor Sie einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen, sollten Sie vor allem drei Punkte klären:

  1. Können Sie sich Teilzeitarbeit finanziell leisten? Hierbei hilft Ihnen der Teilzeitrechner des BMAS.
  2. Welche Auswirkungen hat die Teilzeitarbeit auf Ihre Rente? Je geringer Ihr Einkommen ist, desto geringer wird auch Ihre Rente später sein. Hierzu können Sie sich bei der Rentenversicherung beraten lassen. Mehr zum Thema Rente erfahren Sie in unserem Kapitel Rentner in Deutschland.
  3. Besteht die Möglichkeit auf Wunsch oder nach einer gewissen Zeit wieder auf eine Vollzeitstelle zu erhöhen? Die Rückkehr in die Vollzeitarbeit gestaltet sich für viele Arbeitnehmer*innen oft schwierig. Aus diesem Grund wurde im Januar 2019 eine neue sogenannte „Brückenteilzeit“ eingeführt. Diese „Brückenteilzeit“ erlaubt es Ihnen, für einen bestimmten Zeitraum Teilzeit zu arbeiten und danach automatisch zur Vollzeit zurückzukehren. Ein Recht auf diese „Brückenteilzeit“ haben Sie aber nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter*innen beschäftigt.

Falls Sie Teilzeitarbeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen wollen, finden Sie auf finanztip.de einen Musterantrag, den Sie nutzen können. Stellen Sie den Antrag mindestens drei Monate bevor Sie auf Teilzeit reduzieren möchten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit eine schriftliche Antwort geben. Falls Ihr Arbeitgeber nicht oder zu spät antwortet, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch auf Teilzeit ablehnen, können Sie dagegen vor Gericht klagen. Dazu sollten Sie sich aber unbedingt vorab beraten lassen.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine Warnung Ihres*er Arbeitgeber*in. Mit der Abmahnung weist sie*er Sie auf Ihr vertragswidriges Verhalten hin und warnt Sie vor weiteren Konsequenzen, wenn Sie Ihr Verhalten nicht ändern. Wenn Sie Ihr Verhalten nach dem Erhalt der Abmahnung nicht ändern, folgt in der Regel die Kündigung.

Eine Abmahnung muss allerdings bestimmte Formalitäten erfüllen, um gültig zu sein:

  • Sie muss konkret formuliert sein, d.h. dass Ihr Fehlverhalten dort genau beschrieben sein muss.
  • Sie müssen auf schwerwiegende Weise gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen haben. Kleinere Probleme rechtfertigen keine Abmahnung
  • Die Abmahnung muss Ihnen in schriftlicher Form vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie: Wenn die Abmahnung Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist, haben Sie das Recht eine schriftliche Gegendarstellung zu formulieren. Ihre Gegendarstellung wird dann zusammen mit der Abmahnung in Ihrer Personalakte abgeheftet. Wenn es später erneut Probleme gibt, wird Ihre Gegendarstellung berücksichtigt.

Wann kann ich gekündigt werden?
Habe ich das Recht auf ein Arbeitszeugnis?

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Sie das Recht auf ein Arbeitszeugnis von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Arbeitszeugnisse sind wichtig für zukünftige Bewerbungen auf andere Jobs. Viele Arbeitgeber wollen Ihre früheren Arbeitszeugnisse sehen, um sich ein Bild von Ihnen und Ihren Fähigkeiten zu machen. Arbeitszeugnisse enthalten aber oft versteckte Botschaften, die für Laien schwer zu verstehen sind. Ein Zeugnis, das auf dem ersten Blick positiv klingt, kann also tatsächlich eine schlechte Bewertung enthalten. Darum ist es wichtig, dass Sie Ihr Arbeitszeugnis von Expert*innen überprüfen lassen. Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber Sie ungerecht bewertet, können Sie ihn direkt um eine Änderung bitten. Wenn er sich weigert, besteht die Möglichkeit, vor ein Gericht zu gehen. Unterstützung finden Sie bei Beratungsstellen. Auf faire-integration.de können Sie nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.

Darf ich während meiner Arbeitszeit im Internet surfen?

Generell gilt: Wenn Ihr Arbeitgeber nicht ausdrücklich das Gegenteil erlaubt, dürfen Sie während Ihrer Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen. Das gilt sowohl für die Nutzung des Büro-Computers als auch für die Nutzung Ihres eigenen Smartphones. Wenn Sie dennoch während Ihrer Arbeitszeit das Internet privat nutzen, kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen oder sogar außerordentlich kündigen. 
Bitte beachten Sie: Während Ihrer Pause dürfen Sie aber Ihr Smartphone nutzen.

Muss ich meine Arbeitskleidung selbst bezahlen?

Wenn Sie bestimmte Schutzkleidung tragen müssen, um die Hygiene- oder Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, muss Ihr*e Arbeitgeber*in die Kleidung stellen und auch die Reinigungskosten übernehmen.

Bei normaler Kleidung – wie z.B. einem Kittel oder einer einheitlichen Garderobe im Kundenbereich – können Sie als Arbeitnehmer*in an den Kosten beteiligt werden.

Was passiert, wenn ich "schwarz" arbeite?

Wenn Sie ohne Anmeldung als Selbständige*r arbeiten oder Ihr*e Arbeitgeber*in Sie nicht bei der Sozialversicherung und Krankenkasse anmeldet, nennt man das „Schwarzarbeit“. Eine Person, die „schwarz“ arbeitet bekommt ihren Lohn bar auf die Hand und muss keine Steuern bezahlen. Sie hat aber auch keinen Nachweis über die erbrachte Arbeit und kann rechtlich nicht gegen den Auftraggeber vorgehen, wenn dieser z.B. nicht wie vereinbart bezahlt.

Schwarzarbeit ist illegal und wird – je nach Schwere – als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat betrachtet und entsprechend bestraft. Wenn die Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird, kann Ihnen eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro drohen. Wenn es sich um eine Straftat handelt, kann eine Geldstrafe über 50.000 Euro bzw. eine Gefängnisstrafe drohen. Unter Umständen können Sie deswegen auch ausgewiesen werden.

Wenn Sie „schwarz“ arbeiten und nebenbei Geld vom Jobcenter oder dem Sozialamt bekommen, machen Sie sich ebenfalls strafbar. Hier droht Ihnen eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe. Außerdem werden Ihre Leistungen gekürzt oder gar nicht mehr bezahlt.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ab und zu kleine Arbeiten für Angehörige oder Nachbar*innen erledigen und dafür nur wenig Geld bekommen, wird das in der Regel nicht als „Schwarzarbeit“ gewertet. Der Übergang ist aber fließend und Sie sollten gut aufpassen, wenn Sie solche kleinen Gefälligkeiten übernehmen.

Welche Rechte habe ich als Schwangere am Arbeitsplatz?
Wie kann ich trotz Job mehr Zeit mit meinen Kindern verbringen?
Ich werde am Arbeitsplatz gemobbt - was kann ich tun?

Es passiert leider immer wieder, dass Arbeitnehmer*innen von Kolleg*innen oder Vorgesetzten herabsetzend behandelt oder schikaniert werden. Falls Ihre Kolleg*innen Sie mobben, sprechen Sie mit Ihrem Chef. Er ist verpflichtet, Ihnen zu helfen. Wenn Ihr Chef selbst das Problem ist, sprechen Sie mit dem Betriebsrat, einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt. Es ist wichtig, dass Sie die Mobbing-Vorfälle schriftlich und möglichst objektiv in einer Art Tagebuch dokumentieren. Diese Dokumentation können Sie dann Ihrem Chef bzw. dem Betriebsrat oder dem Rechtsanwalt als Beweis vorlegen.

Wo finde ich Hilfe & Unterstützung?

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie sich an eine Beratungsstelle des Projekts „Faire Integration“ wenden. Die Mitarbeiter*innen sprechen verschiedene Sprachen und unterstützen Sie kostenlos bei Problemen mit Ihrem Arbeitgeber. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf faire-integration.de. Die Mitarbeiter*innen dort können Ihnen auch Anwält*innen empfehlen, wenn Sie rechtlich gegen Ihren Arbeitgeber vorgehen möchten.

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, können Sie sich außerdem an den Betriebsrat wenden. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber. Er kümmert sich zum Beispiel darum, dass Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden. Informationen zu den Sprechzeiten des Betriebsrats finden Sie z.B. im Pausenraum oder auf dem „Schwarzen Brett“. Mehr zum Thema Betriebsrat erfahren Sie in unserem Kapitel Betriebsrat & Gewerkschaften.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Ihrer Nationalität, Ihrer sexuellen Orientierung, Ihres Geschlechts oder Ihres Alters benachteiligt werden, können Sie sich an die Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Mitarbeiter dort sind montags von 13-15 Uhr und mittwochs und freitags von 9-12 Uhr telefonisch unter der Nummer 030-18555 1855 oder via Email unter beratung@ads.bund.de erreichbar. Sie sprechen Deutsch, Englisch und Arabisch.

Bitte beachten Sie: Sie können sich bei allen genannten Stellen anonym beraten lassen. Ihre Vorgesetzen oder Kolleg*innen werden nichts von Ihrer Beschwerde erfahren, wenn Sie das nicht möchten.

Wichtig

Wenn Sie Probleme mit Ihren Kolleg*innen haben, sprechen Sie mit Ihren Vorgesetzen. Wenn Sie Probleme mit Ihren Vorgesetzten oder Ihrem Arbeitgeber haben, holen Sie sich Hilfe beim Betriebsrat oder einer Beratungsstelle. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf faire-integration.de.

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