Sie können Elterngeld bekommen, wenn
- Sie mit Ihrem Kind in Deutschland zusammenwohnen,
- Sie Ihr Kind selbst betreuen,
- Sie weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten und
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitserlaubnis, eine Beschäftigungsduldung oder die deutsche Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft der EU (inklusive Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) haben.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 Absatz 1 mit dem Zusatz „wegen eines Krieges im Heimatland“, §23a, §24 oder §25 Absatz 3 bis 5 AufenthG haben, müssen Sie zusätzlich eine der zwei folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind erwerbstätig, in Elternzeit sind oder bekommen Arbeitslosengeld I oder
- Sie sind seit mindestens 15 Monaten in Deutschland
Arbeit ist keine Voraussetzung für Elterngeld. Elterngeld können Arbeitnehmer*innen, Selbständige, Beamt*innen, Arbeitslose, Studierende, Auszubildende und Hausfrauen & Hausmänner beantragen. Aber: Wenn Sie allein mehr als 250.000 Euro pro Jahr oder Sie und der andere Elternteil zusammen mehr als 500.000 Euro pro Jahr verdienen, können Sie kein Elterngeld beantragen.
Die Regelungen zum Elterngeld gelten sowohl für Ihr leibliches Kind als auch für das leibliche Kind Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, Pflegekinder und Adoptivkinder. In besonderen Fällen können Sie auch für Ihr Enkelkind oder ihre Nichten und Neffen Elterngeld bekommen. Das geht aber nur, wenn sich die Eltern des Kindes nicht selbst um das Kind kümmern können.
Wichtig: Wenn Sie aus Algerien, Marokko, Tunesien, Bosnien, Serbien, Montenegro oder Kosovo kommen und in Deutschland arbeiten, können Sie auch mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung Elterngeld bekommen. Wenn Sie aus der Türkei sind und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland sind, können Sie auch mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung Elterngeld bekommen.