Zweckwechsel und Spurwechsel
Mit den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ergeben sich Möglichkeiten, die als „Zweckwechsel“ und „Spurwechsel“ bezeichnet werden. Wenn Sie nach Deutschland einreisen, ist Ihr Aufenthalt immer an bestimmte Bedingungen gebunden. Sie brauchen z.B. ein Visum oder können bei Bedarf einen Asylantrag stellen. Ein Visum ist immer mit einem bestimmten Grund, also einem Einreise-Zweck verbunden. Grundsätzlich erhalten Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nur für diesen Zweck. Wenn Sie in Deutschland dann in einen anderen Aufenthalt wechseln wollen, ist das der sogenannte Zweckwechsel. In diesem Fall werden Sie oft auf eine Nachholung des Visumsverfahrens verwiesen.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten und Sperren. Eine Besonderheit gibt es bei Einreise wegen Asyl. Das ist dann der sogenannte Spurwechsel. Bei der Einreise wegen Asyl gab es bisher eine strenge Sperre. Die neuen Gesetze sollen nun bestimmten Asylbewerber*innen erlauben, in den Arbeitsmarkt zu wechseln, vor allem als Fachkraft. Dafür muss der Asylantrag zurückgenommen werden. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Informationen zum Spurwechsel und zum Zweckwechsel haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Was muss ich wissen?
Der Begriff Zweckwechsel bedeutet im Aufenthaltsrecht, dass man den Zweck seines Aufenthalts ändern kann. Diese Regelung ermöglicht es Menschen, den Aufenthaltsstatus zu wechseln, also in der Regel von einer Aufenthaltsart in eine andere. Zum Beispiel kann ein "Zweckwechsel" bedeuten, dass eine Person, die als Student*in mit einem Studentenvisum nach Deutschland eingereist ist, die Möglichkeit hat, den Aufenthaltsstatus zu ändern, um in Deutschland zu arbeiten. Sie würde dann in einen Aufenthaltstitel als Arbeitnehmer*in wechseln. Wir haben nachfolgend einige Informationen und Beispiele für Sie zusammengestellt. Für weitere Informationen zu Ihrem individuellen Fall können Sie sich beraten lassen. Gerne können Sie auch Ihre Fragen an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ richten.
Grundsätzlich müssen Sie immer mit einem entsprechendem Visum eingereist sein (vgl. § 5 Abs. 2 AufenthG). Das heißt, der Visumszweck muss dem Aufenthaltszweck entsprechen. Es empfiehlt sich auch immer nach der Einreise erstmal die Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck zu beantragen, zu dem Sie auch eingereist sind. Also wenn Sie ein Visum als Studierende*r erhalten haben, dann beantragen Sie bei der Ausländerbehörde nach Einreise auch die dafür entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken.
Wenn Sie dann alle Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis erfüllen und in diese wechseln möchten, können Sie dies bei der Ausländerbehörde beantragen (Zweckwechsel). Sie haben beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und haben dann in Deutschland geheiratet oder einen Job gefunden oder ähnliches.
Beachten Sie aber: Sie müssen in vielen Fällen damit rechnen, dass Sie das Visumsverfahren zu dem neuen Aufenthaltszweck nachholen müssen. Das heißt, dass Sie wieder in Ihr Heimatland zurück reisen und von dort aus einen Visumsantrag stellen müssen. Dies richtet sich nach Einreise- und Aufenthaltszweck, dem persönlichen Einzelfall sowie auch nach der Praxis der jeweiligen Ausländerbehörde und wird oftmals unterschiedlich gehandhabt.
Es gibt einige Aufenthaltszwecke zwischen denen ich leichter wechseln kann, beispielweise in einen Aufenthalt als Fachkraft - und einige bei denen es schwieriger ist. Bei manchen gibt es sogar eine Sperre, so dass hier ein Wechsel nicht möglich ist.
So ist zum Beispiel der Wechsel vom laufenden Asylverfahren in einen Aufenthalt der Arbeitsmigration gesperrt. Das heißt, er ist grundsätzlich nicht möglich. Nach dem neuen Gesetz soll jedoch für bestimmte Personen ein Wechsel in einen Aufenthalt als Fachkraft möglich sein, wenn sie Ihren Asylantrag zurückziehen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt „Spurwechsel“.
Die GGUA Flüchtlingshilfe hat außerdem eine Tabelle zum Zweckwechsel erstellt. Die Tabelle soll einen Überblick geben, welche Wechsel nach den neuen Regelungen nun möglich sein sollen, ohne dass Sie nochmal ein Visumsverfahren nachholen müssen. Beachten Sie bitte, dass die Übersicht keine Garantie darstellt und die Entscheidung immer vom Einzelfall abhängig ist.
Hier finden Sie die TABELLE.
Die Farben in der Tabelle bedeuten:
--> Rot: Ein Wechsel ist gesetzlich ausgeschlossen.
--> Gelb: Ein Wechsel ist normalerweise ausgeschlossen, kann aber in Ausnahmefällen ermöglicht werden.
--> Grün: Ein Wechsel ist möglich, steht aber in vielen Fällen im Ermessen der Ausländerbehörde.
Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt von einer guten Beratungsstelle oder von Anwält*innen vor Ort beraten. Wenn Sie trotzdem keine andere Möglichkeit sehen und das Visumsverfahren tatsächlich nachholen müssen, versuchen Sie vor der Ausreise eine Art Vorab-Zustimmung der Ausländerbehörde zu erhalten. Lassen Sie sich darin bestätigen, dass Sie bei Nachholung des Visumsverfahrens die gewünschte Aufenthaltserlaubnis erhalten werden.
Seit dem 18. November 2023 gibt es neue Regeln für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit anerkannter Hochschulausbildung (§ 18b AufenthG). Diese Regeln gelten jetzt als sogenannte Anspruchsnormen. Das heißt, wenn Ihre Qualifikationen anerkannt sind und Sie weitere Bedingungen erfüllen, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Durch diese Änderung ist es einfacher geworden, eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a oder 18b AufenthG zu bekommen. Das gilt zum Beispiel für Menschen mit anerkannter Qualifikation, die ohne Visum in Deutschland sein dürfen (z.B. weil sie in einem anderen "Schengen-Staat" eine Aufenthaltserlaubnis haben).
Gut zu wissen: Mit den neuen Regelungen gelten die Aufenthaltserlaubnisse für jede qualifizierte Tätigkeit. Qualifiziert heißt, es wird mindestens eine zweijährige Berufsausbildung als Voraussetzung benötigt. Und die Ausbildung muss in Deutschland anerkannt werden. Außerdem muss das Gehalt hoch genug sein. Zwischen der Ausbildung und der Tätigkeit muss kein formaler Zusammenhang mehr bestehen. Das heißt, Sie können auch einer anderen qualifizierten Arbeit nachgehen.
Wenn Sie vorhaben, als Fachkraft in Deutschland zu arbeiten, sollten Sie vor Ihrer Einreise ein entsprechendes Visum beantragen.
Eine andere Möglichkeit könnte es sein, wenn Sie mit einem Besuchervisum nach Deutschland eingereist sind. Sie dann nach der Einreise einen Job als Fachkraft finden, können Sie zwar versuchen einen Antrag bei der Ausländerbehörde auf eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu stellen. Beachten Sie aber, dass die Bearbeitungszeit in der Regel länger dauert als Ihr erlaubter Aufenthalt. Sie müssen dann ausreisen, und es wird Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt.
Beachten Sie zudem: Wenn Sie schon vor Ihrer Ankunft in Deutschland Kontakt mit dem*der Arbeitgeber*in für die Stelle hatten, wird man Ihnen sagen, dass Sie vor Ihrer Ankunft ein entsprechendes Visum beantragen hätten müssen.
Gut zu wissen: Bei einem visumsfreien Kurzaufenthalt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine „Fiktionsbescheinigung“ der Ausländerbehörde erhalten. Das heißt, Sie erhalten eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, bis über Ihren Antrag entschieden wurde. Das gilt aber nur, wenn Sie Staatsangehörige*r von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, des Vereinigten Königreichs oder den USA sind - und wenn Sie deswegen nicht zur Nachholung des Visumsverfahrens verpflichtet sind.
Zusätzliche Informationen zum Aufenthalt als Fachkraft finden Sie auch in unseren Kapiteln „Nationales Visum Typ D“ oder „Visum als Fachkraft“.
Eine Verlängerung des Schengen-Visums ist im Normalfall nicht möglich. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in welchen ein Schengen-Visum als nationales Visum verlängert werden kann. Dafür gibt es sehr strenge Voraussetzungen. Das kann der Fall sein, wenn eine Ausreise aus humanitären Gründen (z. B. Erkrankung) oder aufgrund höherer Gewalt (fehlende Reiseverbindungen, kriegerische Auseinandersetzungen) nicht möglich ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Aber auch aus schwerwiegenden persönlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen kann das Schengen-Visum als nationales Visum verlängert werden.
Beachten Sie bitte, dass diese Ausnahmen nur sehr selten vorkommen. In der Praxis sollten Sie nicht damit rechnen.
Nein. Ohne Visumsverfahren für einen Studienaufenthalt können Sie nicht aus dem Schengenvisum oder einem visumfreien Kurzaufenthalt in den Studienaufenthalt (nach § 16b AufenthG) wechseln (§ 39 Nr. 3 AufenthV).
Weitere Informationen zum Studium in Deutschland finden Sie im Kapitel „Visum zum Studieren“.
Ja, das ist möglich. Hierbei handelt es sich um den erleichterten Zweckwechsel. Das heißt, Sie können die Ausbildungsstelle wechseln, wenn Sie vorher Ihre zuständige Ausländerbehörde informieren und diese zustimmt.
Bitte beachten Sie jedoch, dass für bestimmte Sonderausbildungen, z.B. Ausbildung zum Spezialitätenkoch, Sonderregelungen gelten können (§ 19 c Abs. 1 AufenthG). Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auch in unserem Kapitel „Visum für eine Ausbildung“.
Ja, Sie können mit dem Studienaufenthalt nun in fast alle anderen Aufenthalte zu Arbeitszwecken wechseln.
Es gibt eine Einschränkung (gemäß § 16 b Abs. 4 AufenthG): wenn Sie vor Abschluss des Studiums wechseln wollen, dann können Sie in bestimmte vorübergehende Beschäftigungen nicht wechseln. Dazu gehören z.B. AuPair-, Freiwilligendienst-, Spezialitätenkoch-, Sprachlehrer- aufenthalte (nach §§ 10-15 BeschV). In alle anderen Aufenthalte zu Arbeitszwecken können Sie aber wechseln, wenn Sie und die angestrebte Beschäftigung die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt z.B. auch, wenn Sie Ihr Studium abbrechen.
Bitte beachten Sie: Für alle Aufenthaltszweckwechsel und besonders im Falle des Abbruchs des Studiums sollten Sie noch während des Studiums und mit gültiger Aufenthaltserlaubnis den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitswecken stellen und die Voraussetzungen erfüllen. Sie sollten also bereits einen Arbeitsvertrag vorliegen haben. Ansonsten riskieren Sie eine Lücke vom legalen Aufenthalt und machen sich ausreisepflichtig. Das heißt, die Ausländerbehörde kann Sie zur Ausreise auffordern.
Wenn Sie als „anerkannter Flüchtling“ anerkannt sind oder den subsidiären Schutzstatus haben, können Sie seit November 2023 die sogenannte Blaue Karte EU erhalten. Diese bekommen Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss. Dafür benötigen Sie ein Ihrer Qualifikation entsprechendes Stellenangebot. Und das voraussichtliche Gehalt muss hoch genug sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel „Blaue Karte EU“.
Ja. Sie können einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Folgende Aufenthaltstitel können z.B. beantragt werden: ein Aufenthaltstitel als Fachkraft (nach §§ 18a, 18b Abs.1 AufenthG) oder als Auszubildende*r (nach § 16a AufenthG).
Bitte beachten Sie: Es besteht eine Sperre (nach § 19f nach § 19 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3 AufenthG) für Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b), des studienbezogenen Praktikums EU (§ 16e), der Studienbewerbung (§ 17 Abs. 2), Forschung (§ 18d), Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e) und Blauen-Karte-EU (§ 18g).
Sie können trotzdem mit dem Aufenthalt nach § 24 studieren. Nur ein Wechsel in den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken ist nicht möglich. Auch könnten Sie die Blaue Karte EU bekommen, wenn Sie als Fachkraft einen Aufenthalt nach §18 a oder b erhalten und den Aufenthalt nach § 24 aufgeben. Dann ist der Weg zur Blauen Karte EU wieder geöffnet.
Ob ein Aufgeben des Aufenthalts nach § 24 generell sinnvoll ist, um vielleicht auch in andere Aufenthaltserlaubnisse zu wechseln, über welche Sie dann in einen Daueraufenthalt kommen, hängt immer von den Möglichkeiten des Einzelfalls ab.
Wichtig: Lassen Sie sich vor einem Wechsel des Aufenthaltstitels unbedingt gut beraten. Es ist immer ein Risiko, wenn der Aufenthalt „nur“ an die Arbeitsstelle oder Ausbildung gebunden ist.
Gut zu wissen: Es ist teilweise auch möglich, zwei Aufenthaltserlaubnisse nebeneinander zu besitzen. Besprechen Sie das mit der Ausländerbehörde und lassen sich gegebenenfalls von einer*m Anwält*in für Ihren Einzelfall beraten.
Mit dem Spurwechsel sollen Asylbewerber*innen eine Aufenthaltserlaubnis und berufliche Perspektive bekommen. Der Spurwechsel hilft außerdem Unternehmen, Arbeitskräfte zu finden. Wenn Sie eine Fachkraft sind oder über sehr gute berufspraktische Kenntnisse verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Asylantrag zurücknehmen und den Spurwechsel beantragen. Diese Regelung schließt auch Ihre Ehepartner*innen und minderjährigen Kinder mit ein (nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Leider gibt es keine Möglichkeit aus einem laufenden Asylverfahren in einen Aufenthaltstitel zum Beispiel als Fachkraft zu wechseln. Dafür ist die Rücknahme des Asylverfahrens beim BAMF notwendig.
Beachten Sie: Bei einer Rücknahme des Asylantrages vor dem Verwaltungsgericht wird die negative Entscheidung endgültig. Eine Rücknahme des Asylantrages sollte immer von einem*r Rechtsanwalt*in begleitet werden.
Wichtig: Selbst bei einer Rücknahme des Asylverfahrens sind die Hürden weiterhin sehr hoch. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie im Abschnitt zum „Kann ich den Spurwechsel durchführen?“ nachlesen.
Aber Vorsicht! Sie sollten zuerst prüfen, ob Ihr Asylverfahren erfolgreich sein könnte. Das kann für Sie große Vorteile haben, z.B. weil der Aufenthalt nicht an eine Arbeitsstelle gebunden ist, der Aufenthalt als Fachkraft aber schon. Sie sollten auch klären, ob Sie überhaupt als Fachkraft im engeren Sinne arbeiten können, denn ausländische Abschlüsse werden in Deutschland meist nicht so einfach anerkannt. Wie die Anerkennung von Abschlüssen funktioniert, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“.
Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben und über diesen noch nicht endgültig entschieden wurde, ist für Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Spurwechsel möglich. Diese Regelung betrifft auch Ihre Ehepartner*innen und minderjährigen Kinder (nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Sie können Ihren Asylantrag zurücknehmen und den Spurwechsel durchführen. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Asylantrag muss bis zum 29.03.2024 gestellt worden sein.
Und
- Der Asylantrag wurde noch nicht „unanfechtbar abgelehnt“.
Und Sie sind
- entweder eine Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss (§§ 18a und 18b AufenthG)
- oder Sie gelten als Person mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
Aber Vorsicht! Von dieser Möglichkeit können nur Personen profitieren, welche die strengen Voraussetzungen erfüllen. Lassen Sie sich vor der Entscheidung unbedingt gut beraten, am besten von einer*m Anwält*in. Riskieren sie nicht, Ihre Chance auf einen Aufenthalt zu verlieren, indem Sie den Asylantrag zu schnell zurücknehmen. Der Spurwechsel kann Ihnen unter Umständen helfen, schneller eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Aber auch mit einem bewilligten Asylantrag erhalten Sie einen Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Möglichkeit verlieren Sie, wenn Sie den Spurwechsel beantragen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie den Wechsel nach § 19 c durchführen wollen. Dann sollten Sie unbedingt eine Vorab-Zustimmung der Ausländerbehörde haben. Denn sie muss Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis nicht geben, sie kann.
Um als Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung (nach §18a AufenthG) zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen einen deutschen Berufsabschluss oder einen qualifizierten Berufsabschluss, der in Deutschland anerkannt ist. Mehr über die Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Abschlüsse erfahren Sie auf unserer Themenseite "Anerkennung ausländischer Abschlüsse".
Qualifiziert bedeutet, dass dafür eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert wurde.
- Es muss außerdem eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Das bedeutet, dass Sie für diese Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die in einer qualifizierten Ausbildung erworben werden. Die Tätigkeit muss aber nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
- Für die Beschäftigung benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Außerdem müssen vergleichbare Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Das heißt, das Gehalt muss dem orts- und branchenüblichen Niveau entsprechen.
Wenn Sie älter als 45 Jahre sind und zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a AufenthG beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. (Das gilt unabhängig von einem existenzsichernden Einkommen).
Sie müssen:
- entweder ein Bruttogehalt in Höhe von 4.152,50 Euro Brutto monatlich / 49.830 Euro Brutto im Jahr (Stand: 2024) nachweisen. (Das entspricht 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.)
oder
- eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Bitte beachten Sie: Ausnahmen davon sind möglich, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, besonders ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Und wenn das Einkommen nur wenig unterschritten oder die Altersgrenze nur wenig überschritten wird.
Um als Fachkraft mit anerkanntem Hochschulabschluss (nach §18bAufenthG) zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen einen deutschen oder in Deutschland als gleichwertig geltenden Hochschulabschluss für eine qualifizierte Beschäftigung. Sie können auch eine Beschäftigung unterhalb Ihrer akademischen Qualifikation ausüben.
- Für die Beschäftigung benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Außerdem müssen vergleichbare Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Das heißt, das Gehalt muss dem orts- und branchenüblichen Niveau entsprechen.
Für ältere Menschen gilt eine Sonderregelung. Wenn Sie älter als 45 Jahre sind und zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel nach §§ 18b AufenthG beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. (Das gilt unabhängig von einem existenzsichernden Einkommen).
Sie müssen:
- entweder ein Bruttogehalt in Höhe von 4.152,50 Euro Brutto monatlich / 49.830 Euro Brutto im Jahr (Stand: 2024) nachweisen. (Das entspricht 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.)
oder
- eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Bitte beachten Sie: Ausnahmen davon sind möglich, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, besonders ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Und wenn das Einkommen nur wenig unterschritten oder die Altersgrenze nur wenig überschritten wird.
Um als Person mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" (nach § 19c Abs. 2 AufenthG) zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat und dort anerkannt ist, oder haben einen Hochschulabschluss. Diese müssen nicht unbedingt in Deutschland anerkannt sein.
Bitte beachten Sie: Die ZAB muss im Rahmen einer „Auskunft zur Berufsqualifikation“ bzw. einer Zeugnisbewertung festgestellt haben, dass der Abschluss im Herkunftsland als anerkannt gilt. Diese Feststellung müssen Sie selbst beantragen. Für IT-Fachleute gilt die Voraussetzung des formalen Abschlusses im Ausland nicht.
Und
- Sie müssen eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das heißt, dass für die Beschäftigung normalerweise eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss vorausgesetzt wird.
Und
- Sie benötigen eine mindestens zweijährige qualifizierte Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre.
Und
- Sie benötigen mindestens ein Einkommen von 3.398 Euro Brutto monatlich bzw. 40.770 Euro Brutto jährlich. Ausnahmen gelten für tarifgebundene Betriebe.
Wenn Sie älter als 44 Jahre sind und zum ersten Mal den Spurwechsel nach § 19c Abs. 2 benatragen, benötigen Sie in der Regel ein Mindesteinkommen von 4.152,50 Euro Brutto monatlich bzw. 49.830 Euro Brutto jährlich, Ausnahmen davon sind möglich.
Vorsicht! Vor der Rücknahme eines Asylantrages sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen. Sie sollten zunächst die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens überprüfen. Dies kann für Sie wesentliche Vorteile haben, z. B. wäre der Aufenthalt nicht an eine Arbeitsstelle gebunden – der Aufenthalt als Fachkraft jedoch schon. Auch müssen Sie klären, ob Sie überhaupt als Fachkraft im engeren Sinn arbeiten können, denn überwiegend werden ausländische Abschlüsse nicht ohne Weiteres in Deutschland anerkannt. Wie die Anerkennung von Abschlüssen funktioniert, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“.
Ein Spurwechsel ist dann möglich, wenn der Asylantrag noch nicht vor Gericht abgelehnt worden ist und Sie vor dem 29.März 2023 in Deutschland eingereist sind. (Und Sie die Voraussetzungen für eine Fachkrafttätigkeit nach §§ 18 a oder b oder eine Beschäftigung nach § 19 c Abs. 2 i.V.m BeschVO erfüllen.)
Sie können daher vom Spurwechsel Gebrauch machen, wenn Ihr Asylverfahren noch läuft. Nach einer Ablehnungsentscheidung durch das Bundesamt können Sie weiterhin den Asylantrag zurücknehmen und den Spurwechsel durchführen. Dafür muss fristgemäß gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben werden. Und das Klageverfahren darf noch nicht rechtskräftig beendet sein. Denn dann fechten Sie die Entscheidung an. Auch nach der Urteilsverkündung können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist (meist ein Monat) den Asylantrag noch zurücknehmen.
Beachten Sie bitte, dass in dem Fall der Asylantrag zuerst beim Bundesamt zurückgenommen werden muss. Denn wenn Sie die Klage nur beim Gericht zurücknehmen, wird die ursprüngliche Ablehnung gültig. Das darf nicht passieren, wenn man den Spurwechsel durchführen will.
Auch wenn Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, können Sie den Asylantrag noch zurücknehmen, wenn der Bescheid noch nicht unanfechtbar ist. Allerdings gibt es hier in einigen Fällen (z.B. bei Täuschen über die Identität) die Besonderheit, dass Sie den Spurwechsel nur in einen Aufenthalt nach §§ 18a, 18 b AufenthG (also einen in Deutschland anerkannten Abschluss benötigen) machen können. Das richtet sich nach dem Grund der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Suchen Sie bitte eine Beratung auf, wenn Sie dies betrifft.
Beachten Sie bitte auch: Der Spurwechsel in die Fachkrafttätigkeit nach §§ 18 a und b (also in Beschäftigungen, die eine Ausbildung von 2 Jahren, eine bestimmte Gehaltshöhe sowie einen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss voraussetzen) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen problemlos sein. Sie haben vom Gesetz nun einen Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis. Bei allen anderen Beschäftigungen (auch nach § 19 c Abs. 2 i.V.m. BeschVO) sollten Sie besonders vorsichtig sein. Denn es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, finden Sie weitere Informationen in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine der folgenden Aufenthaltsmöglichkeiten für Sie in Frage: „Beschäftigungsduldung“, „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung“, „Ausbildungsduldung“, „Chancenaufenthaltsrecht“.