Visum zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche

Das Bild zeigt ein Klassenzimmer mit zwei Studentin und zwei Studenten. Alle heben die Hand. Vor ihnen liegen dicke Bücher und sie sitzen vor Maschinen, an denen bunte Kabel hängen.
Aktualisiert 01.04.2024

Kann ich zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche nach Deutschland kommen?

Wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, werden Ihnen viele Chancen geboten. Es ist aber oft nicht einfach, aus dem Ausland einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz in Deutschland zu finden. Darum gibt es das Visum für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz nach §17 Aufenthaltsgesetz. Damit können Sie mit einem entsprechenden Visum einreisen, um in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis nach § 17 zu erhalten und dann vor Ort suchen. Hier erfahren Sie welche Voraussetzungen Sie für das Visum und die Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen, um nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz zu suchen.

 

Die Änderungen des § 17 AufenthG ab März 2024 im Überblick:

  1. Höchstalter für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wird auf 35 erhöht.
  2. Die erforderlichen Deutschkenntnisse werden von B2 auf das Niveau B1 gesenkt.
  3. Dauer der Aufenthaltserlaubnis auf 9 Monate erhöht.
  4. Sie können eine Nebentätigkeit von 20 Stunden pro Woche und eine Probebeschäftigung von bis zu 2 Wochen ausüben.
  5. Ein sogenannter Zweckwechsel ist ohne Nachholung des Visumverfahrens möglich, d.h. der Wechsel zu einer anderen qualifizierten Beschäftigung (nach §§ 16 a, b, 19 c Abs. 2 und § 18 a, b und g AufenthG).
*Diese Informationen wurden von Rechtsanwältin Astrid Meyerhöfer geprüft.

Was muss ich wissen?

Kann ich ein Visum zur Suche nach einem Ausbildungsplatz bekommen?

Sie können eine Visum zur Suche nach einem Ausbildungsplatz beantragen, wenn Sie einen Schulabschluss haben, mit dem Sie in Ihrem Herkunftsland studieren dürfen und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Aktuell liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Durch die Erneuerungen des Gesetzes ab März 2024 wird die Altersgrenze auf 35 Jahre erhöht.

Wichtig: Mit einem Visum Typ D dürfen Sie nach Deutschland einreisen und haben - je nach Aufenthaltszweck - das Recht, einen entsprechenden Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu stellen. Um ein Visum zu beantragen, müssen Sie sich an die Botschaft oder an das Konsulat in Ihrem Herkunftsland wenden. Ein Aufenthaltstitel wird für einen längeren Aufenthalt in Deutschland benötigt. Dazu müssen Sie persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland vorsprechen und Ihren Aufenthalt beantragen.

Kann ich ein Visum zur Suche nach einem Studienplatz bekommen?

Sie können ein Visum zur Studienplatzsuche beantragen, wenn Sie über einen Schulabschluss verfügen, der Sie zu einem Studium in Deutschland oder zum Besuch eines Studienkollegs qualifiziert. Und wenn Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Es gibt zwar keine Altersbegrenzung, um ein Visum zu beantragen, aber überprüfen Sie unbedingt, ob die Hochschulen, bei denen Sie sich bewerben möchten, eine Altersbegrenzung haben.

Gut zu wissen: Wenn die Schulbildung im Herkunftsland für ein Studium in Deutschland nicht ausreicht, ist der Besuch eines Studienkollegs oft Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik. Das Studienkolleg ist eine Bildungsmöglichkeit in Deutschland, die an Universitäten oder manchmal auch von externen Einrichtungen angeboten wird. Es bereitet ausländische Studierende auf ein Hochschulstudium in Deutschland vor. An einem Studienkolleg werden Sprachkenntnisse verbessert, fachliche Grundlagen erworben und die interkulturellen und sozialen Kompetenzen gefördert.

Wo beantrage ich das Visum?

Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft / dem deutschen Konsulat in Ihrem derzeitigen Wohnort oder einem Nachbarland ein Visum beantragen. 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mehrere Monate dauern kann.

Wenn Sie kein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen, melden Sie sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort und beantragen dort eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche

Wichtig: Ob Sie ein Visum brauchen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf auswaertiges-amt.de. finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsangehörige ein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen.

Welche Unterlagen brauche ich für das Visum?

Das Visum zur Ausbildungs- bzw. Studienplatzsuche ist eine Visa-Art des Nationalen Visums Typ D. Um das Visum zu bekommen, müssen Sie alle Unterlagen für das Nationale Visum einreichen und zusätzlich weitere Nachweise erbringen. In unserem Kapitel "Nationales Visum" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Nationales Visum benötigen.

Für ein Visum zur Suche nach einem Ausbildungsplatz brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • Ein Abschlusszeugnis einer deutschen Auslandsschule, oder einen Nachweis über Ihre Hochschulzugangsberechtigung. Das ist ein Schulabschluss, der es Ihnen erlaubt, ein Studium in dem Land zu beginnen, in dem Sie den Schulabschluss gemacht haben.
  • Einen Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse. Aktuell brauchen Sie mindestens B2. Wenn die Neuerung des Fachkräfte-Einwanderungsgesetzes in Kraft tritt (Ab März 2024), reichen auch B1-Deutschkenntnisse.
  • Einen Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt während des gesamten Aufenthalts gesichert ist, da Sie in dieser Zeit nach dem jetzigen Gesetz, nicht arbeiten dürfen. Der Nachweis kann durch die Eröffnung eines Sperrkontos mit mindestens 1.027 Euro monatlich (Stand Oktober 2023) oder durch eine Verpflichtungserklärung für ein nationales Visum erbracht werden. Bitte beachten Sie: Der Lebensunterhalt muss zwar gesichert sein, aber ab dem 1. März 2024 ist es nach dem neuen Gesetz (§ 17 Abs. 3 AufenthG) erlaubt, bis zu 20 Stunden in der Woche zu arbeiten. Dadurch wird die Höhe der Lebensunterhaltssicherung deutlich reduziert: BAFÖG (421 bzw. 452 € (§ 13 BAFÖG) + 10 % (§ 2 Abs. 3 S. 6 i.V.m. S. 5 AufenthG).

Gut zu wissen: Das Sperrkonto ist eine der Möglichkeiten, um nachzuweisen, dass Sie ausreichend finanzielle Mittel haben. Wenn Sie einen Ausbildungs- oder einen Studienplatz suchen, sind Sie verpflichtet, einen bestimmten Mindestbetrag auf das Konto einzuzahlen: Derzeit sind das 1.027 Euro für jeden Monat, den man in Deutschland nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz sucht. Dieses Geld bleibt bis zu Ihrer Ankunft in Deutschland auf dem Konto gesperrt. Eine weitere Besonderheit des Sperrkontos ist, dass Sie nicht unbegrenzt Geld abheben oder überweisen können. Sie dürfen maximal 1.027 Euro pro Monat abheben, es sei denn, Sie haben mehr als den geforderten Mindestbetrag eingezahlt.

Ein Visum zur Suche nach einem Studienplatz können Sie beantragen, wenn Sie zusätzlich folgende Unterlagen haben:

  • Einen Nachweis über Ihren Schulabschluss, der Sie direkt zu einem Studium in Deutschland oder zum Besuch eines Studienkollegs qualifiziert. Um zu prüfen, ob Ihre Hochschulabschlüsse die erforderlichen Qualifikationen erfüllen, können Sie die Website ANABIN nutzen.
  • Einen Nachweis über die sprachlichen Voraussetzungen für das gewünschte Studium. Bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in Ihrem Aufenthaltsland erfahren Sie, In welcher Form Sie den Sprachnachweis vorlegen können.
  • Einen Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt während des gesamten Aufenthaltes gesichert ist, da Sie in dieser Zeit nach dem jetzigen Gesetz, nicht arbeiten dürfen. Der Nachweis kann durch die Eröffnung eines Sperrkontos mit mindestens 1.027 Euro monatlich (Stand 2023) oder durch eine Verpflichtungserklärung für ein nationales Visum erbracht werden. Bitte beachten Sie: Der Lebensunterhalt muss zwar gesichert sein, aber ab dem 1. März 2024 ist es nach dem neuen Gesetz (§ 17 Abs. 3 AufenthG) erlaubt, bis zu 20 Stunden in der Woche zu arbeiten. Dadurch wird die Höhe der Lebensunterhaltssicherung deutlich reduziert: BAFÖG (421 bzw. 452 € (§ 13 BAFÖG) + 10 % (§ 2 Abs. 3 S. 6 i.V.m. S. 5 AufenthG).

Unser Tipp: Wenn Sie noch weitere Fragen zu den Voraussetzungen haben, können Sie diese auf unserer Community-Plattform „Together in Germany“ stellen. Unsere Community- Manager*innen helfen Ihnen gerne weiter.

Was passiert nach der Einreise?

Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssen Sie die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine polizeiliche Anmeldung und einen Mietvertrag vorlegen. Die Behörden überprüfen Ihre Unterlagen und entscheiden daraufhin, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Aktuell wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Studienplatzsuche für neun Monate, und für die Suche nach einem Ausbildungsplatz für sechs Monate erteilt. Sobald die Erneuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) in Kraft tritt (ab März 2024), wird die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Ausbildungsplatz auf neun Monate verlängert.

Während Ihres Aufenthaltes können Sie nach einem passenden Ausbildungs- oder Studienplatz suchen. Sobald Sie einen passenden Ausbildungs- oder Studienplatz gefunden haben, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder des Studiums beantragen. Das können Sie bei der "Ausländerbehörde" in Ihrer Nähe machen. Erst mit dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie Ihre Ausbildung bzw. Ihr Studium beginnen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Aufenthaltszweck zu ändern, wenn Sie einen geeigneten qualifizierten Arbeitsplatz (§18a, §18b AufenthG) oder eine Berufsausbildung (§16a AufenthG) finden.

Wie sie einen passenden Studiengang und Studienplatz suchen können, erfahren Sie bei Hochschulkompass. Auf unsere Informationsseite zur schulischen Ausbildung erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für eine Ausbildung in Deutschland erfüllen müssen und wie Sie einen Ausbildungsplatz finden. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie Ihre Fragen auch auf unserer Community-Plattform „Together in Germany“ stellen. Unsere Community Manager*innen helfen Ihnen gerne weiter.

Darf ich während meines Aufenthaltes arbeiten?

Aktuell dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (§17 AufenthG) nicht arbeiten.

Durch die Neuregelung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz (gemäß § 17 Abs. 3 AufenthG n.F. ) wird es aber ab März 2024 möglich sein, mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatz- oder Studienplatzsuche (§ 17 Absatz 1 AufenthG, §17 Absatz 2 AufenthG) eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Wochenstunden oder eine Probebeschäftigung bis zu insgesamt zwei Wochen aufzunehmen.

Was passiert, wenn ich keinen Ausbildungsplatz oder Studienplatz finde?

Wenn es Ihnen nicht gelingt innerhalb der sechs bzw. neun Monate einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz zu finden, müssen Sie wieder ausreisen. Nach sechs Monaten in Ihrem Herkunftsland können Sie dann erneut ein Visum zur Suche nach einem Ausbildungsplatz oder Studienplatz in der deutschen Botschaft beantragen.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Aufenthaltszweck zu ändern, indem Sie einen geeigneten qualifizierten Arbeitsplatz (§18a, §18b AufenthG) oder eine Berufsausbildung (§16a AufenthG) finden. Um eine Wiedereinreise zu vermeiden, wird es also empfohlen, vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis einen qualifizierten Arbeitsplatz zu finden, der Ihrem Abschluss entspricht.

Wichtig

Mit einem Visum Typ D dürfen Sie nach Deutschland einreisen und haben - je nach Aufenthaltszweck - das Recht, einen entsprechenden Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu stellen. Um ein Visum zu beantragen, müssen Sie sich an die Botschaft oder an das Konsulat in Ihrem Herkunftsland wenden. Ein Aufenthaltstitel wird für einen längeren Aufenthalt in Deutschland benötigt. Dazu müssen Sie persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland vorsprechen und Ihren Aufenthalt beantragen.

Gefördert durch:

Gefördert durch:

Ein Projekt von: