Visum und Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Das Bild zeigt einen Mann, der eine Urkunde abstempelt. Er sitz an einem hölzernen Schreibtisch.
Aktualisiert 04.06.2024

Kann ich in Deutschland Qualifizierungsprogramme besuchen?

Damit auch Menschen, die ihre Ausbildung im Ausland gemacht haben, in Deutschland in ihrem Beruf arbeiten können, können ausländische Abschlüsse in Deutschland anerkannt werden. Das machen die sogenannten Anerkennungsstellen. Manchmal fehlen allerdings einige Qualifikationen, die für eine volle Anerkennung des ausländischen Abschlusses notwendig sind. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, können Sie in Deutschland ein Qualifizierungsprogramm besuchen. Das kann z.B. eine fachliche Schulung sein oder ein berufsbezogener Deutschkurs. Um an Qualifizierungsprogrammen in Deutschland teilnehmen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes Einreisevisum und müssen hier eine Aufenthaltserlaubnis nach §16d AufenthG beantragen.

Gut zu wissen: Wenn Sie Ihre Qualifizierung anerkennen lassen möchten, um in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen, können Sie hierfür auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §16d Abs. 3 AufenthG beantragen. Dafür müssen Sie einen Nachweis haben, dass das Arbeitsangebot eine qualifizierte Tätigkeit ist. (Einzelne Ausnahmen bzw. Erleichterungen gibt es bei kirchlichen Tätigkeiten oder Pflegeberufen).
Sie können auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn Sie in Deutschland eine sogenannte „Qualifikationsanalyse“ machen oder an einer Prüfung teilnehmen möchten. Diese Art von Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 6 Monate erteilt. Hierfür benötigen Sie in der Regel abhängig von der Qualifikation auch Sprachkenntnisse nach A2 GER. Außerdem müssen Sie bereits einen Nachweis haben, dass Sie zu einer „Qualifikationsanalyse“ eingeladen wurden. Wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen haben, können Sie diese auf unsere Community-Plattform, „Together in Germany“ stellen. Unsere Community-Manager*innen helfen Ihnen weiter.

Was muss ich wissen?

Kann ich ein Visum zum Zweck der Anerkennung meines Berufsabschlusses bekommen?

Zunächst müssen Sie von Ihrem Heimatland aus Ihren ausländischen Berufsabschluss bei einer zuständigen Stelle vorlegen. Wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass für die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses eine weitere Qualifizierung nötig ist und Sie ausreichende Deutschkenntnisse (A2) nachweisen können, können Sie sich in Deutschland weiterqualifizieren.

Wo kann ich meinen ausländischen Berufsabschluss zur Anerkennung vorlegen?

Eine zuständige Stelle zur Anerkennung Ihres Abschlusses finden Sie auf anerkennung-in-deutschland.de. Sie können sich vorab auch beraten lassen. Unter „Beratung im Ausland“ finden Sie für einige Länder Adressen vor Ort. Alternativ können Sie sich auch über das Kontaktformular von make-it-in-Germany oder die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ unter der Telefonnummer +49 30 1815 1111 informieren. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch und Englisch und sind Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr MEZ zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass ein Anruf ins Ausland in der Regel Geld kostet.

Mehr zum Thema Anerkennung erfahren Sie auf unserer Themenseite "Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse".

Wo beantrage ich das Visum?

Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft / dem deutschen Konsulat in Ihrem Wohnort oder einem Nachbarland ein Visum beantragen und die genannten Unterlagen dort vorlegen.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mehrere Monate dauern kann.

Wenn Sie kein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen, melden Sie sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort und legen die geforderten Unterlagen dort vor. Dort beantragen sie dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation.

Ob Sie ein Visum brauchen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf auswaertiges-amt.de finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsbürger*innen ein Visum für die Einreise nach Deutschland brauchen.

Welche Unterlagen brauche ich für das Visum / die Aufenthaltserlaubnis?

In unserem Kapitel "Nationales Visum" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Nationales Visum benötigen.

Für ein Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • Einen Nachweis der Anerkennungsstelle, dass eine Qualifizierung notwendig ist.
  • Einen Nachweis über die ausländische Berufsqualifikation bzw. den Hochschulabschluss.
  • Eine Anmeldung zu einer entsprechenden Qualifizierungs-Maßnahme.
  • Einen Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse. Sie brauchen in der Regel mindestens A2.
  • Einen Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt während der Dauer der Qualifizierungs-Maßnahme durch eigene Mittel gesichert ist. Dies müssen Sie entweder in Form eines Sperrkontos mit mindestens 1.027 Euro monatlich (2024)oder einer Verpflichtungserklärung nachweisen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Kapitel zur „Verpflichtungserklärung für ein nationales Visum“.

Wenn Sie die Qualifizierung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit absolvieren möchten, benötigen Sie außerdem:

  • Ihren Arbeitsvertrag

und

  • ein Schreiben des*der Arbeitgeber*in, dass Sie die Qualifizierung im Rahmen der Arbeit erreichen werden.

Gut zu wissen: Das Sperrkonto ist eine der Möglichkeiten, um nachzuweisen, dass Sie ausreichend finanzielle Mittel haben. Wenn Sie in Deutschland eine Maßnahme besuchen, um Ihre Berufsabschlüsse vollständig anerkennen zu lassen, sind Sie verpflichtet, einen bestimmten Mindestbetrag auf das Konto einzuzahlen. In 2024 sind das 1.027 Euro für jeden Monat, den Sie sich hier aufhalten. Dieses Geld bleibt bis zu Ihrer Ankunft in Deutschland auf dem Konto gesperrt. Eine weitere Besonderheit des Sperrkontos ist, dass Sie nicht unbegrenzt Geld abheben oder überweisen können. Sie dürfen maximal 1.027 Euro pro Monat abheben, es sei denn, Sie haben mehr als den geforderten Mindestbetrag eingezahlt.

Was passiert nach der Einreise?

Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssen Sie die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine polizeiliche Anmeldung und einen Mietvertrag vorlegen. Die Behörden überprüfen Ihre Papiere und entscheiden daraufhin, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme gilt in der Regel für bis zu 24 Monate. Sie kann um maximal bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn sich das Ende Ihrer Qualifizierungs-Maßnahme verzögert. Zum Beispiel, weil Sie eine Prüfung wiederholen müssen.

Wichtig: Nach Ihrer Einreise in Deutschland müssen Sie Ihr Visum in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln lassen. Am besten tun Sie dies rechtzeitig, da das Visum oft nicht lange gültig ist und die Ausländerbehörden oft lange brauchen, um überhaupt einen Termin zu vergeben.

Kann ich neben der Qualifizierungs-Maßnahme arbeiten?

Sie dürfen zusätzlich zu Ihrer Qualifizierungs-Maßnahme für bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie bereits ein konkretes Jobangebot einer Firma für einen Arbeitsplatz in Ihrem Beruf haben, können Sie auch mehr als 20 Stunden pro Woche für diese Firma arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss dann aber zunächst zustimmen. Dazu müssen Sie das konkrete Arbeitsplatzangebot dort vorlegen. Die Mitarbeiter*innen der Bundesagentur für Arbeit prüfen das Angebot und erteilen Ihnen dann eine Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitsplatz. Die Bundesagentur für Arbeit in Ihrer Nähe finden Sie auf arbeitsagentur.de.

Was passiert nach dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungs-Maßnahme?

Wenn Sie die Qualifizierungs-Maßnahme erfolgreich abgeschlossen haben und bereits einen passenden Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz oder Studienplatz gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder für die Ausbildung oder für ein Studium beantragen. Das können Sie direkt in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde machen.

Beachten Sie: Sie müssen sich unbedingt rechtzeitig bei der Ausländerbehörde melden und die entsprechenden Anträge vor dem Ende der Aufenthaltserlaubnis stellen!

Wenn Sie noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach §20 AufenthG beantragen. Auch diese können Sie direkt bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Wichtig

Mehr zum Thema Anerkennung erfahren Sie auf unserer Themenseite "Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse". Mehr zum Thema Arbeitssuche finden Sie in unserem Kapitel "Arbeitssuche und Bewerbung".

Gefördert durch:

Gefördert durch:

Ein Projekt von: