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Zweckwechsel

Zweck- und Spurwechsel

Kann ich meinen Aufenthaltstitel ändern?

Wenn Sie mit einem Visum für einen bestimmten Zweck nach Deutschland kommen, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel, der nur für diesen Zweck gilt. Das bedeutet, wenn Sie z. B. mit einem Visum für Studierende einreisen, dürfen Sie nur zum Studium in Deutschland bleiben.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel zu ändern, was als Zweckwechsel bezeichnet wird. Ein Zweckwechsel bedeutet, dass Sie von einem zweckgebundenen Aufenthaltstitel in einen anderen wechseln. Eine gute Möglichkeit ist der Zweckwechsel in einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte. Dafür müssen Sie nicht zurück in Ihr Herkunftsland reisen, um dort ein neues Visum zu beantragen. Stattdessen kann der Aufenthaltstitel direkt in Deutschland geändert werden.  Allerdings liegt die Erlaubnis zu einem Zweckwechsel in den meisten Fällen in der Hand der “Ausländerbehörde”. Diese muss für ihre Entscheidung jedoch das persönliche Interesse der antragstellenden Person und das öffentliche Interesse (z. B. ob Arbeiter*innen in diesem Bereich gesucht werden) beachten.

Ein Beispiel: Wer ursprünglich zum Studieren nach Deutschland gekommen ist, aber lieber arbeiten möchte, kann unter bestimmten Bedingungen in eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten wechseln. Die genauen Voraussetzungen dafür sind jedoch an die Bedingungen des neuen Aufenthaltstitels geknüpft. Nicht jeder Zweckwechsel ist möglich. Allerdings sind seit dem 01. März 2024 einige Einschränkungen weggefallen. Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen und beispielhafte Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Zweckwechsel.

Wenn Sie wissen möchten, welche Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Verfügung stehen, in die Sie wechseln könnten, finden Sie auf unserer Sonderseite für Fachkräfte mehr Details.

Gut zu wissen: Ein Zweckwechsel heißt nicht, dass der bisherige Aufenthaltstitel immer abgegeben werden muss. Es gibt auch die Möglichkeit, mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander zu führen. Mehr Informationen finden Sie in den Antworten weiter unten.

Ein praktischer Tipp: Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine Tabelle erstellt, die zeigt, welche Zweck- und Spurwechsel möglich sind, ohne dass ein Visumverfahren im Ausland notwendig ist. Beachten Sie jedoch, dass diese Tabelle nur eine Orientierung bietet und die Entscheidung der “Ausländerbehörde” immer vom Einzelfall abhängt. Eine Beratung durch eine Beratungsstelle oder einen*eine Anwält*in kann Ihnen helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen.

Hier finden Sie die TABELLE. Die Farben in der Tabelle bedeuten:                                                                                                                                                          

Rot: Ein Wechsel ist gesetzlich ausgeschlossen.                                                                                                                          

Gelb: Ein Wechsel ist normalerweise ausgeschlossen, kann aber in Ausnahmefällen ermöglicht werden.                    

Grün: Ein Wechsel ist möglich, steht aber in vielen Fällen im Ermessen der Ausländerbehörde.

Zweckwechsel: Welche Möglichkeiten habe ich?

Um in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie in der Regel mit dem richtigen Visum einreisen. Das bedeutet, dass der Zweck Ihres Visums mit dem Zweck Ihres Aufenthalts übereinstimmen muss. Wenn Sie beispielsweise mit einem Visum für Studierende einreisen, sollten Sie nach der Einreise bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für Studierende beantragen.

Falls sich Ihre Situation ändert und Sie in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln möchten, können Sie bei der Ausländerbehörde einen „Zweckwechsel“ beantragen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie während des Studiums in Deutschland geheiratet haben oder einen Job gefunden haben.

Beachten Sie jedoch: In einigen Fällen müssen Sie möglicherweise zurück in Ihr Herkunftsland reisen, um das neue Visum zu beantragen. Ob dies notwendig ist, hängt vom ursprünglichen Einreise- und Aufenthaltszweck, dem persönlichen Einzelfall und der Praxis der jeweiligen Ausländerbehörde ab. Einige Aufenthaltszwecke lassen einen leichteren Wechsel zu, wie etwa der Wechsel in einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte, während bei anderen ein Wechsel schwieriger oder sogar unmöglich sein kann.

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine Tabelle zum Zweckwechsel erstellt. Die Tabelle zeigt, welche Wechsel möglich sein sollen, ohne dass Sie ein Visumverfahren nachholen müssen.

Beachten Sie bitte, dass die Übersicht keine Garantie darstellt und die Entscheidung der “Ausländerbehörde” immer vom Einzelfall abhängig ist. Sie können sich von einer Beratungsstelle oder einem*einer Anwält*in beraten lassen.

Hier finden Sie die TABELLE.
Die Farben in der Tabelle bedeuten:
--> Rot: Ein Wechsel ist gesetzlich ausgeschlossen.
--> Gelb: Ein Wechsel ist normalerweise ausgeschlossen, kann aber in Ausnahmefällen ermöglicht werden.
--> Grün: Ein Wechsel ist möglich, steht aber in vielen Fällen im Ermessen der Ausländerbehörde. 

Gut zu wissen: Wenn Sie das Visumverfahren nachholen müssen, ist es eine gute Idee, sich vorher eine schriftliche Zusage von der Ausländerbehörde zu holen (Vorab-Zustimmung). So wissen Sie, dass Ihnen die gewünschte Aufenthaltserlaubnis nach dem Visumverfahren sicher ist. Sie können sich auch von Beratungsstellen oder Anwält*innen helfen lassen. Eine Vorab-Zustimmung kann auch nützlich sein, wenn Sie das Visumverfahren nicht nachholen müssen, aber zum Beispiel Ihre Immatrikulation beenden oder Ihren Job kündigen, weil Sie den Aufenthaltstitel wechseln möchten.

    Seit dem 18. November 2023 ist es einfacher, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) oder für Fachkräfte mit Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG) zu erhalten. Wenn Ihre Qualifikationen in Deutschland anerkannt sind und Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie nämlich einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Auch der Wechsel in diese Aufenthaltserlaubnisse ist seit dem 01. März 2024 unkomplizierter. Dies betrifft unter anderem auch Personen, die eine anerkannte Qualifikation haben und ohne Visum in Deutschland sind - etwa weil sie in einem anderen Schengen-Staat eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Welche Anforderungen für die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18a und 18b AufenthG  gelten, finden Sie auf unserer Seite “Visum und Aufenthalt als Fachkraft”. Aus welchen Aufenthaltstiteln Sie wechseln können sollten, sehen Sie in der Tabelle der GGUA.

    Gut zu wissen: Mit den neuen Regelungen gelten die Aufenthaltserlaubnisse für jede qualifizierte Tätigkeit. Qualifiziert heißt, es wird mindestens eine zweijährige Berufsausbildung als Voraussetzung benötigt. Und die Ausbildung muss in Deutschland anerkannt werden. Außerdem muss das Gehalt hoch genug sein. Das heißt, Sie müssen sich Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Ihr Einkommen muss also hoch genug sein, dass Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II haben. Zusätzlich muss zwischen der Ausbildung und der Tätigkeit kein formaler Zusammenhang mehr bestehen. Das heißt, Sie können auch einer qualifizierten Arbeit nachgehen, die nicht Ihrem Abschluss entspricht.

      Der Zweck Ihres Visums sollte mit dem Zweck Ihres Aufenthaltes in Deutschland übereinstimmen. Für einen längerfristigen Aufenthalt sollten Sie mit einem nationalen Visum z. B. mit dem Zweck der Arbeit, des Studierens, einer Ausbildung oder der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen, eingereist sein. Dann erhalten Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde.

      Wenn Sie aber mit einem Schengen-Visum eingereist sind, das ausschließlich für Kurzaufenthalte vergeben wird, gibt es kaum Möglichkeiten, in ein längerfristiges Nationales Visum zu wechseln.

      Der Wechsel von einem Schengen-Visum in ein nationales Visum ist grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. 

      Dafür gibt es sehr strenge Voraussetzungen. Das kann der Fall sein, wenn eine Ausreise aus humanitären Gründen (z. B. Erkrankung) oder aufgrund höherer Gewalt (fehlende Reiseverbindungen, kriegerische Auseinandersetzungen) nicht möglich ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Aber auch aus schwerwiegenden persönlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen kann das Schengen-Visum als nationales Visum verlängert werden.

      Beachten Sie bitte, dass diese Ausnahmen nur sehr selten vorkommen. In der Praxis sollten Sie nicht damit rechnen.

      Hier sind ein paar Beispiele, die jedoch in der Praxis fast unmöglich sind:

      Wechsel zum Studienaufenthalt (§ 16b AufenthG)

      Wenn Sie mit einem Schengen-Visum oder ohne Visum für einen kurzen Aufenthalt nach Deutschland kommen und hier studieren möchten, können Sie theoretisch den Aufenthaltstitel wechseln (§ 16b AufenthG). In der Praxis ist das aber fast unmöglich. Die Bearbeitung dauert oft länger als Ihr erlaubter Aufenthalt. Deshalb müssen Sie ausreisen, und es wird Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt. Außerdem müssen Sie beweisen, dass Sie vor Ihrer Einreise nicht geplant hatten, Ihr Schengen-Visum in ein Studierendenvisum zu ändern.

      Mehr Informationen zum Studienvisum und Aufenthalt finden Sie auf unserer Themenseite „Visum und Aufenthalt zum Studieren“.


      Wechsel zum Visum als Fachkraft (§ 18a bzw. § 18b Absatz 1 AufenthG)

      Wenn Sie mit einem Schengen-Visum (Besuchervisum) nach Deutschland kommen und nach der Einreise einen Job als Fachkraft finden, können Sie versuchen, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Aber auch hier dauert die Bearbeitung oft länger als Ihr erlaubter Aufenthalt. In den meisten Fällen müssen Sie ausreisen, und es wird Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt. Wie beim Studierendenvisum müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie vor Ihrer Einreise nicht geplant hatten, Ihr Visum zu ändern.

      Beachten Sie zudem: Wenn Sie schon vor Ihrer Ankunft in Deutschland Kontakt mit dem*der Arbeitgeber*in für die Stelle hatten, wird man Ihnen wahrscheinlich sagen, dass Sie vor Ihrer Ankunft ein entsprechendes Visum beantragen hätten müssen.

      Gut zu wissen: Bei einem visumsfreien Kurzaufenthalt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine „Fiktionsbescheinigung“ der Ausländerbehörde erhalten. Das heißt, Sie erhalten eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, bis über Ihren Antrag entschieden wurde. Das gilt aber nur, wenn Sie Staatsangehörige*r von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, des Vereinigten Königreichs oder den USA sind - und wenn Sie deswegen nicht zur Nachholung des Visumverfahrens verpflichtet sind. 

      Zusätzliche Informationen zum Aufenthalt als Fachkraft finden Sie auch in unseren Themenseiten „Nationales Visum Typ D“ oder „Visum und Aufenthalt als Fachkraft“.

        Ja, das ist möglich. Hierbei handelt es sich um den erleichterten Zweckwechsel. Das heißt, Sie können die Ausbildungsstelle wechseln, wenn Sie vorher Ihre zuständige Ausländerbehörde informieren und diese zustimmt.
        Bitte beachten Sie jedoch, dass für bestimmte Sonderausbildungen, z.B. Ausbildung zum Spezialitätenkoch, Sonderregelungen gelten können (§ 19 c Abs. 1 AufenthG). Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auch in unserem Kapitel Visum für eine Ausbildung“.

          Ja, Sie können mit dem Studienaufenthalt nun in fast alle anderen Aufenthalte zu Arbeitszwecken wechseln. 

          Es gibt eine Einschränkung (gemäß § 16 b Abs. 4 AufenthG): wenn Sie vor Abschluss des Studiums wechseln wollen, dann können Sie in bestimmte vorübergehende Beschäftigungen nicht wechseln. Dazu gehören z.B. AuPair-, Freiwilligendienst-, Spezialitätenkoch-, Sprachlehrer*innen- Aufenthalte (nach §§ 10-15 BeschV). In alle andere Fachkraft-Aufenthaltstitel können Sie aber wechseln, wenn Sie und die angestrebte Beschäftigung die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt z.B. auch, wenn Sie Ihr Studium abbrechen. Informationen und Voraussetzungen zum Erhalt eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte können Sie auf unserer Sonderseite für Fachkräfte nachlesen. 

          Bitte beachten Sie: Für alle Aufenthaltszweckwechsel und besonders im Falle des Abbruchs des Studiums sollten Sie noch während des Studiums und mit gültiger Aufenthaltserlaubnis den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken stellen und die Voraussetzungen erfüllen. Sie sollten also bereits einen Arbeitsvertrag vorliegen haben. Ansonsten riskieren Sie eine Lücke vom legalen Aufenthalt und machen sich ausreisepflichtig. Das heißt, die Ausländerbehörde kann Sie zur Ausreise auffordern, sobald der Grund für Ihren Auftenthalt wegfällt.

            Wenn Sie als „anerkannter Flüchtling“ anerkannt sind oder den subsidiären Schutzstatus haben, können Sie seit November 2023 die sogenannte Blaue Karte EU beantragen. Diese bekommen Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss. Dafür benötigen Sie ein Ihrer Qualifikation entsprechendes Stellenangebot. Und das voraussichtliche Gehalt muss hoch genug sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel „Blaue Karte EU“.

            Bitte beachten Sie: Bevor Sie Ihren Schutzstatus aufgeben, haben Sie die Möglichkeit, sich gut beraten zu lassen. Es ist immer ein Risiko, wenn der Aufenthalt „nur“ an die Arbeitsstelle, das Studium oder die Ausbildung gebunden ist.

            Gut zu wissen Im Jahr 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass es erlaubt ist, mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig zu haben. Das Aufenthaltsgesetz und die Regeln der Ausländerbehörden sagen jedoch nicht eindeutig, wie genau dies umgesetzt werden soll. Das darf aber kein Hindernis sein. Auch wenn das Gericht klargestellt hat, dass mehrere Aufenthaltstitel möglich sind, setzen die Behörden dies nicht immer um. Neuere Gerichtsurteile aus Städten wie Hamburg, Bayreuth und Hannover bestätigen diese Entscheidung und berufen sich auf das Urteil von 2013. Besprechen Sie das mit der Ausländerbehörde und lassen sich gegebenenfalls von einem*r Anwält*in für Ihren Einzelfall beraten.

              Ja. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, können Sie einen anderen Aufenthaltstitel beantragen. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen erfüllen. Folgende Aufenthaltstitel können z.B. beantragt werden: ein Aufenthaltstitel als Fachkraft (nach §§ 18a, 18b Abs.1 AufenthG) oder als Auszubildende*r (nach § 16a AufenthG).

              Bitte beachten Sie: Es besteht eine Sperre für Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b), des studienbezogenen Praktikums EU (§ 16e), der Studienbewerbung (§ 17 Abs. 2), Forschung (§ 18d), Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e) und Blauen-Karte-EU (§ 18g). Sie dürfen also nicht aus § 24 AufenthG in diese Aufenthaltstitel wechseln.

              Sie können trotzdem mit dem Aufenthalt nach § 24 studieren. Nur ein Wechsel in den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken ist nicht möglich. Auch könnten Sie die Blaue Karte EU bekommen, wenn Sie als Fachkraft einen Aufenthalt nach §18 a oder b erhalten und den Aufenthalt nach § 24 aufgeben. Dann ist der Weg zur Blauen Karte EU wieder geöffnet.

              Ob ein Aufgeben des Aufenthalts nach § 24 generell sinnvoll ist, um vielleicht auch in andere Aufenthaltserlaubnisse zu wechseln, über welche Sie dann in einen Daueraufenthalt kommen, hängt immer von den Möglichkeiten des Einzelfalls ab.

              Wichtig: Sie haben die Möglichkeit, sich gut beraten zu lassen. Es ist immer ein Risiko, wenn der Aufenthalt „nur“ an die Arbeitsstelle oder Ausbildung gebunden ist. 

              Gut zu wissen: Im Jahr 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass es erlaubt ist, mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig zu haben. Das Aufenthaltsgesetz und die Regeln der Ausländerbehörden sagen jedoch nicht eindeutig, wie genau dies umgesetzt werden soll. Das darf aber kein Hindernis sein. Auch wenn das Gericht klargestellt hat, dass mehrere Aufenthaltstitel möglich sind, setzen die Behörden dies nicht immer um. Neuere Gerichtsurteile aus Städten wie Hamburg, Bayreuth und Hannover bestätigen diese Entscheidung und berufen sich auf das Urteil von 2013. Besprechen Sie das mit der Ausländerbehörde und lassen sich gegebenenfalls von einer*m Anwält*in für Ihren Einzelfall beraten. Besprechen Sie das mit der Ausländerbehörde und lassen sich gegebenenfalls von einer*m Anwält*in für Ihren Einzelfall beraten.

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