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Visum und Aufenthalt zum Studieren

Das Bild zeigt eine Studentin und einen Studenten. Sie sitzen zusammen und schauen sich Formulare an. Im hintergrund sieht man eine Sitzugruppe mit Tischen und Bänken.

Wie kann ich für ein Studium nach Deutschland kommen?

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von guten Hochschulen und Universitäten. Und viele internationale Studierende. Wenn Sie auch in Deutschland studieren wollen und noch nicht hier leben, benötigen Sie aber eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese nennt man "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums" und ist in §16b Aufenthaltsgesetz geregelt. Für viele Menschen aus Drittstaaten kommt zunächst aber der Antrag auf ein "Visum zum Zweck des Studiums". Damit können Sie legal nach Deutschland einreisen und Ihr Studium beginnen. Dies gilt aber nicht für EU-Bürger*innen. Als EU-Bürger*in können Sie im Rahmen der europäischen Freizügigkeit über bestimmte Hochschulprogramme wie Erasmus etc. europaweit studieren.

Was muss ich wissen?

Sie können ein Studierendenvisum für Deutschland beantragen, wenn Sie einen Studienplatz an einer deutschen Universität bzw. Hochschule oder einen Platz in einem Studienkolleg (nach § 16b Abs. 1 AufenthG als gesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ausgestaltet) oder einer anderen studienvorbereitenden Maßnahme (nach § 16 b Abs. 5 AufenthG) wie z.B. einem verpflichtenden Sprachkurs oder ein betriebliches Praktikum bekommen haben. Wie sie einen passenden Studiengang und Studienplatz suchen können, erfahren Sie bei Hochschulkompass.

Bitte beachten Sie: Die Entscheidung über die Visumerteilung für eine studienvorbereitende Maßnahme ist eine Ermessensentscheidung und muss von der zuständigen Behörde bestätigt werden. Sie wird daher nicht immer genehmigt. 

Außerdem gibt es die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Bewerbung an einer Hochschule (nach § 17 Abs. 2 AufenthG) zu bekommen. Mehr darüber erfahren Sie in unserer Themenseite zu „Visum und Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz“.

 

    Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft / dem deutschen Konsulat in Ihrer Heimat oder einem Nachbarland ein Visum beantragen und die genannten Unterlagen dort vorlegen.

    Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mehrere Monate dauern kann.

    Wenn Sie kein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen, melden Sie sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort und legen die geforderten Unterlagen dort vor.

    Ob Sie ein Visum brauchen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf auswaertiges-amt.de finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsbürger*innen ein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen.

      In unserem Kapitel "Nationales Visum" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Nationales Visum benötigen.

      Für ein Studentenvisum brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

      • Einen Nachweis, dass Sie einen Studienplatz an einer deutschen Universität oder Hochschule haben ( Immatrikulationsbescheinigung) oder eine Hochschulzugangsberechtigung, falls Sie zunächst nur ein Visum als Studienbewerber*in beantragen möchten. Eine Hochschulzugangsberechtigung ist ein Schulabschluss, mit dem Sie an einer Hochschule studieren dürfen.
      • Einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Das können Sie z.B. durch ein Sperrkonto nachweisen. Auf dem Sperrkonto müssen mindestens 11.208 Euro pro Jahr sein. Falls Sie selbst nicht genügend Geld haben, kann eine dritte Person eine sogenannte Verpflichtungserklärung für Sie abgeben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum".
      • Eine Krankenversicherung
      • Einen Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse, sofern Ihre Sprachkenntnisse nicht schon von der Hochschule oder dem Studienkolleg überprüft worden sind. In der Regel brauchen Sie mindestens B2.

      Gut zu wissen: Um das Visumsverfahren zu erleichtern, ist es hilfreich, sich frühzeitig um eine Unterkunft in der Studienstadt und um eine Krankenversicherung in Deutschland zu kümmern. Auch wenn es aus dem Ausland vor der Einreise schwierig sein kann, vereinfacht es das Visumsverfahren deutlich. Informieren Sie sich dazu am besten beim "International Office" Ihrer Universität bzw. Hochschule.

      Gut zu wissen: Das Sperrkonto ist eine der Möglichkeiten, um nachzuweisen, dass Sie ausreichend finanzielle Mittel haben. Wenn Sie studieren möchten, sind Sie verpflichtet, einen bestimmten Mindestbetrag auf das Konto einzuzahlen: Derzeit sind das 934 Euro für jeden Monat, den man in Deutschland studiert. Dieses Geld bleibt bis zu Ihrer Ankunft in Deutschland auf dem Konto gesperrt. Eine weitere Besonderheit des Sperrkontos ist, dass Sie nicht unbegrenzt Geld abheben oder überweisen können. Sie dürfen maximal 934 Euro pro Monat abheben, es sei denn, Sie haben mehr als den geforderten Mindestbetrag eingezahlt.

        Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssen Sie erneut die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine polizeiliche Anmeldung und einen Mietvertrag vorlegen. Die Behörden überprüfen Ihre Papiere und entscheiden daraufhin, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

        Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird in der Regel für ein bis zwei Jahre und nicht weniger als ein Jahrerteilt. Wenn Sie Ihr Studium innerhalb dieses Zeitraums nicht beenden konnten, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel verlängert. Wenn Sie mit einem Studentenaufenthalt in Deutschland studieren, dürfen Sie 140 ganze oder 280 halbe Tage arbeiten. 

        Wichtig: Wenn Sie sich von der Hochschule abmelden (Exmatrikulation), um z.B. eine Vollzeitbeschäftigung anzufangen oder auch nur das Studienfach zu wechseln, müssen Sie dies bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde melden und eine Zustimmung einholen. Ohne Zustimmung der Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis sofort beendet werden. Sie sind dann verpflichtet, aus Deutschland auszureisen (§ 50 Abs. 1, 2 AufenthG). Beantragen Sie deshalb unbedingt vorher die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einem Studienfach- oder Studienortwechsel.

        Eine Aufenthaltserlaubnis für Studienbewerber*innen wird für neun Monate erteilt (§ 17 Abs. 2 AufenthG).In dieser Zeit dürfen sie eine Teilzeitarbeit aufnehmen. In diesen neun Monaten müssen Sie einen Studienplatz finden. Mehr darüber erfahren Sie auf unsere Themenseite „Visum und Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz“. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Aufenthaltszweck zu ändern, wenn Sie einen geeigneten qualifizierten Arbeitsplatz (§18a, §18b AufenthG) oder eine Berufsausbildung (§16a AufenthG) finden.

          Wenn Sie nach dem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums in Deutschland bleiben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche oder eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Themenseiten  „Visum für die Arbeitssuche“ und „Visum für Fachkräfte“.

            Wichtig

            Mehr zum Thema Studium erfahren Sie in unseren Kapiteln "Hochschulsystem" und "Hochschulbewerbung".

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