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Familienzusammenführung

Familienzusammenführung

Darf ich meine Familie nach Deutschland holen?

Ehe und Familie stehen in Deutschland unter besonderem Schutz. Trotzdem ist es für sogenannte „Drittstaatsangehörige“ gar nicht so leicht, die eigene Familie nach Deutschland zu holen. Ob Sie Ihre Familie nach Deutschland holen können, hängt vor allem von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Zusätzlich müssen allerdings noch viele andere Voraussetzungen erfüllt werden.

Hier erfahren Sie alles rund um den Familiennachzug für „Drittstaatsangehörige“ ohne Fluchthintergrund. Für Geflüchtete gelten andere Voraussetzungen. Mehr dazu finden Sie in unserem Kapitel "Familiennachzug für Geflüchtete".

 

Was muss ich wissen?

Ob Sie Familienzusammenführung  beantragen können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Sie brauchen mindestens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt "Welche Voraussetzungen muss ich für den Familiennachzug erfüllen?".

    Wenn Sie einen Anspruch auf Familienzusammenführung haben, können Sie enge Familienmitglieder, die sog. Kernfamilie, zu sich nach Deutschland holen. Das sind:

    • Ehefrau oder Ehemann bzw. gleichgeschlechtliche eingetragene*r Lebenspartner*in . Diese müssen zum Zeitpunkt der Heirat über 18 Jahre gewesen sein.
    • Ihre minderjährigen ledigen Kinder
    • Falls Sie selbst minderjährig und ledig sind: Ihre Eltern oder andere erwachsene Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind. Minderjährige Geschwister können Sie in der Regel nur nachholen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

    Ansonsten muss für minderjährige Geschwister sowie für andere Familienangehörige eine "außergewöhnliche Härte" vorliegen. In diesen sehr seltenen Fällen besteht die Möglichkeit auf ein Visum nach § 36 Abs. 2 bzw. § 22 Aufenthaltsgesetz. Diese Möglichkeit wird oft als „Härtefallregelung“ bezeichnet. Es ist eine Notfallklausel des Aufenthaltsrecht. In der Praxis ist es sehr schwierig, durch diese Notfallklausel ein Visum zu bekommen. Es muss dringende Gefahr für Leib und Leben eines Ihrer Familienmitglieder vorliegen. Und Sie müssen viele Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Sicherung des Lebensunterhalts. Lassen Sich sich dazu bei einer Beratungsstelle oder guten Anwält*innen beraten. Adressen finden Sie im Abschnitt "Wo finde ich Beratung & Unterstützung?".

    NEU: Durch die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können bestimmte Berufsgruppen auch ihre Eltern und Schwiegereltern nach Deutschland holen (§ 36 Absatz 3 AufenthG). Dazu zählen leitende Angestellte, Führungskräfte, Spezialist*innen in Unternehmen, Wissenschaftler*innen, Gastwissenschaftler*innen, Ingenieur*innen oder Techniker*innen im Forschungsteam eines*einer Gastwissenschaftler*in oder als Lehrkräfte. Sie müssen sich ab dem 1. März 2024 zum ersten Mal mit einer Blauen Karte EU, einer Aufenthaltserlaubnis für Beamte*innen (§19c Abs.4 AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit n Deutschland aufhalten. Außerdem müssen für die Familienmitglieder der Lebensunterhalt, einschließlich des Krankenversicherungsschutzes, dauerhaft gesichert sein.

      Um Ihre Familie nach Deutschland zu holen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

      1. Der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie muss gesichert sein: Das bedeutet, dass Sie genug Geld verdienen, um für sich und Ihre Familie sorgen zu können. Sie dürfen kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen. Das bedeutet, dass Sie genug Geld verdienen müssen, damit Sie kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen dürfen. Unabhängig davon, ob Sie das Geld vom Jobcenter oder Sozialamt annehmen würden. Wie viel Geld Sie konkret verdienen müssen, hängt von der Größe Ihrer Familie ab. Die Ausländerbehörde wird Ihre Einkünfte genau prüfen.

      2. Ihre Wohnung ist groß genug: Ihre Wohnung muss groß genug für Ihre Familie sein. In der Regel benötigen Sie pro Familienmitglied ab 6 Jahren 12 Quadratmeter. Für Kinder unter 6 Jahren reichen 10 Quadratmeter. Babys bis 2 Jahre werden nicht mitgerechnet. Im Ausnahmefall darf eine Wohnung auch ein bisschen kleiner sein. Bitte beachten Sie: Die Größen können je nach Bundesland anders sein. In der Regel sind es 12 qm, manchmal können auch 9 qm reichen.

      Ausnahme: Personen mit berufsbezogenen Aufenthaltstitel (§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, 18d, 18f oder 19c Absatz 1 AufenthG), die eine Tätigkeit als leitende*r Angestellte*r, Führungskraft, Unternehmensspezialist*in, Wissenschaftler*in, Gastwissenschaftler*in, Ingenieur*in, Techniker*in im Forschungsteam eines*r Gastwissenschaftler*in oder Lehrkraft ausführen, müssen für den Familiennachzug von Ihren Ehepartner*innen oder minderjährigen Kindern kein Nachweis über ausreichenden Wohnraum erbringen. Die „Ausländerbehörde“ geht davon aus, dass Ihre Wohnung groß genug ist. Sie müssen dort also keinen Mietvertrag vorlegen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2028.

      3. Sie haben eine Krankenversicherung für sich und Ihre Familie: In der Regel können Sie Ihre Familie über die sogenannte "Familienversicherung" mitversichern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Krankenversicherung".

      4. Ihr Familienangehörigen sprechen Deutsch: Wenn Ehepartner*innen über den Familiennachzug nach Deutschland kommen möchten, müssen sie nachweisen, dass sie Deutsch auf A1-Niveau sprechen. Dazu brauchen Sie ein Zertifikat einer Sprachschule. Für Kinder unter 16 Jahren gilt diese Regel nicht. Ist Ihr Kind bereits über 16 Jahre alt, muss es nachweisen, dass es Deutsch auf C1-Niveau spricht oder dass es eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Ausnahme: Einige Personengruppen sind von der Voraussetzung der Deutschkenntnisse befreit:

      • Wenn Sie Inhaber*in einer Blauen Karte EU oder ICT-Karte sind oder eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierte Fachkraft, Forscher*in oder Selbständige*r haben, muss Ihre Familie keine Deutschkenntnisse nachweisen.
      • Wenn Ihr*e Ehepartner*in über einen Hochschulabschluss verfügt, werden keine Deutschkenntnisse vom ihr / ihm verlangt.
      • Wenn Ihre Familie aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland England, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino oder den USA kommt, werden keine Deutschkenntnisse verlangt.
      • Wenn es nicht möglich ist, dass Ihre Familie in Ihrem Heimatland ein Deutschzertifikat bekommt, kann die Ausländerbehörde eine Ausnahme machen. Das nennt man "Härtefallregelung".
      • Wenn ein Familienmitglied wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist Deutsch zu lernen, kann eine Ausnahme gemacht werden. Sie brauchen aber ein Attest.

        Ja. Wenn Sie selbst die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, kann Ihre Familie unter erleichterten Bedingungen nach Deutschland kommen. In diesem Fall müssen Sie nicht nachweisen, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie eigenständig sichern können. Auch die Größe Ihrer Wohnung ist egal. Ihre Familie muss aber die oben genannten Voraussetzungen bezüglich ihrer Deutschkenntnisse erfüllen.

          Den Antrag auf Familiennachzug muss Ihre Familie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland oder dem Land, in dem sie sich aufhält persönlich stellen. Dazu muss Ihre Familie einen Termin vereinbaren und zu diesem Termin dann alle Papiere mitbringen. Welche Papiere das sind, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

          Nachdem Ihre Familie den Antrag in der Botschaft gestellt hat, sendet die Botschaft den Antrag an die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen und schreibt eine Stellungnahme. Das Verfahren dauert oft viele Monate lang, teilweise mehr als ein Jahr. Wenn die Ausländerbehörde zustimmt, erhält Ihre Familie ein Visum und kann damit legal nach Deutschland reisen.

            Ihre Familie muss mindestens die folgenden Unterlagen mitbringen:

            • Die Bestätigungsmail der Botschaft über den Termin
            • Visumsanträge für alle Familienmitglieder
            • Einen Auszug aus dem Familienregister (falls es dieses Dokument in Ihrem Land gibt)
            • Geburtsurkunden aller Familienmitglieder
            • Ihre Heiratsurkunde
            • Eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
            • Reisepässe der Familienmitglieder;
            • 2 biometrische Passfotos jedes Familienmitglieds

            ​​​​​​​Denken Sie zudem daran, dass ausländische Dokumente (wie Gerichtsurteile, Familienregister, Sorgerechtserklärungen usw.) immer ins Deutsche übersetzt werden müssen, d.h. Sie müssen die Dokumente zusätzlich mit deutscher Übersetzung (durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro) einreichen.

            Diese Unterlagen müssen eventuell von der deutschen Botschaft legalisiert werden. Das heißt, dass ihre Echtheit bestätigt werden muss. Diese Legalisierung kann während Ihres Termins vorgenommen werden.

            Die Botschaft kann weitere Unterlagen von Ihnen fordern. Prüfen Sie darum vor Ihrem Termin auch nochmal die Website der Botschaft, bei der Ihre Familie den Termin hat.

              Wenn die Ausländerbehörde Ihrer Familienzusammenführung nicht zustimmt, muss sie dies in einer Stellungnahme begründen. Ein Grund kann zum Beispiel der Verdacht auf Scheinehe sein. Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) lehnt dann das Visum für Ihre Angehörigen ab. Sie haben dann zwei Möglichkeiten:

              1. Ihre Angehörigen können dagegen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der Deutschen Botschaft eingereicht werden. In diesem Schreiben sollten sie erklären, warum die Ablehnung falsch ist. Nach Eingang des Widerspruchs wird der Antrag Ihrer Angehörigen erneut geprüft. Entweder bekommen Ihre Familienangehörigen daraufhin ein Visum oder der Widerspruch wird ebenfalls abgelehnt. Bei einer erneuten Ablehnung erhalten Ihre Angehörigen einen sogenannten „Remonstrationsbescheid“, in dem ausführlich erklärt wird, warum sie kein Visum bekommen. Gegen diesen Bescheid können Ihre Angehörigen innerhalb von vier Wochen beim Verwaltungsgericht an Ihrem Wohnort Klage einreichen. Dazu sollten Sie einen Anwalt oder eine Anwält*in beauftragen, der sich dann um alles kümmert.

              2. Sie können direkt beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage einreichen. Dafür haben sie vier Wochen Zeit. Lassen Sie sich dazu von einem*r Anwält*in beraten.

                Die Migrationsberatungen  und der Jugendmigrationsdienst können Ihnen auch helfen. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen verschiedene Sprachen und kennen sich gut mit dem Aufenthaltsgesetz aus. Sie können Ihnen auch Anwält*innen empfehlen.

                  Zunächst muss sich Ihre Familie beim Bürgeramt / Einwohnermeldeamt registrieren. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite „Wohnsitz an- und abmelden. Anschließend muss sich Ihre Familie bei der Ausländerbehörde melden. Dort beantragen Ihre Familienmitglieder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung (§§27-36 AufenthG). Da die Ausländerbehörde alle Dokumente bereits für den Visaantrag geprüft hat, geht das in der Regel ziemlich schnell. Sie können schon vor der Einreise Ihrer Familie einen Termin dafür buchen.

                  Falls Sie schulpflichtige Kinder haben, müssen Sie sich um eine Anmeldung für die Schule kümmern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Schule“.

                    Wichtig

                    Wenn Ihre Familie in Deutschland angekommen ist, müssen Sie Ihre Familienmitglieder beim Einwohnermeldeamt / Bürgeramt und der Ausländerbehörde anmelden.

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