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Visum und Aufenthalt für eine Ausbildung

Ausbildungsvisum

Kann ich für eine Ausbildung nach Deutschland kommen?

Eine Ausbildung in Deutschland bietet viele Chancen für eine gute berufliche Zukunft.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland machen wollen und noch nicht hier leben, benötigen Sie aber eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese nennt man "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung" und sie wird in §16a Aufenthaltsgesetz geregelt. Für viele Menschen aus Drittstaaten kommt zunächst aber der Antrag auf ein "Visum zum Zweck der Ausbildung" in Betracht. Damit können Sie legal nach Deutschland einreisen und dann Ihre Ausbildung beginnen. Hier erfahren Sie welche Voraussetzungen Sie für das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis als Auszubildende*r erfüllen müssen.

Was muss ich wissen?

Sie können ein Ausbildungsvisum für Deutschland beantragen, wenn Sie hier eine qualifizierte Berufsausbildung machen möchten und eine Zusage von einem Ausbildungsbetrieb erhalten haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung ist eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, die mindestens zwei Jahre dauert. Eine Liste mit allen qualifizierten Ausbildungsberufen finden Sie auf bibb.de.

    Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft / dem deutschen Konsulat in Ihrer Heimat oder einem Nachbarland ein Visum beantragen und die genannten Unterlagen dort vorlegen

    Wichting: Die Bearbeitung Ihres Visumsantrags kann mehrere Monate dauern. Wenn Sie aber als Fachkraft nach Deutschland einwandern möchten, gibt es die Möglichkeit, das Visum schneller zu bekommen (nach § 81 a AufenthG). Dazu muss Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in in Deutschland bei der Ausländerbehörde ein sogenanntes „beschleunigtes Visumverfahren“ beantragen.

    Wenn Sie kein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen, melden Sie sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort und legen die geforderten Unterlagen dort vor.

    Ob Sie ein Visum brauchen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf auswaertiges-amt.de. finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsbürger*innen ein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen.

      In unserem Kapitel "Nationales Visum" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Nationales Visum benötigen.

      Für ein Ausbildungsvisum brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

      • Einen Ausbildungsvertrag oder ein konkretes Angebot für einen Ausbildungsplatz
      • Einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Falls Sie selbst nicht genügend Geld haben, kann eine dritte Person eine sogenannte Verpflichtungserklärung für Sie abgeben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum".
      • Einen Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse. Sie brauchen mindestens B1.

      Gut zu wissen: Sie haben die Möglichkeit, Ihr Sprachzertifikat in Deutschland zu erwerben. Dazu können Sie einen Sprachkurs in Deutschland besuchen, wenn Sie mit einem Visum zum Spracherwerb nach Deutschland einreisen. (§ 16f Abs. 1 AufenthG)

      Wenn Sie eine duale Ausbildung machen möchten, muss in der Regel auch die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, ist dann davon abhängig, ob für Ihren Ausbildungsplatz andere Auszubildende aus Deutschland oder der EU oder eine Person mit einem humanitären Aufenthaltstitel zur Verfügung stehen. Diese Personen hätten dann Vorrang. Diese Vorrangprüfung wird von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Botschaft informiert die Bundesagentur für Arbeit. Sie selbst müssen nichts tun.

        Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssen Sie erneut die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine Meldebescheinigung und einen Mietvertrag vorlegen. Die Behörden überprüfen Ihre Papiere und entscheiden daraufhin, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

        Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung wird in der Regel für ein bis zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden, bis Sie Ihre Ausbildung beendet haben. Sie dürfen während dieser Zeit zusätzliche 20 Stunden pro Woche in einem anderen Job arbeiten. Der zusätzliche Job muss nicht qualifiziert sein und kann irgendeine Arbeit sein.

          Wenn Sie nach dem erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung in Deutschland bleiben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche oder eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in den Kapiteln „Visum für die Arbeitssuche“ und „Visum für Fachkräfte“.

            Wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen oder gekündigt werden, besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren. Nur, wenn der Verlust des Ausbildungsplatzes nicht Ihre Schuld war, bekommen Sie bis zu sechs Monate Zeit, um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden. Wenn Sie also – ohne guten Grund – von sich aus kündigen, verlieren Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie gekündigt werden, weil z.B. Ihre Firma generell Mitarbeiter*innen entlassen musste, bekommen Sie bis zu sechs Monate Zeit, um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden.

              Ja, das ist möglich (nach § 16 a Abs. 1 S. 2 neue Fassung). Hierbei handelt es sich um den erleichterten Zweckwechsel. Das heißt Sie können die Ausbildungsstelle wechseln, wenn Sie vorher Ihre zuständige Ausländerbehörde informieren und diese zustimmt. Bitte beachten Sie jedoch, dass für bestimmte Sonderausbildungen, z.B. Ausbildung zum Spezialitätenkoch, Sonderregelungen gelten können (nach § 19 c Abs. 1 AufenthG i.V.m. BeschV).

              Gut zu wissen: Während der Ausbildungsphase ist es nicht möglich, eine Niederlassungserlaubnis (nach § 9 AufenthG), also einen unbefristeten Aufenthaltstitel, zu beantragen. Eine Ausnahme gibt es: Wenn Sie vor der Ausbildung als qualifizierte Fachkraft (nach §§ 18a, b AufenthG) gearbeitet haben, können Sie auch während der Ausbildung eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt sind. Dies ergibt sich aus § 16 a Abs. 1 S. 3 der neuen Fassung.

                Wichtig

                Mehr zum Thema Ausbildung erfahren Sie in unseren Kapiteln "Schulische Ausbildung" und "Duale Ausbildung".

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