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Visum und Aufenthalt als Fachkraft

Das Bild zeigt eine Frau, die sich zu einer Maschine hinunterbeugt. Im Hintergrund sieht man einen Computer und Rohre.

Kann ich ein Arbeitsvisum bekommen?

Deutschland braucht Fachkräfte. Wenn Sie in Deutschland als Fachkraft arbeiten wollen und noch nicht hier leben, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese nennt man "Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung" und ist in §18a bzw. §18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz geregelt. Viele Staatsbürger*innen aus Nicht-EU-Ländern benötigen zunächst aber den Antrag auf ein entsprechendes Visum. Damit können Sie nach Deutschland einreisen, eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeit als Fachkraft beantragen und Ihre Arbeit beginnen. Hier erfahren Sie welche Voraussetzungen Sie für das Visum und die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erfüllen müssen.

Was muss ich wissen?

Sie können ein Visum / eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland beantragen, wenn Sie als Fachkraft in Deutschland arbeiten möchten und einen qualifizierten Arbeitsplatz von einem Unternehmen angeboten bekommen.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben Sie die Möglichkeit, als Fachkraft in Deutschland zu arbeiten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung (nach § 18a AufenthG) oder einen deutschen bzw. gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss (nach § 18b AufenthG) nachweisen können. Wie Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“.

Seit November 2023 ist es durch die Gesetzesänderung auch möglich, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss steht. Dann muss aber auch die Beschäftigung qualifiziert sein. Das heißt, dass zur Ausführung dieser Beschäftigung eine zweijährige Berufsausbildung nach deutschen Maßstäben erforderlich ist.

Bitte beachten Sie: Es gelten Ausnahmen für bestimmte reglementierte Berufe wie z.B. Ärzt*innen, Lehrer*innen oder Rechtsanwält*innen. Diese Berufe können Sie nicht mit einem anderen Abschluss ausführen. Eine detaillierte Liste der reglementierten Berufe finden Sie auf der Website der „Bundesagentur für Arbeit“.

    Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft / dem deutschen Konsulat in Ihrer Heimat oder einem Nachbarland ein Visum beantragen und die genannten Unterlagen dort vorlegen.

    Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mehrere Monate dauern kann. Wenn Sie aber schon einen Arbeitsvertrag haben, kann das Verfahren beschleunigt werden, indem Ihr*e Arbeitgeber*in einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von der Bundesregierung.

    Achtung! Sowohl bei der Einreise mit Visum als auch ohne Visum müssen Sie sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und die geforderten Unterlagen vorlegen.

    Ob Sie ein Visum brauchen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf auswaertiges-amt.de. finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsbürger*innen ein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen.

      In unserem Kapitel "Nationales Visum" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Nationales Visum benötigen.

      Für ein Visum als Fachkraft brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

      • Einen Nachweis darüber, dass Sie eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben und dieser Abschluss in Deutschland anerkannt wird. Wie Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“.
      • Einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot aus Deutschland.
      • Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie außerdem eine ausreichende Altersvorsorge haben oder nachweisen, dass Sie mindestens 49.830 Euro brutto im Jahr (Stand: 2024) verdienen werden.

      In der Regel muss außerdem die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung geben. Die Botschaft wird sich mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. Sie müssen nichts tun.

      Achtung: Wenn Sie bereits in Deutschland sind, z. B. mit einem Schengen-Visum (Besuchervisum), und während Ihres kurzen Aufenthalts eine Arbeit finden, können Sie unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte bei der Ausländerbehörde beantragen. Dafür muss die Arbeitsstelle die Anforderungen für den Aufenthalt als Fachkraft erfüllen. Es muss also eine qualifizierte Arbeitsstelle sein, für die Sie entweder einen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss benötigen. Seit November 2023 besteht durch die Gesetzesänderung auch die Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit Ihrem Abschluss steht. Es muss aber eine qualifizierte Beschäftigung sein, zu dessen Ausführung eine zweijährige Berufsausbildung nach deutschen Maßstäben erforderlich ist.

      Bitte beachten Sie: Es gelten Ausnahmen für bestimmte reglementierte Berufe wie z.B. Ärzt*innen, Lehrer*innen oder Rechtsanwält*innen. Diese Berufe können Sie nicht mit einem anderen Abschluss ausführen. Eine detaillierte Liste der reglementierten Berufe finden Sie auf der Website der „Bundesagentur für Arbeit“.

      Beachten Sie aber: Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Ausländerbehörde auf die Nachholung des Visumsverfahrens für den Aufenthalt als Fachkraft bestehen. Dafür müssten Sie in Ihr Herkunftsland zurück und das Visum dort bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Außerdem besteht auch die Gefahr, dass das Besuchervisum schneller abläuft als die Behörde über ihren Antrag entschieden hat, so dass Sie dann zur Ausreise verpflichtet sind. Lassen Sie sich am besten davor von eine*r Anwält*in beraten.

        Nach der Einreise müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde melden. Es ist zu empfehlen dies frühzeitig zu machen, da die Behörden häufig längere Wartezeiten haben und Sie unbedingt vor Ablauf des Visums ihre Aufenthaltserlaubnis benötigen. Dazu müssen Sie erneut die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine Meldebescheinigung und einen Mietvertrag vorlegen. Die Behörden überprüfen Ihre Papiere und entscheiden daraufhin, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

        Die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft wird in der Regel für vier Jahre erteilt. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit haben, wird die Aufenthaltserlaubnis entsprechend angepasst.

          Wenn Sie Ihren Job verlieren, wird die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis entsprechend kürzen. Sie sind auch verpflichtet, den Jobverlust der Ausländerbehörde mitzuteilen. Im besten Fall haben Sie bereits einen neuen Job in Aussicht, was sie auch der Ausländerbehörde direkt erklären können. Sie müssen also schnell eine neue Arbeit finden und eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen.

            Der Begriff "Zweckwechsel" bedeutet im aufenthaltsrechtlichen Kontext eine gesetzliche Regelung für die Änderung des Aufenthaltszwecks. Diese Regelung ermöglicht es Menschen, den Aufenthaltsstatus zu wechseln, also in der Regel von einer Aufenthaltsart in eine andere. Zum Beispiel könnte ein "Zweckwechsel" bedeuten, dass eine Person, die ursprünglich als Student*in mit einem Studentenvisum nach Deutschland eingereist ist, die Möglichkeit hat, den Aufenthaltsstatus zu ändern, um in Deutschland zu arbeiten und einen Aufenthaltstitel als Arbeitnehmer*in zu erhalten.

            Mit den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird nun erstmals die Chance eines "Spurwechsels" aus dem Asylverfahren in einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte (nach §§ 18a, 18b oder § 19c Abs. 2 AufenthG) eingeführt. Diese Möglichkeit betrifft jedoch nur Menschen, die vor dem 29. März 2023 als Schutzsuchende*r nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben, sowie deren Ehepartner*innen und minderjährigen Kinder (nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Damit können zukünftig Menschen, die diese Kriterien erfüllen, ihren Asylantrag zurücknehmen und stattdessen einen Aufenthaltstitel als Fachkraft beantragen.

            Aber Vorsicht! Sie sollten zunächst die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens überprüfen. Dies kann für Sie wesentliche Vorteile haben, z. B. wäre der Aufenthalt nicht an eine Arbeitsstelle gebunden – der Aufenthalt als Fachkraft jedoch schon. Auch müssen Sie klären, ob Sie überhaupt als Fachkraft im engeren Sinn arbeiten können, denn überwiegend werden ausländische Abschlüsse nicht ohne Weiteres in Deutschland anerkannt. Wie die Anerkennung von Abschlüssen funktioniert, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“.

              Wichtig

              Mehr zum Thema Arbeit erfahren Sie in unseren Kapiteln "Arbeitsvertrag" und "Arbeitnehmerrechte".

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